Petition updateMietpreisbremse verschärfenWie soll es weiter gehen?
AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Mar 2, 2018
SPD und Union wollen laut Koalitionsvertrag Vermieter verpflichten, Angaben über die vorherige Miete zu machen. Das sei nur ein erster Schritt, meint der Mieterbund. Nötig sei auch eine breitere Basis für die ortsübliche Vergleichsmiete - statt vier Jahre mindestes zehn. Zudem fordert Bundesdirektor Lukas Siebenkotten Sanktionen für Vermieter, die die Mietpreisbremse missachten. In begehrten Städten würden es Mieter kaum wagen, wegen unrechtmäßiger Mietsteigerungen einen Konflikt mit ihrem Vermieter einzugehen, meint indes Landsberg. "Wenn 60 oder 80 Bewerber auf eine Wohnung kommen, sind die Leute froh, wenn sie überhaupt den Zuschlag bekommen und wollen ihre Beziehung zum Vermieter nicht riskieren." Der AMV meint: Durch die nunmehrigen Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag 2018 wird sich bei deren Umsetzung nichts großartig zugunsten der Mieterinnen und Mieter ändern. Der AMV fordert: Für eine effektive Verbesserung der Mietpreisbremse sind weiterreichende Maßnahmen erforderlich: 1. Auskunftspflicht für Vermieter Vermieter müssen in Zukunft gesetzlich verpflichtet sein, vor Beginn eines Mietverhältnisses Auskunft zu erteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war. 2. Erweiterter Rückzahlungsanspruch für Mieter Unter Verletzung der Mietpreisbremse verlangte Mieten müssen von Anbeginn des Mietverhältnisses an erstattet werden. 3. Abschaffung der Ausnahmen bei der Mietpreisbremse Die Ausnahmetatbestände der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen müssen ersatzlos abgeschafft werden. 4. Einführung von Sanktionen Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden. 5. Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln Die Bundesregierung muss von ihrer Ermächtigung in § 558c BGB Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen. 6. Erweiterung des Bezugszeitraums Der Bezugszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB muss von vier auf zehn Jahre verlängert werden. Nur eine abschreckende Mietpreisbremse motiviert zur Einhaltung und führt damit zu einem langsameren Mietenanstieg. Der AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. fordert weiterhin die Beibehaltung, die Verbesserung sowie die Verschärfung der Mietpreisbremse.
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