
Wir haben einen wichtigen Erfolg vor Gericht erzielt: Das Oberlandesgericht Stuttgart hat in einem Urteil vom 30.08.2023 (4 U 54/23) eine einstweilige Verfügung des Landgerichts Ellwangen aufgehoben, mit der uns die weitere Verbreitung eines Artikels über den Kaninchenzuchtbetrieb der Dr. Zimmermann GbR aus Abtsgmünd (Baden-Württemberg) verboten wurde.
Wir hatten in dem Artikel über uns zugespielte Aufnahmen berichtet, mit denen unserer Ansicht nach eine erhebliche Tierquälerei dokumentiert wird. Die Aufnahmen, die wir in Teilen im letzten Jahr veröffentlicht haben, zeigen nicht nur, dass die Haltung nicht artgerecht ist, die Tiere beispielsweise in Gitterkäfigen zusammengepfercht sind, die sich in die empfindlichen Pfoten der Tiere drücken. Besonders schockiert hat uns, dass Mitarbeitende des Betriebs Kaninchen auf den Boden oder auch mit einer Eisenstange geschlagen haben und die Tiere dann teilweise über längere Zeit liegen gelassen wurden, obwohl sie den Schlag offenbar überlebt hatten. Das auf den Aufnahmen dokumentierte Tierleid ist aus meiner Sicht ebenso unerklärbar wie unerträglich. Nach der Veröffentlichung erhielten wir Nachweise, dass der Betrieb auch über die Zulassung zur Zucht und Haltung von Kaninchen zu Versuchszwecken verfügt.
Wir haben die Betreiber der Zucht vor der Veröffentlichung des Artikels mit den Aufnahmen konfrontiert und sie um Stellungnahme gebeten. Obwohl wir die Stellungnahme im Rahmen des Artikels berücksichtigt hatten und klar darauf hingewiesen haben, dass wir niemanden vorverurteilen wollen und insbesondere auch nicht beurteilen können, ob die Inhaber des Betriebs überhaupt Kenntnis von den dokumentierten Tötungen hatten, haben der Betrieb und seine Inhaber zunächst eine Einstweilige Verfügung gegen uns erwirkt: Wir durften den Betriebsnamen und den Ort sowie Landkreis in dem Artikel nicht mehr erwähnen - und damit nicht benennen, wo und bei wem sich das Tierleid abgespielt hat. Nun entschied das Oberlandesgericht Stuttgart, dass unsere Berichterstattung auch unter Nennung des Betreibers zulässig war.
Besonders gefreut hat mich und mein Team dabei, dass das Gericht im Rahmen der Urteilsbegründung den Rang des Tierschutzes betont hat. So führt es unter anderem aus, dass
"der Berichterstattung ein erheblicher Informationswert zukomme, denn es bestehe ein hohes, wenn nicht gar überragendes öffentliches Informationsinteresse an der Aufdeckung von Missständen im Zusammenhang mit der Tierhaltung. Dies zeige sich auch daran, dass in Art. 20a GG der Schutz von Tieren als Staatsziel definiert worden sei. Die unstreitig – illegal – im Betrieb der Klägerin Ziffer 1 gefertigten Aufnahmen deckten erhebliche und schockierende Missstände im Betrieb der Klägerin Ziffer 1 auf, denn die gefertigten Aufnahmen dokumentierten tote, kranke und verletzte Tiere, Tötungen von Mitarbeitern durch auf den Boden schlagen, Tötungen mit einer Eisenstange, wobei die Tiere dann längere Zeit liegen gelassen worden seien, obwohl sie noch lebten."
und weiter,
„Die Filmaufnahmen zeigen schockierende Bilder, die man als Verbraucher nicht sehen will, deren Verbreitung aber erforderlich sind, um die Öffentlichkeit aufzurütteln und einen verantwortungsvollen Umgang mit Tieren – seien es Nutz- oder Versuchstiere – zu erreichen. Wenn es in ihren Betrieben zu derart erheblichen Missständen kommt, müssen es Betreiber wegen des daran bestehenden erheblichen Interesses und der damit angestoßenen Diskurse hinnehmen, wenn darüber – auch unter Namensnennung – in der Öffentlichkeit berichtet und diskutiert wird.“
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Dein Jan vom Deutschen Tierschutzbüro
PS: Wichtiger Erfolg vor Gericht: Wir dürfen Qualbetrieb wieder benennen!