Jörg FischerWernigerode, Jerman
29 Mei 2018
SGB 8 §33, Abs 1: 1. Hilfe zur Erziehung in Vollzeitpflege soll entsprechend dem Alter und Entwicklungsstand des Kindes oder des Jugendlichen und seinen persönlichen Bindungen sowie den Möglichkeiten der Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie Kindern und Jugendlichen in einer anderen Familie eine zeitlich befristete Erziehungshilfe oder eine auf Dauer angelegte Lebensform bieten. Wir fordern... ...Schon frühzeitig zu klären, ob das Kind dauerhaft oder nur übergangsweise bei den Pflegeeltern leben soll (Bereitschafts- oder Dauerpflege), um den Kindern teils traumatisierende Bindungsabbrüche zu ersparen. (Ein Übergang von einer Bereitschaftspflge in eine Dauerpflege scheint unnötig, wenn das Kind dann sowieso zur Herkunftsfamilie wechselt) §37: Abs.2, 3, 4 2.Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. 3.Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. 4. Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. Wir fordern: Eine Konkretisierung und gesetzliche Verankerung des Begriffs " für das Kind vertretbarer Zeitraum". Der Zeitraum muss sich künftig am kindlichen Zeitempfinden orientieren( z.B Säuglinge bis zu 1 Jahr, höchstens 3- 6 Monate; Kinder im Alter zwischen 1-3 Jahre, 6 Monate bis max 1 Jahr ; Kinder im Alter zwischen 3-6 Jahre, 1-max 2 jahre) Wenn Kinder in einem Alter sind in dem sie befragt werden können, müssen sie einbezogen werden und es muss, mit Hilfe von Testverfahren und Gesprächen, der tatsächliche Wille des Kindes ermittelt und berücksichtigt werden. Besteht keine Möglichkeit zur Rückführung des Kindes innerhalb eines vorgegeben Zeitraums, bzw. werden Umgangskontakte zur Bindungserhaltung durch die Herkunftsfamilie nicht bzw. unregelmässig wahrgenommen oder sind aus anderen Gründen nicht möglich oder erwünscht, muss eine Möglichkeit geschaffen werden, den dauerhaften Verbleib des Kindes in der Pflegefamilie so früh wie möglich zu ermöglichen, bzw. sogar die Möglichkeit zur Adoption eingeräumt werden um dem Kind langfristige Sicherheit und Kontinuität zu gewährleisten. §1632 BGB Abs. 4: (4) Lebt das Kind seit längerer Zeit in Familienpflege und wollen die Eltern das Kind von der Pflegeperson wegnehmen, so kann das Familiengericht von Amts wegen oder auf Antrag der Pflegeperson anordnen, dass das Kind bei der Pflegeperson verbleibt, wenn und solange das Kindeswohl durch die Wegnahme gefährdet würde. Wir fordern: den Paragrafen dahingehend zu erweitern, dass eine Wegnahme von den Pflegepersonen nur dann erfolgen darf, wenn sie dem Wohl des Kindes eher entspricht als der Verbleib bei der Pflegeperson. In diesem Zusammenhang fordern wir die Erstellung eines Gutachtens verpflichtend zu machen, wenn das Kind seit "längerer Zeit ",ebenso gemessen am kindlichen Zeitempfinden (s.o), in einer Pflegefamilie lebt, welches Aufschluss gibt über die eingegangenen Bindungen zu den Pflegeeltern und die bestehenden zur Herkunftsfamilie, welches berücksichtigt in welchem Alter das Kind in eine Pflegefamilie kam und aus welchem Grund (Misshandlung, Desinteresse, Vernachlässigung, es gerade nicht in die Lebensplanung passte...)Welches Auskunft gibt über die Häufigkeit der wahrgenommenen Umgänge und den Verlauf der Umgänge bzw. die Reaktionen des Kindes auf die Umgangskontakte. Es gilt gesetzlich Zeiträume festzulegen, innerhalb welcher Zeit ein Kind zu seinen leiblichen Eltern zurückgeführt werden kann und ab wann eine Herausnahme aus der Pflegefamilie nicht mehr möglich sein sollte, da bereits tiefe Bindungen seitens des Kindes eingegangen wurden, welches in der Pflegefamilie soziale Eltern gefunden hat und somit eine Herausnahme aus der Pflegefamilie einen weiteren tiefen Einschnitt in die Biografie des Kindes bedeuten würde. (Das Jugendamt ist nicht verpflichtet dem Gericht die vollständige Akte zu übergeben. Es erfolgen ausschliesslich subjektive Stellungnahmen, die seitens des Gerichtes nicht überprüft werden müssen. Es gibt keine Vorgaben, welche Aspekte in diesen Stellungnahmen enthalten sein müssen, es können z:B bewusst Tatsachen gegenüber dem Gericht verschwiegen werden oder andererseits Dinge behauptet werden!)
Salin tautan
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