Gesetzeslücke schließen: Schutz vor digitaler sexueller Identitätsanmaßung und Deep-Fakes

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Sophie Bischof und 14 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Frauen sind im digitalen Raum in besonderem Maße von sexualisierter Gewalt betroffen. Immer häufiger werden ihre Identitäten missbraucht, um sie gezielt zu sexualisieren, objektifizieren und in ihrem Namen mit anderen zu kommunizieren. Der Schutz von Frauen vor solchen Angriffen muss daher konsequent gestärkt werden. 

Zwar können solche Handlungen nach aktueller Rechtslage teilweise über bestehende Tatbestände wie Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede erfasst werden. Nach meiner Einschätzung greifen diese Regelungen jedoch häufig zu kurz, da sie den spezifischen Unrechtsgehalt digitaler Identitätsanmaßung und künstlich erzeugter sexualisierter Darstellungen nicht vollständig abbilden. Insbesondere die Kombination aus technologischer Täuschung, sexualisierter Zuschreibung und öffentlicher Verbreitung stellt eine eigenständige Qualität dar, die im geltenden Strafrecht nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Es ist daher erforderlich, dass sich das Strafrecht an die aktuellen gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen anpasst. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts darf nicht davon abhängen, ob eine Handlung in der physischen oder digitalen Welt stattfindet. Die kriminelle Energie hinter solchen Taten sowie die erheblichen Folgen für die Betroffenen müssen angemessen erkannt und gewürdigt werden.

Vor diesem Hintergrund muss der Deutsche Bundestag tätig werden und ein Gesetz  verabschieden, der diese Schutzlücke schließt und eine klare strafrechtliche Regelung schafft.

Ein möglicher Gesetzesentwurf könnte wie folgt aussehen: 

                       Strafgesetzbuch StGB

§ 201b Sexuelle Identitätsanmaßung und              
             digital manipulierte Darstellungen

(1) Wer unbefugt unter Verwendung der Identität einer anderen Person sexuelle Inhalte erstellt, verbreitet oder sich gegenüber Dritten als diese Person ausgibt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, diese Person habe die Inhalte selbst erstellt oder abgegeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Einwilligung einer anderen Person künstlich erzeugte oder manipulierte Darstellungen herstellt, gebraucht oder verbreitet, in denen die Person erkennbar in sexualisierter Weise dargestellt ist und die geeignet sind, deren Ansehen erheblich zu beeinträchtigen.

(3) In besonders schweren Fällen gilt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 1. gewerbsmäßig handelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern,

 2. die Identität der betroffenen Person unter Verwendung nicht öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten oder durch Überwindung von Zugangssicherungen erlangt oder nutzt, oder

3. durch die Tat die betroffene Person in die konkrete Gefahr bringt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden.

Eine solche Regelung würde nicht nur bestehende Lücken schließen, sondern auch präventiv wirken und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Entwicklungen im digitalen Raum ernst zu nehmen und den Schutz der Betroffenen konsequent zu stärken. 

Schließe dich gerne dieser Petition an: 

 

 

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Sophie Bischof und 14 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Frauen sind im digitalen Raum in besonderem Maße von sexualisierter Gewalt betroffen. Immer häufiger werden ihre Identitäten missbraucht, um sie gezielt zu sexualisieren, objektifizieren und in ihrem Namen mit anderen zu kommunizieren. Der Schutz von Frauen vor solchen Angriffen muss daher konsequent gestärkt werden. 

Zwar können solche Handlungen nach aktueller Rechtslage teilweise über bestehende Tatbestände wie Beleidigung, Verleumdung oder üble Nachrede erfasst werden. Nach meiner Einschätzung greifen diese Regelungen jedoch häufig zu kurz, da sie den spezifischen Unrechtsgehalt digitaler Identitätsanmaßung und künstlich erzeugter sexualisierter Darstellungen nicht vollständig abbilden. Insbesondere die Kombination aus technologischer Täuschung, sexualisierter Zuschreibung und öffentlicher Verbreitung stellt eine eigenständige Qualität dar, die im geltenden Strafrecht nicht hinreichend berücksichtigt wird.

Es ist daher erforderlich, dass sich das Strafrecht an die aktuellen gesellschaftlichen und technischen Entwicklungen anpasst. Der Schutz der sexuellen Selbstbestimmung und des Persönlichkeitsrechts darf nicht davon abhängen, ob eine Handlung in der physischen oder digitalen Welt stattfindet. Die kriminelle Energie hinter solchen Taten sowie die erheblichen Folgen für die Betroffenen müssen angemessen erkannt und gewürdigt werden.

Vor diesem Hintergrund muss der Deutsche Bundestag tätig werden und ein Gesetz  verabschieden, der diese Schutzlücke schließt und eine klare strafrechtliche Regelung schafft.

Ein möglicher Gesetzesentwurf könnte wie folgt aussehen: 

                       Strafgesetzbuch StGB

§ 201b Sexuelle Identitätsanmaßung und              
             digital manipulierte Darstellungen

(1) Wer unbefugt unter Verwendung der Identität einer anderen Person sexuelle Inhalte erstellt, verbreitet oder sich gegenüber Dritten als diese Person ausgibt und dadurch den unzutreffenden Eindruck erweckt, diese Person habe die Inhalte selbst erstellt oder abgegeben, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Einwilligung einer anderen Person künstlich erzeugte oder manipulierte Darstellungen herstellt, gebraucht oder verbreitet, in denen die Person erkennbar in sexualisierter Weise dargestellt ist und die geeignet sind, deren Ansehen erheblich zu beeinträchtigen.

(3) In besonders schweren Fällen gilt eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis fünf Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

 1. gewerbsmäßig handelt oder in der Absicht handelt, sich oder einen Dritten zu bereichern,

 2. die Identität der betroffenen Person unter Verwendung nicht öffentlich zugänglicher personenbezogener Daten oder durch Überwindung von Zugangssicherungen erlangt oder nutzt, oder

3. durch die Tat die betroffene Person in die konkrete Gefahr bringt, Opfer einer Straftat gegen die sexuelle Selbstbestimmung zu werden.

Eine solche Regelung würde nicht nur bestehende Lücken schließen, sondern auch präventiv wirken und für mehr Rechtssicherheit sorgen. Der Gesetzgeber ist aufgefordert, die Entwicklungen im digitalen Raum ernst zu nehmen und den Schutz der Betroffenen konsequent zu stärken. 

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