

Gleiches Recht für alle Opfer: Aufhebung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung
Das Problem
Das Grundgesetz garantiert
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Doch bei den Opfern von Gewalt gilt das bis heute nicht. Nach über 35 Jahren der Wiedervereinigung spaltet ein Paragraf im Sozialgesetzbuch die Betroffenen von Missbrauch und Gewalt in zwei Klassen, in Ost und West.
Warum ist ein Gewaltopfer aus dem Osten dem Staat weniger wert, als ein Opfer aus dem Westen?
Mit dem neuen Entschädigungsrecht (SGB XIV, gültig ab 1. Januar 2024) sollte eigentlich alles besser werden.
Stattdessen zementiert das Gesetz eine ungerechte Zweiklassengesellschaft: Während Opfer aus den alten Bundesländern bereits ab einem geringeren Schädigungsgrad Hilfe (ab 30%) erhalten, müssen Betroffene aus der ehemaligen DDR deutlich höhere Hürden überspringen (erst ab 50%) und zudem zusätzlich noch ihre finanzielle „Bedürftigkeit“ offenlegen.
Wer die Tat im ehemaligen Beitrittsgebiet erlitten hat, kämpft heute nicht nur gegen die Traumata der Vergangenheit, sondern gegen entwürdigende Sonderregeln der Behörden.
Das ist keine Bürokratie – das ist staatliche Diskriminierung aufgrund der Herkunft.
Gleiches Recht für alle Opfer: Aufhebung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Gewaltopfern aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet im SGB XIV
Forderung
Wir fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung zu einer umgehenden Reform und Korrektur des § 138 SGB XIV (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch) auf.
Die fortbestehende rechtliche Praxis, nach der Opfer von Gewalttaten aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet (DDR) im Vergleich zu Opfern aus der alten Bundesrepublik massiv benachteiligt werden, muss im Sinne einer echten Gleichbehandlung (Gleiches Recht für alle) sofort beendet werden.
Viele Betroffene haben jahrelang darum gekämpft, dass ihr Leid anerkannt wird. Umso schmerzhafter ist es, wenn der Staat sie heute unterschiedlich behandelt.
Ein Gewaltopfer darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil die Tat vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschah.
Wir fordern konkret:
- Gleiche Anspruchsgrenzen: Die Absenkung der Mindestgrenze für den Anspruch auf Opferentschädigung für Betroffene aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet von derzeit 50 % auf 30 % Grad der Schädigung (GdS) – analog zur Regelung für Betroffene aus den alten Bundesländern.
- Streichung der Bedürftigkeitsprüfung: Die ersatzlose Abschaffung des zusätzlichen Nachweises einer sogenannten „Bedürftigkeit“ für Opfer aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet im Gegensatz zu Bewohnern der ehemaligen Bundesrepublik. Eine Entschädigungszahlung darf niemals von der wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht werden, wenn sie es für andere Opfergruppen auch nicht ist.
Begründung:
Mit dem Inkrafttreten des neuen Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) zum 1. Januar 2024 sollte das Recht modernisiert und für alle Betroffenen verbessert werden. Stattdessen zementiert die aktuelle Fassung des § 138 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB XIV eine tiefe, ungerechte Spaltung zwischen Ost und West.
1. Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG)
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 3 Absatz 3 eindeutig:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Die aktuelle Rechtspraxis knüpft den Anspruch auf Entschädigung jedoch direkt an die geografische Herkunft und den Tatort zum Zeitpunkt vor der Wiedervereinigung (07.10.1949 bis 02.10.1990). Das bedeutet in der Lebenswirklichkeit:
Ein Opfer von Gewalttaten, schweren, staatlich anerkannten Missbrauchs im familiären, institutionellen oder kirchlichen Kontext erhält mit einem GdS (Grad der Schädigung) von 30 % sofortigen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Tat im Westen stattfand.
Ein Opfer jedoch mit demselben anerkannten Tatbestand und demselben Leidensdruck (GdS von 30 %) aus dem ehemaligen Osten erhält hingegen NICHTS, weil die Hürde dort willkürlich erst bei 50 % GdS (die sogenannte Härtefallregelung) liegt, ab der überhaut ein Anspruch ensteht .
Zudem wird von Ost-Opfern im Gegensatz zu West-Opfern ein entwürdigender Nachweis einer „Bedürftigkeit“ verlangt. Obgleich es sich hier nicht um eine Rentenzahlung o.ä. handelt, sondern um eine (Opfer-)Entschädigung.
Dies ist eine eklatante Diskriminierung aufgrund der Heimat und Herkunft. Das Gleiche wird hier eben nicht gleich behandelt.
2. Fortschreibung statt Korrektur von DDR-Unrecht
DDR-Unrecht und der Missbrauch an Kindern und Jugendlichen innerhalb von Familien, Heimen und kirchlichen Gruppen sind inzwischen gesellschaftlich und amtlich unstrittig anerkannt. Dass Betroffene, deren Leid behördlich (z.B. durch das LAGeSo) vollumfänglich bestätigt wurde, nun aufgrund bürokratischer Sonderregeln als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, fühlt sich für die Opfer wie eine fortgesetzte Demütigung durch den heutigen Rechtsstaat an.
Die aktuelle Regelung vermittelt vielen Menschen damit die Botschaft:
„Dein Leid zählt weniger.“
Das darf in einem vereinten Deutschland nicht sein.
3. Psychische und politische Sprengkraft
Diese Ungleichbehandlung entfaltet eine enorme zerstörerische Kraft – sowohl psychisch für die Betroffenen als auch politisch für unser Demokratieverständnis.
Viele Opfer haben nach jahrzehntelangem Kampf keine Kraft mehr. Das Gefühl, vom Staat „abgehängt“ und weniger wert zu sein als ein Mitbürger aus der ehemaligen Bundesrepublik, treibt Menschen in die pure Verzweiflung und im schlimmsten Fall in den Suizid.
Das Fehlen einer breiten politischen Lobby für dieses hochsensible Thema darf nicht als Rechtfertigung dienen, dieses Unrecht totzuschweigen.
Fazit und Appell
Nach über 35 Jahren der Wiedervereinigung spaltet ein Paragraf im Sozialgesetzbuch die Betroffenen von Missbrauch und Gewalt in zwei Klassen. Diese Ungleichbehandlung treibt Menschen in die Verzweiflung. Es ist Zeit, dieses Unrecht im SGB XIV sofort zu korrigieren.
Wir feiern den 77. Jahrestag unseres Grundgesetzes, und die Politik betont zu Recht täglich den Wert unserer demokratischen Verfassung. Doch eine Verfassung ist nur so viel wert wie ihre reale Anwendung.
Unser Grundgesetz verspricht Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
Dieses Versprechen muss auch für Opfer von Gewalt und Missbrauch gelten.
Wir bitten Sie, Herr Bundespräsident, als Hüter der Verfassung, und Sie, die Mitglieder des Deutschen Bundestages:
Beenden Sie diesen verfassungswidrigen Zustand. Machen Sie Schluss mit der Klassengesellschaft bei der Opferentschädigung. Sorgen Sie für eine sofortige gesetzliche Gleichstellung aller Gewaltopfer in Deutschland!
Kein Opfer darf Opfer zweiter Klasse sein.
Im Namen aller Betroffenen und jener, die selbst keine Stimme mehr haben.

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Das Problem
Das Grundgesetz garantiert
Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. Doch bei den Opfern von Gewalt gilt das bis heute nicht. Nach über 35 Jahren der Wiedervereinigung spaltet ein Paragraf im Sozialgesetzbuch die Betroffenen von Missbrauch und Gewalt in zwei Klassen, in Ost und West.
Warum ist ein Gewaltopfer aus dem Osten dem Staat weniger wert, als ein Opfer aus dem Westen?
Mit dem neuen Entschädigungsrecht (SGB XIV, gültig ab 1. Januar 2024) sollte eigentlich alles besser werden.
Stattdessen zementiert das Gesetz eine ungerechte Zweiklassengesellschaft: Während Opfer aus den alten Bundesländern bereits ab einem geringeren Schädigungsgrad Hilfe (ab 30%) erhalten, müssen Betroffene aus der ehemaligen DDR deutlich höhere Hürden überspringen (erst ab 50%) und zudem zusätzlich noch ihre finanzielle „Bedürftigkeit“ offenlegen.
Wer die Tat im ehemaligen Beitrittsgebiet erlitten hat, kämpft heute nicht nur gegen die Traumata der Vergangenheit, sondern gegen entwürdigende Sonderregeln der Behörden.
Das ist keine Bürokratie – das ist staatliche Diskriminierung aufgrund der Herkunft.
Gleiches Recht für alle Opfer: Aufhebung der verfassungswidrigen Ungleichbehandlung von Gewaltopfern aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet im SGB XIV
Forderung
Wir fordern den Deutschen Bundestag und die Bundesregierung zu einer umgehenden Reform und Korrektur des § 138 SGB XIV (Sozialgesetzbuch Vierzehntes Buch) auf.
Die fortbestehende rechtliche Praxis, nach der Opfer von Gewalttaten aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet (DDR) im Vergleich zu Opfern aus der alten Bundesrepublik massiv benachteiligt werden, muss im Sinne einer echten Gleichbehandlung (Gleiches Recht für alle) sofort beendet werden.
Viele Betroffene haben jahrelang darum gekämpft, dass ihr Leid anerkannt wird. Umso schmerzhafter ist es, wenn der Staat sie heute unterschiedlich behandelt.
Ein Gewaltopfer darf nicht schlechter gestellt werden, nur weil die Tat vor der Wiedervereinigung auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschah.
Wir fordern konkret:
- Gleiche Anspruchsgrenzen: Die Absenkung der Mindestgrenze für den Anspruch auf Opferentschädigung für Betroffene aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet von derzeit 50 % auf 30 % Grad der Schädigung (GdS) – analog zur Regelung für Betroffene aus den alten Bundesländern.
- Streichung der Bedürftigkeitsprüfung: Die ersatzlose Abschaffung des zusätzlichen Nachweises einer sogenannten „Bedürftigkeit“ für Opfer aus dem ehemaligen Beitrittsgebiet im Gegensatz zu Bewohnern der ehemaligen Bundesrepublik. Eine Entschädigungszahlung darf niemals von der wirtschaftlichen Situation abhängig gemacht werden, wenn sie es für andere Opfergruppen auch nicht ist.
Begründung:
Mit dem Inkrafttreten des neuen Sozialen Entschädigungsrechts (SGB XIV) zum 1. Januar 2024 sollte das Recht modernisiert und für alle Betroffenen verbessert werden. Stattdessen zementiert die aktuelle Fassung des § 138 Abs. 5 i.V.m. Abs. 3 SGB XIV eine tiefe, ungerechte Spaltung zwischen Ost und West.
1. Verstoß gegen das Grundgesetz (Art. 3 Abs. 3 GG)
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland bestimmt in Artikel 3 Absatz 3 eindeutig:
„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“
Die aktuelle Rechtspraxis knüpft den Anspruch auf Entschädigung jedoch direkt an die geografische Herkunft und den Tatort zum Zeitpunkt vor der Wiedervereinigung (07.10.1949 bis 02.10.1990). Das bedeutet in der Lebenswirklichkeit:
Ein Opfer von Gewalttaten, schweren, staatlich anerkannten Missbrauchs im familiären, institutionellen oder kirchlichen Kontext erhält mit einem GdS (Grad der Schädigung) von 30 % sofortigen Anspruch auf Entschädigung, wenn die Tat im Westen stattfand.
Ein Opfer jedoch mit demselben anerkannten Tatbestand und demselben Leidensdruck (GdS von 30 %) aus dem ehemaligen Osten erhält hingegen NICHTS, weil die Hürde dort willkürlich erst bei 50 % GdS (die sogenannte Härtefallregelung) liegt, ab der überhaut ein Anspruch ensteht .
Zudem wird von Ost-Opfern im Gegensatz zu West-Opfern ein entwürdigender Nachweis einer „Bedürftigkeit“ verlangt. Obgleich es sich hier nicht um eine Rentenzahlung o.ä. handelt, sondern um eine (Opfer-)Entschädigung.
Dies ist eine eklatante Diskriminierung aufgrund der Heimat und Herkunft. Das Gleiche wird hier eben nicht gleich behandelt.
2. Fortschreibung statt Korrektur von DDR-Unrecht
DDR-Unrecht und der Missbrauch an Kindern und Jugendlichen innerhalb von Familien, Heimen und kirchlichen Gruppen sind inzwischen gesellschaftlich und amtlich unstrittig anerkannt. Dass Betroffene, deren Leid behördlich (z.B. durch das LAGeSo) vollumfänglich bestätigt wurde, nun aufgrund bürokratischer Sonderregeln als Bürger zweiter Klasse behandelt werden, fühlt sich für die Opfer wie eine fortgesetzte Demütigung durch den heutigen Rechtsstaat an.
Die aktuelle Regelung vermittelt vielen Menschen damit die Botschaft:
„Dein Leid zählt weniger.“
Das darf in einem vereinten Deutschland nicht sein.
3. Psychische und politische Sprengkraft
Diese Ungleichbehandlung entfaltet eine enorme zerstörerische Kraft – sowohl psychisch für die Betroffenen als auch politisch für unser Demokratieverständnis.
Viele Opfer haben nach jahrzehntelangem Kampf keine Kraft mehr. Das Gefühl, vom Staat „abgehängt“ und weniger wert zu sein als ein Mitbürger aus der ehemaligen Bundesrepublik, treibt Menschen in die pure Verzweiflung und im schlimmsten Fall in den Suizid.
Das Fehlen einer breiten politischen Lobby für dieses hochsensible Thema darf nicht als Rechtfertigung dienen, dieses Unrecht totzuschweigen.
Fazit und Appell
Nach über 35 Jahren der Wiedervereinigung spaltet ein Paragraf im Sozialgesetzbuch die Betroffenen von Missbrauch und Gewalt in zwei Klassen. Diese Ungleichbehandlung treibt Menschen in die Verzweiflung. Es ist Zeit, dieses Unrecht im SGB XIV sofort zu korrigieren.
Wir feiern den 77. Jahrestag unseres Grundgesetzes, und die Politik betont zu Recht täglich den Wert unserer demokratischen Verfassung. Doch eine Verfassung ist nur so viel wert wie ihre reale Anwendung.
Unser Grundgesetz verspricht Gleichbehandlung vor dem Gesetz.
Dieses Versprechen muss auch für Opfer von Gewalt und Missbrauch gelten.
Wir bitten Sie, Herr Bundespräsident, als Hüter der Verfassung, und Sie, die Mitglieder des Deutschen Bundestages:
Beenden Sie diesen verfassungswidrigen Zustand. Machen Sie Schluss mit der Klassengesellschaft bei der Opferentschädigung. Sorgen Sie für eine sofortige gesetzliche Gleichstellung aller Gewaltopfer in Deutschland!
Kein Opfer darf Opfer zweiter Klasse sein.
Im Namen aller Betroffenen und jener, die selbst keine Stimme mehr haben.

Die Entscheidungsträger*innen

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Petition am 9. Juni 2026 erstellt