

Keine sachwidrige „Zuckerabgabe“ auf Zero-Getränke, alkoholfreie, sachliche Alternativen.
Das Problem
An den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung
Petitum
Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung werden aufgefordert, bei der geplanten Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab dem Jahr 2028 sicherzustellen, dass deren Steuer- beziehungsweise Abgabentatbestand streng am nachvollziehbar definierten gesundheitspolitischen Lenkungsziel und insbesondere am tatsächlichen Zuckergehalt beziehungsweise an zugesetztem Zucker ausgerichtet wird.
Insbesondere wird gefordert,
- zuckerfreie beziehungsweise praktisch zuckerfreie Getränke nicht allein deshalb einer sogenannten Zuckerabgabe zu unterwerfen, weil sie zugelassene Süßungsmittel enthalten;
pflanzenbasierte Getränke wie Hafer-, Soja-, Mandel- oder Reisdrinks nicht pauschal als steuerpflichtige Getränkekategorie zu erfassen, sondern ausschließlich anhand transparenter und sachlich begründeter Kriterien hinsichtlich ihres tatsächlichen Zucker- beziehungsweise zugesetzten Zuckergehalts zu behandeln
alkoholfreies Bier, alkoholfreien Wein und vergleichbare alkoholfreie Alternativprodukte nicht allein aufgrund ihrer Produktkategorie in den Anwendungsbereich einzubeziehen;
eine Belastungssystematik zu schaffen, die dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuern und nichtsteuerliche Sonderabgaben entspricht;
vor Verabschiedung einer entsprechenden Regelung eine nachvollziehbare Gesetzesfolgenabschätzung vorzulegen, die insbesondere die gesundheitspolitische Eignung, die Lenkungswirkung, mögliche Ausweichreaktionen, Belastungen der Verbraucher sowie die Auswirkungen auf bereits zuckerreduzierte Produkte untersucht.
I. Ausgangslage
Die Bundesregierung hat offiziell angekündigt, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen.
Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage beruhen diese Pläne unter anderem auf einer Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit. Als Ziel wird ausdrücklich genannt, Anreize für Produktrezepturen mit geringerem Zuckergehalt zu setzen. Die FinanzKommission erwartet nach Angaben der Bundesregierung Einnahmen von etwa 450 Millionen Euro jährlich.
Die Bundesregierung hat damit selbst einen konkreten Lenkungszweck bezeichnet:
Reduzierung des Zuckergehalts von Getränken und Förderung entsprechender Produktreformulierungen.
Genau an diesem selbst gesetzten Zweck muss sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung messen lassen.
Am 25. August 2026 wurde über ein Arbeitspapier beziehungsweise Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums berichtet, nach dem der Anwendungsbereich erheblich erweitert werden könnte. Danach werden unter anderem pflanzenbasierte Getränke wie Hafer- und Reisdrinks, alkoholfreies Bier und alkoholfreier Wein sowie Getränke diskutiert, die anstelle von Zucker mit Süßstoffen gesüßt werden. Für süßstoffgesüßte Getränke wird nach diesen Berichten sogar eine eigenständige Belastung erwogen.
Dabei handelt es sich derzeit nicht um geltendes Recht und auch noch nicht um ein verabschiedetes Gesetz.
Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Grenzen einer sachgerechten und verfassungskonformen Ausgestaltung festzulegen.
II. Eine Zuckerabgabe muss ihrem eigenen Regelungszweck folgen
Wenn die Bundesregierung eine Abgabe ausdrücklich damit rechtfertigt, den Zuckergehalt von Getränken zu reduzieren, entsteht ein grundlegendes systematisches Problem, wenn anschließend Produkte belastet werden, deren wesentliche Eigenschaft gerade darin besteht, dass Zucker bereits reduziert oder vollständig ersetzt wurde.
Ein Getränk mit keinem oder nur vernachlässigbarem Zuckergehalt verursacht definitionsgemäß nicht dieselbe Zuckerzufuhr wie ein stark zuckerhaltiges Getränk.
Die Besteuerung eines solchen Produkts kann deshalb nicht ohne Weiteres mit demselben Lenkungsziel begründet werden.
Dies bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber Süßstoffe oder andere Inhaltsstoffe überhaupt nicht regulieren dürfte.
Eine solche Regulierung müsste jedoch einen eigenen, sachlich begründeten Regelungszweck, eine hierfür geeignete Tatsachengrundlage und eine verhältnismäßige gesetzliche Ausgestaltung besitzen.
Eine auf Zuckerreduktion gestützte Abgabe darf nicht ohne gesonderte Rechtfertigung zu einer allgemeinen „Süßgeschmacksabgabe“ erweitert werden.
III. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz und Folgerichtigkeit
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bestimmt:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der allgemeine Gleichheitssatz bindet auch den Steuergesetzgeber.
Zwar besitzt der Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstandes und bei der Bestimmung von Belastungsmaßstäben einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Dieser Gestaltungsspielraum ist jedoch nicht grenzenlos.
Die steuerrechtliche Rechtsprechung verlangt insbesondere eine sachlich nachvollziehbare und folgerichtige Belastungsentscheidung. Der Bundesfinanzhof fasst die verfassungsgerichtlich geprägten Anforderungen dahin zusammen, dass Art. 3 Abs. 1 GG den Steuergesetzgeber an Steuergerechtigkeit, Lastengleichheit und sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bindet.
Daraus ergibt sich für eine Zuckerabgabe ein wesentliches Problem:
Wenn der gesetzgeberische Belastungsgrund im Zuckergehalt beziehungsweise in den gesundheitlichen Folgen zuckerhaltiger Getränke liegt, muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb ein Getränk ohne Zucker belastungsrechtlich mit einem stark zuckerhaltigen Getränk gleichgesetzt oder ähnlich behandelt werden soll.
Umgekehrt müsste ebenfalls sachlich begründet werden, weshalb bestimmte vergleichbare Zuckerquellen außerhalb des Steuergegenstands verbleiben.
Der Gesetzgeber darf typisieren.
Eine Typisierung benötigt jedoch einen hinreichenden sachlichen Bezug zum gesetzgeberischen Zweck.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer weit gefassten Kategorie „Getränk“ reicht hierfür nicht automatisch aus.
IV. Widerspruch zwischen Lenkungsziel und Belastung von Zero-Produkten
Die Bundesregierung bezeichnet die Förderung zuckerärmerer Rezepturen ausdrücklich als Ziel der geplanten Abgabe.
Werden Hersteller zunächst dazu bewegt, Zucker durch Rezepturänderungen zu reduzieren, und werden anschließend auch die reformulierten, praktisch zuckerfreien Produkte belastet, kann dies den ursprünglichen Lenkungsanreiz teilweise wieder beseitigen.
Ein Steuer- oder Abgabenmodell sollte deshalb eine klare und vorhersehbare Ausweichmöglichkeit im Sinne des gesetzgeberischen Ziels vorsehen:
weniger Zucker = geringere Belastung.
Anderenfalls wird das zentrale wirtschaftliche Lenkungssignal verwischt.
International existieren Modelle, die genau diesen Zusammenhang berücksichtigen.
Die britische Soft Drinks Industry Levy wurde als Abgabe auf Getränke mit zugesetztem Zucker ausgestaltet. Nach dem derzeitigen britischen System fällt für Getränke unterhalb des maßgeblichen Zuckerschwellenwertes keine Abgabe an; die britische Regierung beschreibt den Zweck der Regelung ausdrücklich als Anreiz zur Reduktion von zugesetztem Zucker.
Offizielle britische Auswertungen zeigen zudem erhebliche Reformulierungseffekte. Zwischen 2015 und 2024 sank der absatzgewichtete durchschnittliche Zuckergehalt der von der dortigen Abgabe erfassten Getränke nach Regierungsangaben um 47,4 Prozent.
Dies spricht zumindest dafür, eine deutsche Lenkungsabgabe so auszugestalten, dass Hersteller einen klaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten, wenn sie Zucker tatsächlich reduzieren.
V. Zero-Getränke und Süßungsmittel sind rechtlich nicht automatisch mit Zucker gleichzusetzen
Eine differenzierte Betrachtung ist auch aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich.
Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt Abgaben auf sugar-sweetened beverages, also zuckergesüßte Getränke, als ein Instrument zur Reduktion ernährungsbedingter Erkrankungen.
Die WHO weist zugleich darauf hin, dass Staaten unterschiedliche Steuerdesigns verwenden und manche Länder auch künstlich gesüßte Getränke einbeziehen. Dies ist jedoch eine politische Gestaltungsentscheidung und kein zwingendes Element einer Zuckersteuer.
Auch die Bundesregierung selbst hat im Bundestag eingeräumt, dass hinsichtlich eines langfristigen Konsums größerer Mengen von Süßstoffen beziehungsweise Süßstoffkombinationen insbesondere bei Kindern die Studienlage nicht umfassend ist.
Gerade daraus folgt:
Eine mögliche Regulierung von Süßstoffen muss wissenschaftlich und rechtlich eigenständig begründet werden.
Unsicherheit über langfristige Wirkungen ersetzt keine belastbare Begründung dafür, ein zuckerfreies Produkt ohne weitere Differenzierung einem zuckerhaltigen Produkt gleichzustellen.
VI. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Art. 20 Abs. 3 GG
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein staatlicher Eingriff muss
einem legitimen Zweck dienen,
zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein,
erforderlich sein und
in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert ausdrücklich, dass ein Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Für eine auf Zuckerreduktion gerichtete Abgabe bedeutet dies:
1. Legitimer Zweck
Die Verringerung eines übermäßigen Zuckerkonsums und die Prävention ernährungsbedingter Erkrankungen sind grundsätzlich legitime gesundheitspolitische Ziele.
2. Geeignetheit
Eine Belastung stark zuckerhaltiger Getränke kann grundsätzlich geeignet sein, Nachfrage und Rezepturen zu beeinflussen.
Auch die WHO bewertet Abgaben auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich als gesundheitspolitisches Instrument.
3. Erforderlichkeit
Bei zuckerfreien Getränken stellt sich jedoch eine andere Frage:
Wenn das gesetzgeberische Ziel die Verringerung des Zuckerkonsums ist, muss erklärt werden, welchen zusätzlichen Beitrag die Verteuerung eines Produkts leistet, das den zu reduzierenden Stoff gar nicht oder nur in geringfügiger Menge enthält.
4. Angemessenheit
Eine finanzielle Belastung von Produkten, die bereits der ursprünglich beabsichtigten Reformulierungsrichtung entsprechen, kann unverhältnismäßig erscheinen, wenn kein eigenständiger und hinreichend belegter Grund für ihre Einbeziehung vorliegt.
VII. Bestimmtheitsgebot
Der Gesetzgeber ist nach dem Rechtsstaatsprinzip ebenfalls verpflichtet, Abgabentatbestände hinreichend klar und vorhersehbar zu formulieren.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Normadressaten die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.
Für eine Getränkesteuer beziehungsweise -abgabe bedeutet dies, dass insbesondere eindeutig definiert werden muss:
Was gilt als „Zucker“?
Wird auf zugesetzten Zucker oder Gesamtzucker abgestellt?
Wie werden natürlicherweise vorkommende Zucker behandelt?
Wie werden fermentationsbedingt verbleibende Zucker behandelt?
Welche Süßungsmittel lösen gegebenenfalls eine Belastung aus?
Wie werden Mischgetränke behandelt?
Wie werden Konzentrate, Sirupe und Pulver behandelt?
Wie werden pflanzenbasierte Getränke eingeordnet?
Welche analytischen Messmethoden sind maßgeblich?
Wie werden Mess- und Produktionstoleranzen berücksichtigt?
Eine Belastungsnorm, deren Reichweite für Hersteller und Verbraucher nicht hinreichend vorhersehbar ist, wäre rechtsstaatlich problematisch.
VIII. Besondere Problematik pflanzlicher Getränke
Pflanzenbasierte Produkte bilden keine homogene Produktgruppe hinsichtlich ihres Zuckergehalts.
Ein ungesüßter Sojadrink, ein Haferdrink und ein stark gesüßtes aromatisiertes Pflanzengetränk können ernährungsphysiologisch und hinsichtlich ihres Zuckerprofils erheblich voneinander abweichen.
Eine pauschale Belastung allein aufgrund der Bezeichnung oder Produktkategorie „pflanzenbasierter Drink“ wäre deshalb besonders begründungsbedürftig.
Das britische Modell zeigt, dass auch bei der geplanten Einbeziehung von Milch- und Milchersatzgetränken weiterhin auf den Zuckergehalt abgestellt werden soll. Ab 2028 sollen dort Milchersatzgetränke nur dann in den einschlägigen Belastungsbereich fallen, wenn die entsprechenden Zuckerschwellen erreicht werden.
Eine sachgerechte deutsche Regelung sollte ebenfalls den tatsächlichen Nährstoffgehalt und nicht allein die Produktbezeichnung zum Belastungsmaßstab machen.
IX. Alkoholfreie Alternativen dürfen nicht sachwidrig belastet werden
Auch bei alkoholfreiem Bier und alkoholfreiem Wein muss der Gesetzgeber differenzieren.
Alkoholfreie Getränke werden gerade als Alternative zu alkoholhaltigen Produkten angeboten.
Wenn gesundheitspolitische Lenkungsmaßnahmen gleichzeitig einen geringeren Alkoholkonsum fördern sollen, wäre eine pauschale zusätzliche Belastung alkoholfreier Alternativen erklärungsbedürftig.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konkretes Produkt nur geringe Mengen Zucker enthält.
Eine Steuerregelung darf unterschiedliche gesundheitspolitische Lenkungsziele nicht ohne nachvollziehbare Abwägung gegeneinander ausspielen.
Auch hier muss daher gelten:
Nicht die Produktbezeichnung, sondern ein sachlich begründeter Belastungstatbestand muss entscheidend sein.
X. Finanzverfassungsrecht: Steuer oder Sonderabgabe?
Von erheblicher juristischer Bedeutung ist außerdem, in welcher Rechtsform die geplante Belastung ausgestaltet wird.
Die Bundesregierung spricht bislang von einer „Abgabe“.
Nach offiziellen Angaben werden Einnahmen von ungefähr 450 Millionen Euro jährlich erwartet, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Weise entlastend zugutekommen könnten.
Sollte die Regelung als Steuer ausgestaltet werden, sind insbesondere die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz- und Ertragsregelungen des Grundgesetzes zu beachten.
Sollte hingegen eine nichtsteuerliche Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion geschaffen werden, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders strenge Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierfür insbesondere:
einen Sachzweck, der über bloße Einnahmeerzielung hinausgeht,
eine hinreichend homogene Gruppe der Abgabepflichtigen,
eine besondere Sachnähe dieser Gruppe zum Finanzierungszweck,
eine besondere Finanzierungsverantwortung,
grundsätzlich eine gruppennützige Verwendung des Aufkommens,
haushaltsrechtliche Dokumentation sowie
regelmäßige Überprüfung der Rechtfertigung der Abgabe.
Sonderabgaben müssen nach der Rechtsprechung gegenüber Steuern die seltene Ausnahme bleiben.
Sollten Einnahmen einer Getränkeabgabe gezielt zur Finanzierung beziehungsweise Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden, muss der Gesetzgeber daher die finanzverfassungsrechtliche Konstruktion besonders sorgfältig begründen.
Diese Frage lässt sich erst abschließend beurteilen, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
XI. Fiskalisches Interesse darf gesundheitspolitische Systematik nicht ersetzen
Die Bundesregierung beziffert die erwarteten Einnahmen der geplanten Abgabe auf etwa 450 Millionen Euro jährlich.
Einnahmeerzielung ist bei einer Steuer grundsätzlich legitim.
Wird eine Belastung politisch jedoch maßgeblich als gesundheitspolitische Lenkungsabgabe begründet, muss ihre konkrete Struktur mit diesem Zweck vereinbar bleiben.
Es wäre widersprüchlich, einerseits die Reduktion von Zucker als gewünschtes Verhalten zu definieren und andererseits Produkte unabhängig von einer erfolgreichen Zuckerreduktion weiter zu belasten, lediglich um eine breitere Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Die Bevölkerung muss nachvollziehen können,
welches Verhalten der Staat verändern möchte und unter welchen objektiven Voraussetzungen die Belastung entfällt oder sinkt.
XII. Keine falsche Gleichsetzung: Zucker, Süßstoff und Produktkategorie
Eine sachgerechte Regelung sollte mindestens drei Fragen voneinander trennen:
1. Zuckergehalt
Hier kann eine abgestufte Belastung anhand des tatsächlichen Gehalts grundsätzlich nachvollziehbar sein.
2. Süßungsmittel
Soll deren Konsum eigenständig reguliert werden, benötigt dies eine eigene wissenschaftliche und gesetzgeberische Begründung.
3. Produktkategorie
Die bloße Einordnung als Softdrink, Haferdrink oder alkoholfreies Bier darf kein Ersatz für eine stoffbezogene Risikobewertung sein.
Gerade bei einer Lenkungsabgabe ist die Folgerichtigkeit zwischen gesundheitlichem Belastungsgrund und steuerlichem Belastungsmaßstab von zentraler Bedeutung.
XIII. Internationale Erfahrungen sprechen für klare Zuckergrenzen
Das Vereinigte Königreich zeigt, dass eine Abgabe mit klaren Zuckerschwellen erhebliche Reformulierungsanreize setzen kann.
Nach offiziellen britischen Angaben sank der absatzgewichtete durchschnittliche Zuckergehalt der von der Soft Drinks Industry Levy erfassten Getränke zwischen 2015 und 2024 um 47,4 Prozent.
Das britische Modell orientiert sich dabei weiterhin an konkreten Zuckermengen.
Für die ab 1. Januar 2028 vorgesehene Reform wird die untere Schwelle von 5 auf 4,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter reduziert.
Damit bleibt die wirtschaftliche Botschaft eindeutig:
Wer Zucker reduziert, kann die Abgabenlast reduzieren oder vollständig vermeiden.
Ein deutsches Modell sollte dieses elementare Lenkungsprinzip nicht durch eine pauschale Belastung bereits zuckerfreier Produkte unterlaufen.
XIV. Unsere konkrete Forderung
Wir fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung daher auf:
1.
Eine zukünftige Zuckerabgabe grundsätzlich nach objektiv messbarem Zucker beziehungsweise zugesetztem Zucker je 100 Milliliter zu staffeln.
2.
Produkte ohne oder mit nur unerheblichem Zuckergehalt von einer ausdrücklich auf Zuckerreduktion gestützten Abgabe freizustellen.
3.
Zero- und Light-Produkte nicht allein aufgrund zugelassener Süßungsmittel in eine Zuckerabgabe einzubeziehen.
4.
Soll eine eigenständige Abgabe auf süßstoffgesüßte Getränke eingeführt werden, hierfür eine gesonderte wissenschaftliche Folgenabschätzung und eigenständige gesetzgeberische Begründung vorzulegen.
5.
Pflanzenbasierte Getränke nicht pauschal, sondern ausschließlich nach objektiven Inhaltsstoffkriterien zu behandeln.
6.
Alkoholfreie Biere, alkoholfreie Weine und vergleichbare Produkte nicht allein aufgrund ihrer Produktkategorie zu belasten.
7.
Natürlicherweise vorkommenden Zucker und zugesetzten Zucker sachgerecht voneinander zu unterscheiden, soweit dies analytisch und rechtssystematisch möglich ist.
8.
Die steuerliche beziehungsweise abgabenrechtliche Konstruktion vollständig offenzulegen und insbesondere zu klären, ob es sich um eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
9.
Eine Verwendung des Aufkommens zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung nur in einer mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren Finanzierungsstruktur vorzusehen.
10.
Vor Inkrafttreten eine unabhängige Evaluation des Gesetzes vorzusehen und die Belastung regelmäßig auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und tatsächliche Lenkungswirkung überprüfen zu lassen.
XV. Schlussfolgerung
Eine Zuckerabgabe kann als gesundheitspolitisches Instrument grundsätzlich legitim sein.
Gerade deshalb muss sie zielgenau, folgerichtig, transparent und verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Wer Zucker reduzieren möchte, darf ein Produkt mit praktisch keinem Zucker nicht ohne eigenständige Begründung so behandeln, als bestünde gerade das zu bekämpfende Zuckerproblem fort.
Wer Hersteller zur Reformulierung bewegen möchte, muss ihnen einen klaren regulatorischen Anreiz geben:
Je weniger Zucker, desto geringer die Belastung.
Anderenfalls verliert die Abgabe ihren nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Belastungsgrund und Belastungsfolge.
Eine „Zuckerabgabe“, die unabhängig vom Zuckergehalt auf Zero-Produkte, pflanzenbasierte Alternativen oder alkoholfreie Getränke ausgedehnt wird, bedarf deshalb einer besonders strengen sachlichen, wissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Wir fordern daher:
Keine pauschale Zuckerabgabe auf zuckerfreie Getränke.
Keine Belastung allein wegen Süßstoffen oder Produktbezeichnungen.
Eine Abgabe muss sich konsequent an ihrem gesetzgeberischen Zweck orientieren.
Gesundheitspolitische Lenkung braucht nachvollziehbare Regeln – nicht eine beliebige Ausweitung des Steuergegenstands.
Quellen- und Rechtsgrundlagen
Deutscher Bundestag / Bundesregierung:
Antwort der Bundesregierung zu den Plänen einer Zuckerabgabe ab 2028, einschließlich des Reformulierungsziels und der erwarteten Einnahmen.
Deutscher Bundestag, Plenarprotokolle:
Bestätigung der geplanten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke sowie Äußerungen der Bundesregierung zur derzeit begrenzten Erkenntnislage bei langfristigem hohen Süßstoffkonsum von Kindern.
Grundgesetz:
Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz.
Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung.
Bundesverfassungsgericht:
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Bundesverfassungsgericht:
Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit.
Bundesverfassungsgericht:
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.
Weltgesundheitsorganisation:
WHO Manual on Sugar-Sweetened Beverage Taxation Policies und WHO Europe Policy Brief zu Abgaben auf zuckergesüßte Getränke.
Vereinigtes Königreich / HM Revenue & Customs:
Soft Drinks Industry Levy sowie Reform ab 2028 mit zuckerbezogenen Belastungsschwellen.
Britische Regierungsstatistik:
47,4 Prozent Rückgang des absatzgewichteten durchschnittlichen Zuckergehalts der von der Abgabe erfassten Getränke zwischen 2015 und 2024.
Aktueller Stand 25. August 2026:
Berichte über das Eckpunkte-/Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums und die erwogene Einbeziehung von Süßstoffgetränken, Pflanzenalternativen sowie alkoholfreiem Bier und Wein.
Ersteller: Justin R

1
Das Problem
An den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung
Petitum
Der Deutsche Bundestag und die Bundesregierung werden aufgefordert, bei der geplanten Einführung einer Abgabe auf zuckergesüßte Getränke ab dem Jahr 2028 sicherzustellen, dass deren Steuer- beziehungsweise Abgabentatbestand streng am nachvollziehbar definierten gesundheitspolitischen Lenkungsziel und insbesondere am tatsächlichen Zuckergehalt beziehungsweise an zugesetztem Zucker ausgerichtet wird.
Insbesondere wird gefordert,
- zuckerfreie beziehungsweise praktisch zuckerfreie Getränke nicht allein deshalb einer sogenannten Zuckerabgabe zu unterwerfen, weil sie zugelassene Süßungsmittel enthalten;
pflanzenbasierte Getränke wie Hafer-, Soja-, Mandel- oder Reisdrinks nicht pauschal als steuerpflichtige Getränkekategorie zu erfassen, sondern ausschließlich anhand transparenter und sachlich begründeter Kriterien hinsichtlich ihres tatsächlichen Zucker- beziehungsweise zugesetzten Zuckergehalts zu behandeln
alkoholfreies Bier, alkoholfreien Wein und vergleichbare alkoholfreie Alternativprodukte nicht allein aufgrund ihrer Produktkategorie in den Anwendungsbereich einzubeziehen;
eine Belastungssystematik zu schaffen, die dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, dem rechtsstaatlichen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie den finanzverfassungsrechtlichen Anforderungen an Steuern und nichtsteuerliche Sonderabgaben entspricht;
vor Verabschiedung einer entsprechenden Regelung eine nachvollziehbare Gesetzesfolgenabschätzung vorzulegen, die insbesondere die gesundheitspolitische Eignung, die Lenkungswirkung, mögliche Ausweichreaktionen, Belastungen der Verbraucher sowie die Auswirkungen auf bereits zuckerreduzierte Produkte untersucht.
I. Ausgangslage
Die Bundesregierung hat offiziell angekündigt, ab dem Jahr 2028 eine Abgabe auf zuckergesüßte Getränke einzuführen.
Nach einer Antwort der Bundesregierung auf eine parlamentarische Anfrage beruhen diese Pläne unter anderem auf einer Empfehlung der FinanzKommission Gesundheit. Als Ziel wird ausdrücklich genannt, Anreize für Produktrezepturen mit geringerem Zuckergehalt zu setzen. Die FinanzKommission erwartet nach Angaben der Bundesregierung Einnahmen von etwa 450 Millionen Euro jährlich.
Die Bundesregierung hat damit selbst einen konkreten Lenkungszweck bezeichnet:
Reduzierung des Zuckergehalts von Getränken und Förderung entsprechender Produktreformulierungen.
Genau an diesem selbst gesetzten Zweck muss sich die konkrete gesetzliche Ausgestaltung messen lassen.
Am 25. August 2026 wurde über ein Arbeitspapier beziehungsweise Eckpunktepapier des Bundesfinanzministeriums berichtet, nach dem der Anwendungsbereich erheblich erweitert werden könnte. Danach werden unter anderem pflanzenbasierte Getränke wie Hafer- und Reisdrinks, alkoholfreies Bier und alkoholfreier Wein sowie Getränke diskutiert, die anstelle von Zucker mit Süßstoffen gesüßt werden. Für süßstoffgesüßte Getränke wird nach diesen Berichten sogar eine eigenständige Belastung erwogen.
Dabei handelt es sich derzeit nicht um geltendes Recht und auch noch nicht um ein verabschiedetes Gesetz.
Gerade deshalb ist jetzt der richtige Zeitpunkt, die Grenzen einer sachgerechten und verfassungskonformen Ausgestaltung festzulegen.
II. Eine Zuckerabgabe muss ihrem eigenen Regelungszweck folgen
Wenn die Bundesregierung eine Abgabe ausdrücklich damit rechtfertigt, den Zuckergehalt von Getränken zu reduzieren, entsteht ein grundlegendes systematisches Problem, wenn anschließend Produkte belastet werden, deren wesentliche Eigenschaft gerade darin besteht, dass Zucker bereits reduziert oder vollständig ersetzt wurde.
Ein Getränk mit keinem oder nur vernachlässigbarem Zuckergehalt verursacht definitionsgemäß nicht dieselbe Zuckerzufuhr wie ein stark zuckerhaltiges Getränk.
Die Besteuerung eines solchen Produkts kann deshalb nicht ohne Weiteres mit demselben Lenkungsziel begründet werden.
Dies bedeutet nicht, dass der Gesetzgeber Süßstoffe oder andere Inhaltsstoffe überhaupt nicht regulieren dürfte.
Eine solche Regulierung müsste jedoch einen eigenen, sachlich begründeten Regelungszweck, eine hierfür geeignete Tatsachengrundlage und eine verhältnismäßige gesetzliche Ausgestaltung besitzen.
Eine auf Zuckerreduktion gestützte Abgabe darf nicht ohne gesonderte Rechtfertigung zu einer allgemeinen „Süßgeschmacksabgabe“ erweitert werden.
III. Art. 3 Abs. 1 GG – Gleichheitssatz und Folgerichtigkeit
Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz bestimmt:
„Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.“
Der allgemeine Gleichheitssatz bindet auch den Steuergesetzgeber.
Zwar besitzt der Gesetzgeber bei der Auswahl eines Steuergegenstandes und bei der Bestimmung von Belastungsmaßstäben einen erheblichen Gestaltungsspielraum.
Dieser Gestaltungsspielraum ist jedoch nicht grenzenlos.
Die steuerrechtliche Rechtsprechung verlangt insbesondere eine sachlich nachvollziehbare und folgerichtige Belastungsentscheidung. Der Bundesfinanzhof fasst die verfassungsgerichtlich geprägten Anforderungen dahin zusammen, dass Art. 3 Abs. 1 GG den Steuergesetzgeber an Steuergerechtigkeit, Lastengleichheit und sachliche Rechtfertigung von Ungleichbehandlungen bindet.
Daraus ergibt sich für eine Zuckerabgabe ein wesentliches Problem:
Wenn der gesetzgeberische Belastungsgrund im Zuckergehalt beziehungsweise in den gesundheitlichen Folgen zuckerhaltiger Getränke liegt, muss nachvollziehbar erklärt werden, weshalb ein Getränk ohne Zucker belastungsrechtlich mit einem stark zuckerhaltigen Getränk gleichgesetzt oder ähnlich behandelt werden soll.
Umgekehrt müsste ebenfalls sachlich begründet werden, weshalb bestimmte vergleichbare Zuckerquellen außerhalb des Steuergegenstands verbleiben.
Der Gesetzgeber darf typisieren.
Eine Typisierung benötigt jedoch einen hinreichenden sachlichen Bezug zum gesetzgeberischen Zweck.
Die bloße Zugehörigkeit zu einer weit gefassten Kategorie „Getränk“ reicht hierfür nicht automatisch aus.
IV. Widerspruch zwischen Lenkungsziel und Belastung von Zero-Produkten
Die Bundesregierung bezeichnet die Förderung zuckerärmerer Rezepturen ausdrücklich als Ziel der geplanten Abgabe.
Werden Hersteller zunächst dazu bewegt, Zucker durch Rezepturänderungen zu reduzieren, und werden anschließend auch die reformulierten, praktisch zuckerfreien Produkte belastet, kann dies den ursprünglichen Lenkungsanreiz teilweise wieder beseitigen.
Ein Steuer- oder Abgabenmodell sollte deshalb eine klare und vorhersehbare Ausweichmöglichkeit im Sinne des gesetzgeberischen Ziels vorsehen:
weniger Zucker = geringere Belastung.
Anderenfalls wird das zentrale wirtschaftliche Lenkungssignal verwischt.
International existieren Modelle, die genau diesen Zusammenhang berücksichtigen.
Die britische Soft Drinks Industry Levy wurde als Abgabe auf Getränke mit zugesetztem Zucker ausgestaltet. Nach dem derzeitigen britischen System fällt für Getränke unterhalb des maßgeblichen Zuckerschwellenwertes keine Abgabe an; die britische Regierung beschreibt den Zweck der Regelung ausdrücklich als Anreiz zur Reduktion von zugesetztem Zucker.
Offizielle britische Auswertungen zeigen zudem erhebliche Reformulierungseffekte. Zwischen 2015 und 2024 sank der absatzgewichtete durchschnittliche Zuckergehalt der von der dortigen Abgabe erfassten Getränke nach Regierungsangaben um 47,4 Prozent.
Dies spricht zumindest dafür, eine deutsche Lenkungsabgabe so auszugestalten, dass Hersteller einen klaren wirtschaftlichen Vorteil erhalten, wenn sie Zucker tatsächlich reduzieren.
V. Zero-Getränke und Süßungsmittel sind rechtlich nicht automatisch mit Zucker gleichzusetzen
Eine differenzierte Betrachtung ist auch aus wissenschaftlicher Sicht erforderlich.
Die Weltgesundheitsorganisation empfiehlt Abgaben auf sugar-sweetened beverages, also zuckergesüßte Getränke, als ein Instrument zur Reduktion ernährungsbedingter Erkrankungen.
Die WHO weist zugleich darauf hin, dass Staaten unterschiedliche Steuerdesigns verwenden und manche Länder auch künstlich gesüßte Getränke einbeziehen. Dies ist jedoch eine politische Gestaltungsentscheidung und kein zwingendes Element einer Zuckersteuer.
Auch die Bundesregierung selbst hat im Bundestag eingeräumt, dass hinsichtlich eines langfristigen Konsums größerer Mengen von Süßstoffen beziehungsweise Süßstoffkombinationen insbesondere bei Kindern die Studienlage nicht umfassend ist.
Gerade daraus folgt:
Eine mögliche Regulierung von Süßstoffen muss wissenschaftlich und rechtlich eigenständig begründet werden.
Unsicherheit über langfristige Wirkungen ersetzt keine belastbare Begründung dafür, ein zuckerfreies Produkt ohne weitere Differenzierung einem zuckerhaltigen Produkt gleichzustellen.
VI. Verhältnismäßigkeitsgrundsatz – Art. 20 Abs. 3 GG
Nach Art. 20 Abs. 3 GG ist die Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung gebunden.
Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
Ein staatlicher Eingriff muss
einem legitimen Zweck dienen,
zur Erreichung dieses Zwecks geeignet sein,
erforderlich sein und
in angemessenem Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen.
Das Bundesverfassungsgericht formuliert ausdrücklich, dass ein Eingriff geeignet, erforderlich und angemessen sein muss.
Für eine auf Zuckerreduktion gerichtete Abgabe bedeutet dies:
1. Legitimer Zweck
Die Verringerung eines übermäßigen Zuckerkonsums und die Prävention ernährungsbedingter Erkrankungen sind grundsätzlich legitime gesundheitspolitische Ziele.
2. Geeignetheit
Eine Belastung stark zuckerhaltiger Getränke kann grundsätzlich geeignet sein, Nachfrage und Rezepturen zu beeinflussen.
Auch die WHO bewertet Abgaben auf zuckergesüßte Getränke grundsätzlich als gesundheitspolitisches Instrument.
3. Erforderlichkeit
Bei zuckerfreien Getränken stellt sich jedoch eine andere Frage:
Wenn das gesetzgeberische Ziel die Verringerung des Zuckerkonsums ist, muss erklärt werden, welchen zusätzlichen Beitrag die Verteuerung eines Produkts leistet, das den zu reduzierenden Stoff gar nicht oder nur in geringfügiger Menge enthält.
4. Angemessenheit
Eine finanzielle Belastung von Produkten, die bereits der ursprünglich beabsichtigten Reformulierungsrichtung entsprechen, kann unverhältnismäßig erscheinen, wenn kein eigenständiger und hinreichend belegter Grund für ihre Einbeziehung vorliegt.
VII. Bestimmtheitsgebot
Der Gesetzgeber ist nach dem Rechtsstaatsprinzip ebenfalls verpflichtet, Abgabentatbestände hinreichend klar und vorhersehbar zu formulieren.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt, dass Normadressaten die Rechtslage erkennen und ihr Verhalten danach ausrichten können.
Für eine Getränkesteuer beziehungsweise -abgabe bedeutet dies, dass insbesondere eindeutig definiert werden muss:
Was gilt als „Zucker“?
Wird auf zugesetzten Zucker oder Gesamtzucker abgestellt?
Wie werden natürlicherweise vorkommende Zucker behandelt?
Wie werden fermentationsbedingt verbleibende Zucker behandelt?
Welche Süßungsmittel lösen gegebenenfalls eine Belastung aus?
Wie werden Mischgetränke behandelt?
Wie werden Konzentrate, Sirupe und Pulver behandelt?
Wie werden pflanzenbasierte Getränke eingeordnet?
Welche analytischen Messmethoden sind maßgeblich?
Wie werden Mess- und Produktionstoleranzen berücksichtigt?
Eine Belastungsnorm, deren Reichweite für Hersteller und Verbraucher nicht hinreichend vorhersehbar ist, wäre rechtsstaatlich problematisch.
VIII. Besondere Problematik pflanzlicher Getränke
Pflanzenbasierte Produkte bilden keine homogene Produktgruppe hinsichtlich ihres Zuckergehalts.
Ein ungesüßter Sojadrink, ein Haferdrink und ein stark gesüßtes aromatisiertes Pflanzengetränk können ernährungsphysiologisch und hinsichtlich ihres Zuckerprofils erheblich voneinander abweichen.
Eine pauschale Belastung allein aufgrund der Bezeichnung oder Produktkategorie „pflanzenbasierter Drink“ wäre deshalb besonders begründungsbedürftig.
Das britische Modell zeigt, dass auch bei der geplanten Einbeziehung von Milch- und Milchersatzgetränken weiterhin auf den Zuckergehalt abgestellt werden soll. Ab 2028 sollen dort Milchersatzgetränke nur dann in den einschlägigen Belastungsbereich fallen, wenn die entsprechenden Zuckerschwellen erreicht werden.
Eine sachgerechte deutsche Regelung sollte ebenfalls den tatsächlichen Nährstoffgehalt und nicht allein die Produktbezeichnung zum Belastungsmaßstab machen.
IX. Alkoholfreie Alternativen dürfen nicht sachwidrig belastet werden
Auch bei alkoholfreiem Bier und alkoholfreiem Wein muss der Gesetzgeber differenzieren.
Alkoholfreie Getränke werden gerade als Alternative zu alkoholhaltigen Produkten angeboten.
Wenn gesundheitspolitische Lenkungsmaßnahmen gleichzeitig einen geringeren Alkoholkonsum fördern sollen, wäre eine pauschale zusätzliche Belastung alkoholfreier Alternativen erklärungsbedürftig.
Dies gilt insbesondere dann, wenn ein konkretes Produkt nur geringe Mengen Zucker enthält.
Eine Steuerregelung darf unterschiedliche gesundheitspolitische Lenkungsziele nicht ohne nachvollziehbare Abwägung gegeneinander ausspielen.
Auch hier muss daher gelten:
Nicht die Produktbezeichnung, sondern ein sachlich begründeter Belastungstatbestand muss entscheidend sein.
X. Finanzverfassungsrecht: Steuer oder Sonderabgabe?
Von erheblicher juristischer Bedeutung ist außerdem, in welcher Rechtsform die geplante Belastung ausgestaltet wird.
Die Bundesregierung spricht bislang von einer „Abgabe“.
Nach offiziellen Angaben werden Einnahmen von ungefähr 450 Millionen Euro jährlich erwartet, die der gesetzlichen Krankenversicherung in geeigneter Weise entlastend zugutekommen könnten.
Sollte die Regelung als Steuer ausgestaltet werden, sind insbesondere die finanzverfassungsrechtlichen Kompetenz- und Ertragsregelungen des Grundgesetzes zu beachten.
Sollte hingegen eine nichtsteuerliche Sonderabgabe mit Finanzierungsfunktion geschaffen werden, gelten nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts besonders strenge Voraussetzungen.
Das Bundesverfassungsgericht verlangt hierfür insbesondere:
einen Sachzweck, der über bloße Einnahmeerzielung hinausgeht,
eine hinreichend homogene Gruppe der Abgabepflichtigen,
eine besondere Sachnähe dieser Gruppe zum Finanzierungszweck,
eine besondere Finanzierungsverantwortung,
grundsätzlich eine gruppennützige Verwendung des Aufkommens,
haushaltsrechtliche Dokumentation sowie
regelmäßige Überprüfung der Rechtfertigung der Abgabe.
Sonderabgaben müssen nach der Rechtsprechung gegenüber Steuern die seltene Ausnahme bleiben.
Sollten Einnahmen einer Getränkeabgabe gezielt zur Finanzierung beziehungsweise Entlastung der gesetzlichen Krankenversicherung verwendet werden, muss der Gesetzgeber daher die finanzverfassungsrechtliche Konstruktion besonders sorgfältig begründen.
Diese Frage lässt sich erst abschließend beurteilen, wenn ein konkreter Gesetzentwurf vorliegt.
XI. Fiskalisches Interesse darf gesundheitspolitische Systematik nicht ersetzen
Die Bundesregierung beziffert die erwarteten Einnahmen der geplanten Abgabe auf etwa 450 Millionen Euro jährlich.
Einnahmeerzielung ist bei einer Steuer grundsätzlich legitim.
Wird eine Belastung politisch jedoch maßgeblich als gesundheitspolitische Lenkungsabgabe begründet, muss ihre konkrete Struktur mit diesem Zweck vereinbar bleiben.
Es wäre widersprüchlich, einerseits die Reduktion von Zucker als gewünschtes Verhalten zu definieren und andererseits Produkte unabhängig von einer erfolgreichen Zuckerreduktion weiter zu belasten, lediglich um eine breitere Bemessungsgrundlage zu erhalten.
Die Bevölkerung muss nachvollziehen können,
welches Verhalten der Staat verändern möchte und unter welchen objektiven Voraussetzungen die Belastung entfällt oder sinkt.
XII. Keine falsche Gleichsetzung: Zucker, Süßstoff und Produktkategorie
Eine sachgerechte Regelung sollte mindestens drei Fragen voneinander trennen:
1. Zuckergehalt
Hier kann eine abgestufte Belastung anhand des tatsächlichen Gehalts grundsätzlich nachvollziehbar sein.
2. Süßungsmittel
Soll deren Konsum eigenständig reguliert werden, benötigt dies eine eigene wissenschaftliche und gesetzgeberische Begründung.
3. Produktkategorie
Die bloße Einordnung als Softdrink, Haferdrink oder alkoholfreies Bier darf kein Ersatz für eine stoffbezogene Risikobewertung sein.
Gerade bei einer Lenkungsabgabe ist die Folgerichtigkeit zwischen gesundheitlichem Belastungsgrund und steuerlichem Belastungsmaßstab von zentraler Bedeutung.
XIII. Internationale Erfahrungen sprechen für klare Zuckergrenzen
Das Vereinigte Königreich zeigt, dass eine Abgabe mit klaren Zuckerschwellen erhebliche Reformulierungsanreize setzen kann.
Nach offiziellen britischen Angaben sank der absatzgewichtete durchschnittliche Zuckergehalt der von der Soft Drinks Industry Levy erfassten Getränke zwischen 2015 und 2024 um 47,4 Prozent.
Das britische Modell orientiert sich dabei weiterhin an konkreten Zuckermengen.
Für die ab 1. Januar 2028 vorgesehene Reform wird die untere Schwelle von 5 auf 4,5 Gramm Zucker pro 100 Milliliter reduziert.
Damit bleibt die wirtschaftliche Botschaft eindeutig:
Wer Zucker reduziert, kann die Abgabenlast reduzieren oder vollständig vermeiden.
Ein deutsches Modell sollte dieses elementare Lenkungsprinzip nicht durch eine pauschale Belastung bereits zuckerfreier Produkte unterlaufen.
XIV. Unsere konkrete Forderung
Wir fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung daher auf:
1.
Eine zukünftige Zuckerabgabe grundsätzlich nach objektiv messbarem Zucker beziehungsweise zugesetztem Zucker je 100 Milliliter zu staffeln.
2.
Produkte ohne oder mit nur unerheblichem Zuckergehalt von einer ausdrücklich auf Zuckerreduktion gestützten Abgabe freizustellen.
3.
Zero- und Light-Produkte nicht allein aufgrund zugelassener Süßungsmittel in eine Zuckerabgabe einzubeziehen.
4.
Soll eine eigenständige Abgabe auf süßstoffgesüßte Getränke eingeführt werden, hierfür eine gesonderte wissenschaftliche Folgenabschätzung und eigenständige gesetzgeberische Begründung vorzulegen.
5.
Pflanzenbasierte Getränke nicht pauschal, sondern ausschließlich nach objektiven Inhaltsstoffkriterien zu behandeln.
6.
Alkoholfreie Biere, alkoholfreie Weine und vergleichbare Produkte nicht allein aufgrund ihrer Produktkategorie zu belasten.
7.
Natürlicherweise vorkommenden Zucker und zugesetzten Zucker sachgerecht voneinander zu unterscheiden, soweit dies analytisch und rechtssystematisch möglich ist.
8.
Die steuerliche beziehungsweise abgabenrechtliche Konstruktion vollständig offenzulegen und insbesondere zu klären, ob es sich um eine Steuer oder eine nichtsteuerliche Abgabe handelt.
9.
Eine Verwendung des Aufkommens zugunsten der gesetzlichen Krankenversicherung nur in einer mit dem Grundgesetz und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vereinbaren Finanzierungsstruktur vorzusehen.
10.
Vor Inkrafttreten eine unabhängige Evaluation des Gesetzes vorzusehen und die Belastung regelmäßig auf Geeignetheit, Erforderlichkeit und tatsächliche Lenkungswirkung überprüfen zu lassen.
XV. Schlussfolgerung
Eine Zuckerabgabe kann als gesundheitspolitisches Instrument grundsätzlich legitim sein.
Gerade deshalb muss sie zielgenau, folgerichtig, transparent und verhältnismäßig ausgestaltet werden.
Wer Zucker reduzieren möchte, darf ein Produkt mit praktisch keinem Zucker nicht ohne eigenständige Begründung so behandeln, als bestünde gerade das zu bekämpfende Zuckerproblem fort.
Wer Hersteller zur Reformulierung bewegen möchte, muss ihnen einen klaren regulatorischen Anreiz geben:
Je weniger Zucker, desto geringer die Belastung.
Anderenfalls verliert die Abgabe ihren nachvollziehbaren Zusammenhang zwischen Belastungsgrund und Belastungsfolge.
Eine „Zuckerabgabe“, die unabhängig vom Zuckergehalt auf Zero-Produkte, pflanzenbasierte Alternativen oder alkoholfreie Getränke ausgedehnt wird, bedarf deshalb einer besonders strengen sachlichen, wissenschaftlichen und verfassungsrechtlichen Rechtfertigung.
Wir fordern daher:
Keine pauschale Zuckerabgabe auf zuckerfreie Getränke.
Keine Belastung allein wegen Süßstoffen oder Produktbezeichnungen.
Eine Abgabe muss sich konsequent an ihrem gesetzgeberischen Zweck orientieren.
Gesundheitspolitische Lenkung braucht nachvollziehbare Regeln – nicht eine beliebige Ausweitung des Steuergegenstands.
Quellen- und Rechtsgrundlagen
Deutscher Bundestag / Bundesregierung:
Antwort der Bundesregierung zu den Plänen einer Zuckerabgabe ab 2028, einschließlich des Reformulierungsziels und der erwarteten Einnahmen.
Deutscher Bundestag, Plenarprotokolle:
Bestätigung der geplanten Abgabe auf zuckergesüßte Getränke sowie Äußerungen der Bundesregierung zur derzeit begrenzten Erkenntnislage bei langfristigem hohen Süßstoffkonsum von Kindern.
Grundgesetz:
Art. 3 Abs. 1 GG – allgemeiner Gleichheitssatz.
Art. 20 Abs. 3 GG – Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung.
Bundesverfassungsgericht:
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz: legitimer Zweck, Geeignetheit, Erforderlichkeit und Angemessenheit.
Bundesverfassungsgericht:
Anforderungen an Bestimmtheit und Normenklarheit.
Bundesverfassungsgericht:
Verfassungsrechtliche Anforderungen an Sonderabgaben mit Finanzierungsfunktion.
Weltgesundheitsorganisation:
WHO Manual on Sugar-Sweetened Beverage Taxation Policies und WHO Europe Policy Brief zu Abgaben auf zuckergesüßte Getränke.
Vereinigtes Königreich / HM Revenue & Customs:
Soft Drinks Industry Levy sowie Reform ab 2028 mit zuckerbezogenen Belastungsschwellen.
Britische Regierungsstatistik:
47,4 Prozent Rückgang des absatzgewichteten durchschnittlichen Zuckergehalts der von der Abgabe erfassten Getränke zwischen 2015 und 2024.
Aktueller Stand 25. August 2026:
Berichte über das Eckpunkte-/Arbeitspapier des Bundesfinanzministeriums und die erwogene Einbeziehung von Süßstoffgetränken, Pflanzenalternativen sowie alkoholfreiem Bier und Wein.
Ersteller: Justin R

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Petition am 25. August 2026 erstellt