Das Urteil ist da – unser Anliegen ist aktueller denn je


Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
seit dem Start unserer Petition hat sich in der Auseinandersetzung um die Einordnung von Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen unter das Sozialkassenverfahren der Bauwirtschaft viel bewegt.
Am 20. Mai 2026 hat das Bundesarbeitsgericht im Verfahren 10 AZR 147/25 sein Urteil verkündet.
Das Ergebnis ist für unsere Branche von großer Bedeutung:
Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden, dass Rohrreinigungsarbeiten innerhalb von Gebäuden grundsätzlich als bauliche Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsarbeiten im Sinne des VTV eingeordnet werden können. Entscheidend war im konkreten Fall unter anderem, dass die Arbeiten nach Auffassung des Gerichts mit typischen Arbeitsmitteln und Methoden des Baugewerbes durchgeführt wurden.
Damit ist die grundsätzliche Problematik für unsere Branche höchstrichterlich bestätigt.
Doch das Urteil enthält auch einen wichtigen Punkt, der in der öffentlichen Diskussion nicht untergehen darf:
Das BAG stellt ausdrücklich fest, dass Rohrreinigungsarbeiten auch Tätigkeiten des Installateur- und Heizungsbauergewerbes sein können. Die entsprechende Ausnahme vom VTV kann greifen, wenn der Betrieb tatsächlich durch dieses Gewerbe geprägt ist.
Im konkreten Verfahren konnte der beklagte Betrieb diese Betriebsprägung allerdings nicht ausreichend darlegen und beweisen.
Was bedeutet das für uns?
Das Urteil schafft zwar eine wichtige höchstrichterliche Orientierung, löst aber das grundsätzliche Problem der Branche nicht.
Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen sind in vielen Fällen hochspezialisierte Dienstleistungsunternehmen.
Unsere tägliche Arbeit besteht beispielsweise aus:
der Beseitigung von Rohr- und Kanalverstopfungen,
Notdiensteinsätzen,
TV-Inspektionen,
Hochdruckspülungen,
Fräsarbeiten,
Zustands- und Funktionsprüfungen,
Wartungsarbeiten,
und – je nach Unternehmen – Rohr- und Kanalsanierungen.
Dabei geht es häufig nicht um die Errichtung eines Bauwerks, sondern darum, bestehende Entwässerungsanlagen funktionsfähig zu halten.
Genau hier liegt das Problem der derzeitigen Abgrenzung.
Eine Branche, die sich über Jahrzehnte zu einem eigenständigen Spezialgebiet entwickelt hat, darf nicht allein aufgrund einzelner Tätigkeiten pauschal dem Baugewerbe zugerechnet werden.
Wir wollen keine Sonderbehandlung.
Wir wollen Rechtssicherheit und eine sachgerechte Abgrenzung.
Unser Anliegen ist deshalb weiterhin:
Rohr- und Kanalreinigungsunternehmen müssen klar und nachvollziehbar von klassischen Baubetrieben abgegrenzt werden.
Insbesondere reine bzw. überwiegend auf Reinigung, Inspektion und Funktionswiederherstellung spezialisierte Betriebe benötigen eine eindeutige rechtliche Grundlage.
Denn eines hat das Verfahren gezeigt:
Die derzeitige Abgrenzung kann erhebliche finanzielle Folgen für kleine und mittelständische Unternehmen haben.
Im konkreten Verfahren wurden ursprünglich 135.597 € an Sozialkassenbeiträgen geltend gemacht. Das BAG sprach letztlich 97.653 € zu; ein Teil der Forderung war wegen der tariflichen Ausschlussfrist bereits verfallen.
Das zeigt, welche Größenordnung solche Auseinandersetzungen erreichen können.
Wie geht es jetzt weiter?
Wir werden die Entwicklung weiter beobachten und die politischen Möglichkeiten prüfen.
Unser Ziel bleibt eine faire, klare und praxistaugliche Regelung für die Rohr- und Kanalreinigungsbranche.
Dafür brauchen wir weiterhin Unterstützung.
Wenn du selbst in der Rohr- oder Kanalreinigung tätig bist, ein Unternehmen führst, Mitarbeiter beschäftigst oder die Branche unterstützt:
Teile die Petition.
Je mehr Menschen auf dieses Problem aufmerksam werden, desto schwieriger wird es, die Auswirkungen dieser Einordnung zu ignorieren.
Vielen Dank an alle, die unsere Petition bisher unterstützt haben.
#FairFürRohrreiniger