Petition updateMietpreisbremse verschärfenEffektive Verbesserung der Mietpreisbremse sieht anders aus
AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V.
Feb 13, 2018
Union und SPD haben sich in ihrem Koalitionsvertrag 2018 - "Ein neuer Aufbruch für Europa. Eine neue Dynamik für Deutschland. Ein neuer Zusammenhalt für unser Land" - bezüglich der Mietpreisbremse darauf verständigt, diese frühzeitig bis Ende 2018 auf Geeignetheit und Wirksamkeit zu bewerten. Dabei sollen die praktische Bedeutung und die Erkenntnisse aus der Rechtsprechung berücksichtigt werden. Mit einer gesetzlichen Auskunftspflicht des Vermieters bezüglich der Vormiete - wenn sich der Vermieter bei der Begründung des Mietverhältnisses auf diese beruft - soll mehr Transparenz erreicht werden. Die Anforderungen an eine qualifizierte Rüge des Mieters bezüglich der Miethöhe sollen erleichtert werden. Künftig soll eine einfache Rüge der Miethöhe ausreichen. Bisher steht fest: Die Mietpreisbremse ist gescheitert. Sie funktioniert nicht. Sie ist vom Bundesgesetzgeber völlig unzureichend und misslungen gestaltet worden. Die Wiedervermietungsmieten steigen ungebremst weiter. Das Wohnen zu bezahlbaren Mieten ist in vielen Städten bedroht. Die Mietpreisbremse bremst nicht. Die meisten Vermieter halten sich nicht an die gesetzlichen Vorschriften. Mieter sind mit den komplizierten und intransparenten gesetzlichen Regelungen überfordert. Durch die nunmehrigen Absichtserklärungen im Koalitionsvertrag 2018 wird sich bei deren Umsetzung nichts großartig zugunsten der Mieterinnen und Mieter ändern. Für eine effektive Verbesserung der Mietpreisbremse sind vielmehr weiterreichende Maßnahmen erforderlich: 1. Auskunftspflicht für Vermieter Vermieter müssen in Zukunft gesetzlich verpflichtet sein, vor Beginn eines Mietverhältnisses Auskunft zu erteilen, wie hoch die Miete des Vormieters war. 2. Erweiterter Rückzahlungsanspruch für Mieter Unter Verletzung der Mietpreisbremse verlangte Mieten müssen von Anbeginn des Mietverhältnisses an erstattet werden. 3. Abschaffung der Ausnahmen bei der Mietpreisbremse Die Ausnahmetatbestände der gesetzeswidrigen Vormieten, der umfassenden Modernisierung, der möblierten Wohnungen sowie der Wiedervermietung von Neubauwohnungen müssen ersatzlos abgeschafft werden. 4. Einführung von Sanktionen Ein Verstoß gegen die Mietpreisbremse muss als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld sanktioniert werden. 5. Stärkung der Rechtssicherheit von Mietspiegeln Die Bundesregierung muss von ihrer Ermächtigung in § 558c BGB Gebrauch machen und durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den näheren Inhalt und das Verfahren zur Aufstellung und Anpassung von Mietspiegeln erlassen. 6. Erweiterung des Bezugszeitraums Der Bezugszeitraum des § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB muss von vier auf zehn Jahre verlängert werden. Nur eine abschreckende Mietpreisbremse motiviert zur Einhaltung und führt damit zu einem langsameren Mietenanstieg. Der AMV - Alternativer Mieter- und Verbraucherschutzbund e.V. fordert weiterhin die Beibehaltung, die Verbesserung sowie die Verschärfung der Mietpreisbremse.
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