

Kein Rechtsmissbrauch - Rettet den Kündigungsschutz am Arbeitsplatz!
Das Problem
Bislang verließ sich der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG), aber die Arbeitsgerichte ersetzen ihn immer öfter mit der Zwangsauflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hierfür missbrauchen sie einen lange Zeit im Gesetz schlummernden Ausnahmeparagraphen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG), der richterliche Willkür kaum beschränkt.
Der Arbeitnehmer verliert seinen Job trotz erfolgloser, unwirksamer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Hierfür löst das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auf - ohne Kontrollmöglichkeit durch Personalrat oder Betriebsrat und oft entgegen der Meinungsfreiheit.
Als Begründung genügt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer den Betriebszwecken angeblich nicht mehr dienlich sei.
Für die gerichtliche Zwangsauflösung muss kein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie bei einer Kündigung vorliegen.
Sogar wenn der Arbeitgeber selbst die Spannungen (am Arbeitsplatz oder im Gerichtsverfahrens) provozierte, kann dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeuten.
Die Petition hat zum Ziel, den Ausnahmeparagraphen gesetzlich erheblich einzuschränken oder besser ganz abzuschaffen, um den Jobverlust durch willfährige Gerichte zu verhindern.
Mehr Informationen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen finden sich hier.

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Das Problem
Bislang verließ sich der Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Kündigungsschutz (§ 1 KSchG), aber die Arbeitsgerichte ersetzen ihn immer öfter mit der Zwangsauflösung des Arbeitsverhältnisses.
Hierfür missbrauchen sie einen lange Zeit im Gesetz schlummernden Ausnahmeparagraphen (§ 9 Abs. 1 Satz 2 KSchG), der richterliche Willkür kaum beschränkt.
Der Arbeitnehmer verliert seinen Job trotz erfolgloser, unwirksamer Kündigung durch den Arbeitgeber.
Hierfür löst das Gericht auf Antrag des Arbeitgebers das Arbeitsverhältnis auf - ohne Kontrollmöglichkeit durch Personalrat oder Betriebsrat und oft entgegen der Meinungsfreiheit.
Als Begründung genügt, dass eine weitere Zusammenarbeit mit dem Arbeitnehmer den Betriebszwecken angeblich nicht mehr dienlich sei.
Für die gerichtliche Zwangsauflösung muss kein schuldhaftes Fehlverhalten des Arbeitnehmers wie bei einer Kündigung vorliegen.
Sogar wenn der Arbeitgeber selbst die Spannungen (am Arbeitsplatz oder im Gerichtsverfahrens) provozierte, kann dies die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bedeuten.
Die Petition hat zum Ziel, den Ausnahmeparagraphen gesetzlich erheblich einzuschränken oder besser ganz abzuschaffen, um den Jobverlust durch willfährige Gerichte zu verhindern.
Mehr Informationen zum Sachverhalt und zum Rechtlichen finden sich hier.

Die Entscheidungsträger*innen
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Petition am 7. November 2024 erstellt
