Küken müssen nach Einfangen der Elterntiere qualvoll verhungern


Küken müssen nach Einfangen der Elterntiere qualvoll verhungern
Das Problem
Die Stadt Limburg möchte ihre Stadttauben los werden. Nun soll ein Auftrag zum Einfangen und verschenken (gegebenenfalls Tötung) der Tauben an einen Schädlingsbekämpfer erteilt werden. Egal ob die Elterntiere gefangen, verschenkt oder sogar getötet weden, bleiben deren Küken im Nest zurück und verhungern elendig.
Der Magistrat der Stadt Limburg, sowie deren Stadträte, wurden von einem Rechtsanwalt und mehreren Tierschutzorganisationen bereits darüber informiert, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt.
Verstoß Paragraph 1 und Paragraph 17 im TierSchG.
Paragraph 1: Die Küken verhungern qualvoll in ihren Nestern, da die Elterntiere diese nach deren Einfangen nicht mehr versorgen können.
Paragraph 17: Tötung der Elterntiere (Wirbeltiere). Tauben dürfen nicht als Schädlinge eingestuft werden
Die Stadt Limburg kann das verhindern, in dem diese ihren Pflichten nach dem TierSchG. nachkommt und ihre Tauben in betreuten Taubenschläge unterbringen würde.
Da der Magistrat und die Stadträte der Stadt Limburg hier eindeutig eine Straftat begehen, welche mit einen fürchterlich Tierleid (verhungern der Küken, Tötung von Wirbeltieren) einhergeht, ist es dringend Notwendig dafür zu stimmen, daß ein solches Vergehen nicht in die Tat umgesetzt werden darf. Zudem ist zu befürchten, dass andere Städte dem nachfolgen würden
7.765
Das Problem
Die Stadt Limburg möchte ihre Stadttauben los werden. Nun soll ein Auftrag zum Einfangen und verschenken (gegebenenfalls Tötung) der Tauben an einen Schädlingsbekämpfer erteilt werden. Egal ob die Elterntiere gefangen, verschenkt oder sogar getötet weden, bleiben deren Küken im Nest zurück und verhungern elendig.
Der Magistrat der Stadt Limburg, sowie deren Stadträte, wurden von einem Rechtsanwalt und mehreren Tierschutzorganisationen bereits darüber informiert, dass es sich hierbei um eine Straftat handelt.
Verstoß Paragraph 1 und Paragraph 17 im TierSchG.
Paragraph 1: Die Küken verhungern qualvoll in ihren Nestern, da die Elterntiere diese nach deren Einfangen nicht mehr versorgen können.
Paragraph 17: Tötung der Elterntiere (Wirbeltiere). Tauben dürfen nicht als Schädlinge eingestuft werden
Die Stadt Limburg kann das verhindern, in dem diese ihren Pflichten nach dem TierSchG. nachkommt und ihre Tauben in betreuten Taubenschläge unterbringen würde.
Da der Magistrat und die Stadträte der Stadt Limburg hier eindeutig eine Straftat begehen, welche mit einen fürchterlich Tierleid (verhungern der Küken, Tötung von Wirbeltieren) einhergeht, ist es dringend Notwendig dafür zu stimmen, daß ein solches Vergehen nicht in die Tat umgesetzt werden darf. Zudem ist zu befürchten, dass andere Städte dem nachfolgen würden
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Petition am 2. Februar 2025 erstellt