Einführung einer Feststellungsklage zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit

Das Problem

"Keine Partei darf auf Dauer unter Verdacht stehen – ohne rechtliche Klärung“

Gesetzesinitiative:

Einführung einer Feststellungsklage zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit politischer Parteien

 

Einleitung: Warum dieses Gesetz geboten ist!

In der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung um bestimmte Parteien stehen staatliche Bewertungen zunehmend im Raum, wonach eine Partei verfassungsfeindlich sei. Diese Bewertungen, etwa durch den Bundes- oder Landesverfassungsschutz, haben weitreichende Folgen: Sie beeinflussen die öffentliche Wahrnehmung, den Parteienwettbewerb, die Medienresonanz und die Entscheidung vieler Bürger, ob sie eine Partei noch wählen können – oder nicht. Für Mitglieder dieser Parteien kommen berufliche Hürden hinzu.

Zwar können betroffene Parteien gegen einzelne Äußerungen oder Bewertungen des Verfassungsschutzes Verwaltungsgerichte anrufen. Doch diese Verfahren dauern oft viele Jahre, betreffen nur einzelne Maßnahmen oder Formulierungen und klären nicht die grundlegende Frage, ob die Partei als Organisation tatsächlich verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ist.

Diese verfassungsrechtliche Klärungskompetenz liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht – doch eine Partei darf sich dort nicht selbst zur Klärung stellen. Nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung dürfen ein Parteiverbotsverfahren anstrengen. Solange sie das nicht tun, verbleibt die betroffene Partei im rechtsstaatlich unaufgelösten Zustand: Sie wird bewertet, aber nicht überprüft.

Hinzu kommt: Der Verfassungsschutz ist Teil der Exekutive und damit nicht institutionell unabhängig. Seine Leitung wird politisch benannt, und seine Bewertungen sind nicht frei von politischen Einflüssen – ganz gleich ob auf Bundes- oder Landesebene.

Daher braucht es einen eigenständigen verfassungsgerichtlichen Klärungsweg, der auf Antrag einer betroffenen Partei die Frage prüft:

Ist diese Partei tatsächlich verfassungswidrig – ja oder nein?

Nicht zur Bewertung von Meinungen, sondern zur verbindlichen Klärung verfassungsrechtlicher Fragen. Und nicht zur politischen Selbstverteidigung, sondern zur Stärkung des Rechtsstaats für alle.

📜 Gesetzesvorschlag zur Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG):

§ 43a BVerfGG (neu) – Feststellung der Verfassungskonformität einer politischen Partei

(1) Eine politische Partei kann beim Bundesverfassungsgericht beantragen, festzustellen, dass sie nicht den Zielen oder dem Verhalten nach darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (§ 21 Abs. 2 GG).

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn:
a) die Partei durch Bewertungen staatlicher Stellen, insbesondere des Bundesamts oder eines Landesamts für Verfassungsschutz, öffentlich als verfassungsfeindlich bezeichnet oder behandelt wurde und
b) diese Bewertung zu erheblichen Beeinträchtigungen in ihrer politischen Betätigung, der öffentlichen Wahrnehmung oder ihrer Chancengleichheit im Parteienwettbewerb geführt hat.

(3) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Partei als Ganzes aktiv und planvoll darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 GG zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Es wendet die Maßstäbe des § 43 entsprechend an.

(4) Das Verfahren ist kontradiktorisch. Die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat sowie betroffene Landesregierungen und Verfassungsschutzbehörden sind zu beteiligen. Das Gericht kann Beweiserhebungen und eine mündliche Verhandlung anordnen.

(5) Die Entscheidung ist für alle staatlichen Stellen bindend. Eine Feststellung, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, steht einem späteren Parteiverbotsverfahren mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt entgegen, sofern keine neuen Tatsachen bekannt werden.

🧾 Ziele und Wirkung

Rechtssicherheit für Wähler und Institutionen:

Bürger können klar erkennen, ob eine Partei im Rahmen des Grundgesetzes agiert.

Schutz vor politischer Instrumentalisierung:

Behördenbewertungen werden überprüfbar und gerichtlich einordbar.

Stärkung der Demokratie durch Vertrauen in Verfahren:

Kritik und Kontrolle gehören zur Demokratie – aber mit fairen Regeln.

🔍 Warum dieses Gesetz mehr als Symbolik ist:

Verwaltungsgerichte prüfen, ob der Verfassungsschutz seine Arbeit korrekt gemacht hat. Aber sie klären nicht, ob eine Partei verfassungsfeindlich ist. Das darf und kann nur das Bundesverfassungsgericht.

Solange eine Partei also zwar öffentlich beschuldigt, aber nicht verklagt wird, kann sie sich nicht selbst rechtlich reinwaschen – und die Wähler bleiben im Zweifel zurück.

▶️ Wer im Namen des Staates Verdacht äußert, muss auch den Weg zu seiner Klärung öffnen.
▶️ Rechtsstaat heißt: Nicht die Regierung entscheidet, ob eine Partei legitim ist – sondern das Gericht.

Deshalb muss betroffenen Parteien das Recht auf eine verfassungsgerichtliche Klärung gewährt werden:  
Ein dauerhafter öffentlicher Verdacht ohne Möglichkeit der gerichtlichen Grundsatzprüfung  
- untergräbt die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Grundgesetzes,  
- verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit im Parteienwettbewerb,  
- schädigt das Vertrauen der Bürger in faire demokratische Verfahren,  
- ermöglicht die politische Instrumentalisierung von Verfassungsschutzbewertungen,  
- belastet Wähler mit unbeantworteten Legitimitätsfragen bei ihrer Wahlentscheidung.  

Solange eine Partei unter dem pauschalen Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit steht, ohne dass diese Frage von unabhängiger Stelle verbindlich geklärt werden kann, bleibt unser demokratisches System angreifbar für Vorwürfe der Willkür.

Die Feststellungsklage schließt diese gefährliche Lücke: Sie gibt dem Rechtsstaat ein Instrument zur Selbstreinigung, schützt die Demokratie vor Dauerverdächtigungen und bewahrt die Integrität unseres Verfassungsgefüges.  

Rechtssicherheit statt Schwebezustand – dies ist kein Privileg, sondern eine notwendige Voraussetzung für jede Partei in einer funktionierenden Demokratie!

Der Entscheidungsträger wird aufgefordert, der Petition zu entsprechen und deren Anliegen umzusetzen.

 

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Das Problem

"Keine Partei darf auf Dauer unter Verdacht stehen – ohne rechtliche Klärung“

Gesetzesinitiative:

Einführung einer Feststellungsklage zur Klärung der Verfassungsmäßigkeit politischer Parteien

 

Einleitung: Warum dieses Gesetz geboten ist!

In der politischen und gesellschaftlichen Auseinandersetzung um bestimmte Parteien stehen staatliche Bewertungen zunehmend im Raum, wonach eine Partei verfassungsfeindlich sei. Diese Bewertungen, etwa durch den Bundes- oder Landesverfassungsschutz, haben weitreichende Folgen: Sie beeinflussen die öffentliche Wahrnehmung, den Parteienwettbewerb, die Medienresonanz und die Entscheidung vieler Bürger, ob sie eine Partei noch wählen können – oder nicht. Für Mitglieder dieser Parteien kommen berufliche Hürden hinzu.

Zwar können betroffene Parteien gegen einzelne Äußerungen oder Bewertungen des Verfassungsschutzes Verwaltungsgerichte anrufen. Doch diese Verfahren dauern oft viele Jahre, betreffen nur einzelne Maßnahmen oder Formulierungen und klären nicht die grundlegende Frage, ob die Partei als Organisation tatsächlich verfassungswidrig im Sinne von Art. 21 Abs. 2 GG ist.

Diese verfassungsrechtliche Klärungskompetenz liegt ausschließlich beim Bundesverfassungsgericht – doch eine Partei darf sich dort nicht selbst zur Klärung stellen. Nur Bundestag, Bundesrat oder Bundesregierung dürfen ein Parteiverbotsverfahren anstrengen. Solange sie das nicht tun, verbleibt die betroffene Partei im rechtsstaatlich unaufgelösten Zustand: Sie wird bewertet, aber nicht überprüft.

Hinzu kommt: Der Verfassungsschutz ist Teil der Exekutive und damit nicht institutionell unabhängig. Seine Leitung wird politisch benannt, und seine Bewertungen sind nicht frei von politischen Einflüssen – ganz gleich ob auf Bundes- oder Landesebene.

Daher braucht es einen eigenständigen verfassungsgerichtlichen Klärungsweg, der auf Antrag einer betroffenen Partei die Frage prüft:

Ist diese Partei tatsächlich verfassungswidrig – ja oder nein?

Nicht zur Bewertung von Meinungen, sondern zur verbindlichen Klärung verfassungsrechtlicher Fragen. Und nicht zur politischen Selbstverteidigung, sondern zur Stärkung des Rechtsstaats für alle.

📜 Gesetzesvorschlag zur Ergänzung des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes (BVerfGG):

§ 43a BVerfGG (neu) – Feststellung der Verfassungskonformität einer politischen Partei

(1) Eine politische Partei kann beim Bundesverfassungsgericht beantragen, festzustellen, dass sie nicht den Zielen oder dem Verhalten nach darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden (§ 21 Abs. 2 GG).

(2) Der Antrag ist nur zulässig, wenn:
a) die Partei durch Bewertungen staatlicher Stellen, insbesondere des Bundesamts oder eines Landesamts für Verfassungsschutz, öffentlich als verfassungsfeindlich bezeichnet oder behandelt wurde und
b) diese Bewertung zu erheblichen Beeinträchtigungen in ihrer politischen Betätigung, der öffentlichen Wahrnehmung oder ihrer Chancengleichheit im Parteienwettbewerb geführt hat.

(3) Das Bundesverfassungsgericht prüft, ob die Partei als Ganzes aktiv und planvoll darauf ausgerichtet ist, die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Artikels 21 Abs. 2 GG zu beseitigen oder zu beeinträchtigen. Es wendet die Maßstäbe des § 43 entsprechend an.

(4) Das Verfahren ist kontradiktorisch. Die Bundesregierung, der Bundestag, der Bundesrat sowie betroffene Landesregierungen und Verfassungsschutzbehörden sind zu beteiligen. Das Gericht kann Beweiserhebungen und eine mündliche Verhandlung anordnen.

(5) Die Entscheidung ist für alle staatlichen Stellen bindend. Eine Feststellung, dass keine Verfassungswidrigkeit vorliegt, steht einem späteren Parteiverbotsverfahren mit im Wesentlichen gleichem Sachverhalt entgegen, sofern keine neuen Tatsachen bekannt werden.

🧾 Ziele und Wirkung

Rechtssicherheit für Wähler und Institutionen:

Bürger können klar erkennen, ob eine Partei im Rahmen des Grundgesetzes agiert.

Schutz vor politischer Instrumentalisierung:

Behördenbewertungen werden überprüfbar und gerichtlich einordbar.

Stärkung der Demokratie durch Vertrauen in Verfahren:

Kritik und Kontrolle gehören zur Demokratie – aber mit fairen Regeln.

🔍 Warum dieses Gesetz mehr als Symbolik ist:

Verwaltungsgerichte prüfen, ob der Verfassungsschutz seine Arbeit korrekt gemacht hat. Aber sie klären nicht, ob eine Partei verfassungsfeindlich ist. Das darf und kann nur das Bundesverfassungsgericht.

Solange eine Partei also zwar öffentlich beschuldigt, aber nicht verklagt wird, kann sie sich nicht selbst rechtlich reinwaschen – und die Wähler bleiben im Zweifel zurück.

▶️ Wer im Namen des Staates Verdacht äußert, muss auch den Weg zu seiner Klärung öffnen.
▶️ Rechtsstaat heißt: Nicht die Regierung entscheidet, ob eine Partei legitim ist – sondern das Gericht.

Deshalb muss betroffenen Parteien das Recht auf eine verfassungsgerichtliche Klärung gewährt werden:  
Ein dauerhafter öffentlicher Verdacht ohne Möglichkeit der gerichtlichen Grundsatzprüfung  
- untergräbt die rechtsstaatlichen Prinzipien unseres Grundgesetzes,  
- verletzt den Grundsatz der Chancengleichheit im Parteienwettbewerb,  
- schädigt das Vertrauen der Bürger in faire demokratische Verfahren,  
- ermöglicht die politische Instrumentalisierung von Verfassungsschutzbewertungen,  
- belastet Wähler mit unbeantworteten Legitimitätsfragen bei ihrer Wahlentscheidung.  

Solange eine Partei unter dem pauschalen Vorwurf der Verfassungsfeindlichkeit steht, ohne dass diese Frage von unabhängiger Stelle verbindlich geklärt werden kann, bleibt unser demokratisches System angreifbar für Vorwürfe der Willkür.

Die Feststellungsklage schließt diese gefährliche Lücke: Sie gibt dem Rechtsstaat ein Instrument zur Selbstreinigung, schützt die Demokratie vor Dauerverdächtigungen und bewahrt die Integrität unseres Verfassungsgefüges.  

Rechtssicherheit statt Schwebezustand – dies ist kein Privileg, sondern eine notwendige Voraussetzung für jede Partei in einer funktionierenden Demokratie!

Der Entscheidungsträger wird aufgefordert, der Petition zu entsprechen und deren Anliegen umzusetzen.

 

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