Fordern Sie die Einreise von Flüchtlingen nur mit gültigem Identitätsnachweis !

Das Problem

„Wer in Deutschland Asyl beantragt, kann seinen Namen, Geburtsdatum und seine Nationalität oft nicht nachweisen. Jeder zweite Asylbewerber reist ohne Pass ein. Und das auch, weil es die Chancen zu  bleiben erhöht. In einer früheren Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hatte die Bundesregierung verschiedene mögliche Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren genannt: etwa Probleme im Meldewesen des Herkunftslandes, der Verlust von Dokumenten auf der Flucht, das Einkassieren der Papiere durch Schleuser. Ein Teil der Antragsteller entledige sich zudem bewusst seiner Papiere – teilweise auf Anraten von Schleusern, „um vermeintlich hierdurch die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen“.

Enorm erhöhte Bleibechance bei ungeklärter Identität
Dass seit vielen Jahren Asylbewerber mehrheitlich ohne Identitätspapiere hier ankommen, hat mehrere Gründe. Unter ihnen sind Personen, die tatsächlich aus den wenigen Regionen stammen, in denen immer noch keine Geburtsurkunden oder andere Identitätsdokumente erstellt werden. Außerdem sind unter ihnen Zuwanderer, die ihre Papiere auf der Flucht zurücklassen mussten oder sie später verloren haben.

Häufig dürfte dahinter aber Absicht stecken – das nehmen zumindest viele Fachleute an, mit denen WELT in den vergangenen Jahren über das Problem sprach. Beweisen lässt sich das allerdings selten, weil die Indizienlage sehr schwierig ist. Zwar werden beispielsweise regelmäßig Fäkalienschütten von Flugzeugtoiletten geleert und durchsucht, weil man dort immer wieder weggeworfene Pässe von Passagieren findet. Doch in der Mehrzahl der Fälle lässt es sich kaum nachweisen, dass eine Person ohne Dokumente bewusst selbst das Fehlen der Papiere herbeigeführt hat. Was man allerdings weiß: Eine ungeklärte Identität erhöht die Bleibechance enorm. Die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers ist nur möglich, wenn sein Herkunftsstaat ihn als eigenen Staatsbürger anerkennt. Solange der Herkunftsstaat dies bezweifelt – sei es, weil er ihn nicht zurücknehmen möchte oder weil er ihn tatsächlich nicht kennt, wenn der Asylsuchende getäuscht hat –, erhält der abgelehnte Asylbewerber (oder aus anderen Gründen ausreisepflichtige Ausländer) in der Regel eine Duldung.“ (Quelle:Welt)

Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2020 rund 102.000 Asylanträge gestellt. Von Januar bis September 2023 wurden in Deutschland insgesamt 251.213 Asylanträge gestellt .Die Identifizierung dieser Menschen ist eine Herausforderung für unsere Behörden. Es ist wichtig, dass wir wissen, wer diese Menschen sind - nicht nur für Sicherheitszwecke, sondern auch um ihnen effektiv helfen zu können.

Beim 
Informationsverbund Asyl & Migration, heißt es:  

„Schutzsuchende sind in der Regel verpflichtet, im Rahmen der Asylantragstellung ihren Pass der Ausländerbehörde auszuhändigen. Sind sie nicht im Besitz eines solchen, so sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (siehe § 15 AsylG). Allerdings besteht während des laufenden Asylverfahrens keine Pflicht, dafür an die Botschaft des potentiellen Verfolgerstaates heranzutreten. Nach der Anerkennung besteht für anerkannte Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin keine Pflicht zur Passbeschaffung bei der Botschaft. Sie erhalten einen von Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge. Falls sie dennoch einen Pass ihres Herkunftsstaates beantragen oder verlängern lassen, kann dies zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, da angenommen wird, dass sich die betroffene Person damit erneut dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt (siehe § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

Subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem positiven BAMF-Bescheid darf aber nicht von der Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden. Ist die Mitwirkung an der Beschaffung unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere (siehe § 48 Abs. 4 AufenthG).

Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung und dementsprechend zu einem Botschaftsbesuch trifft Personen mit Duldung. Wirken sie an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres nicht mit und kann deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden, so erhalten sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG.“

Stand: Oktober 2022


Wir fordern daher eine Änderung des Gesetzes! Die Einreise von Flüchtlingen sollte nur noch mit einem gültigen Personalausweis möglich sein. Dies würde dazu beitragen, die Identität aller Asylsuchenden sicherzustellen und gleichzeitig den Druck auf unsere Sozialsysteme zu mindern.

Unterstützen Sie uns bei dieser wichtigen Initiative - unterschreiben Sie diese Petition!

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Ela SeilzPetitionsstarter*inPädagogische Fachkraft
Diese Petition hat 17.379 Unterschriften erreicht

Das Problem

„Wer in Deutschland Asyl beantragt, kann seinen Namen, Geburtsdatum und seine Nationalität oft nicht nachweisen. Jeder zweite Asylbewerber reist ohne Pass ein. Und das auch, weil es die Chancen zu  bleiben erhöht. In einer früheren Antwort auf eine parlamentarische Anfrage hatte die Bundesregierung verschiedene mögliche Gründe für das Fehlen von Identitätspapieren genannt: etwa Probleme im Meldewesen des Herkunftslandes, der Verlust von Dokumenten auf der Flucht, das Einkassieren der Papiere durch Schleuser. Ein Teil der Antragsteller entledige sich zudem bewusst seiner Papiere – teilweise auf Anraten von Schleusern, „um vermeintlich hierdurch die Chancen im Asylverfahren zu erhöhen“.

Enorm erhöhte Bleibechance bei ungeklärter Identität
Dass seit vielen Jahren Asylbewerber mehrheitlich ohne Identitätspapiere hier ankommen, hat mehrere Gründe. Unter ihnen sind Personen, die tatsächlich aus den wenigen Regionen stammen, in denen immer noch keine Geburtsurkunden oder andere Identitätsdokumente erstellt werden. Außerdem sind unter ihnen Zuwanderer, die ihre Papiere auf der Flucht zurücklassen mussten oder sie später verloren haben.

Häufig dürfte dahinter aber Absicht stecken – das nehmen zumindest viele Fachleute an, mit denen WELT in den vergangenen Jahren über das Problem sprach. Beweisen lässt sich das allerdings selten, weil die Indizienlage sehr schwierig ist. Zwar werden beispielsweise regelmäßig Fäkalienschütten von Flugzeugtoiletten geleert und durchsucht, weil man dort immer wieder weggeworfene Pässe von Passagieren findet. Doch in der Mehrzahl der Fälle lässt es sich kaum nachweisen, dass eine Person ohne Dokumente bewusst selbst das Fehlen der Papiere herbeigeführt hat. Was man allerdings weiß: Eine ungeklärte Identität erhöht die Bleibechance enorm. Die Abschiebung eines abgelehnten Asylbewerbers ist nur möglich, wenn sein Herkunftsstaat ihn als eigenen Staatsbürger anerkennt. Solange der Herkunftsstaat dies bezweifelt – sei es, weil er ihn nicht zurücknehmen möchte oder weil er ihn tatsächlich nicht kennt, wenn der Asylsuchende getäuscht hat –, erhält der abgelehnte Asylbewerber (oder aus anderen Gründen ausreisepflichtige Ausländer) in der Regel eine Duldung.“ (Quelle:Welt)

Laut Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) wurden im Jahr 2020 rund 102.000 Asylanträge gestellt. Von Januar bis September 2023 wurden in Deutschland insgesamt 251.213 Asylanträge gestellt .Die Identifizierung dieser Menschen ist eine Herausforderung für unsere Behörden. Es ist wichtig, dass wir wissen, wer diese Menschen sind - nicht nur für Sicherheitszwecke, sondern auch um ihnen effektiv helfen zu können.

Beim 
Informationsverbund Asyl & Migration, heißt es:  

„Schutzsuchende sind in der Regel verpflichtet, im Rahmen der Asylantragstellung ihren Pass der Ausländerbehörde auszuhändigen. Sind sie nicht im Besitz eines solchen, so sind sie verpflichtet, an der Beschaffung eines Identitätspapiers mitzuwirken (siehe § 15 AsylG). Allerdings besteht während des laufenden Asylverfahrens keine Pflicht, dafür an die Botschaft des potentiellen Verfolgerstaates heranzutreten. Nach der Anerkennung besteht für anerkannte Asylberechtigte sowie Flüchtlinge nach der Genfer Flüchtlingskonvention weiterhin keine Pflicht zur Passbeschaffung bei der Botschaft. Sie erhalten einen von Deutschland ausgestellten Reiseausweis für Flüchtlinge. Falls sie dennoch einen Pass ihres Herkunftsstaates beantragen oder verlängern lassen, kann dies zur Einleitung eines Widerrufsverfahrens führen, da angenommen wird, dass sich die betroffene Person damit erneut dem Schutz des Verfolgerstaates unterstellt (siehe § 73 Abs. 1 Nr. 1 AsylG).

Subsidiär Schutzberechtigte sowie Personen, bei denen Abschiebungsverbote vorliegen sind zwar verpflichtet, an der Beschaffung von Identitätspapieren aus dem Herkunftsland mitzuwirken. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus dem positiven BAMF-Bescheid darf aber nicht von der Vorlage eines Heimatpasses abhängig gemacht werden. Ist die Mitwirkung an der Beschaffung unzumutbar, erhalten sie Ausweisersatzpapiere (siehe § 48 Abs. 4 AufenthG).

Eine zwingende Pflicht zur Passbeschaffung und dementsprechend zu einem Botschaftsbesuch trifft Personen mit Duldung. Wirken sie an der Beschaffung eines Passes oder Passersatzpapieres nicht mit und kann deshalb die Abschiebung nicht vollzogen werden, so erhalten sie eine Duldung für Personen mit ungeklärter Identität nach § 60b AufenthG.“

Stand: Oktober 2022


Wir fordern daher eine Änderung des Gesetzes! Die Einreise von Flüchtlingen sollte nur noch mit einem gültigen Personalausweis möglich sein. Dies würde dazu beitragen, die Identität aller Asylsuchenden sicherzustellen und gleichzeitig den Druck auf unsere Sozialsysteme zu mindern.

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Ela SeilzPetitionsstarter*inPädagogische Fachkraft

Die Entscheidungsträger*innen

Alice Weidel
Spitzenkandidatin AFD zur Bundestagswahl 2021
Bundesrat
Petitionsstelle
Nancy Faeser
Bundesministerin des Innern und für Heimat

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