Doppelbesteuerungsverbot bei Kurzarbeitergeld für Grenzgänger.


Doppelbesteuerungsverbot bei Kurzarbeitergeld für Grenzgänger.
Das Problem
Das Ende der Doppelbesteuerung von Grenzgängern in Kurzarbeit
Am 3. November 2021 hat das deutsche Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil gefällt, welches sich mit der Berechnungsweise des Kurzarbeitergeldes für in Frankreich wohnende Grenzgänger befasst.
Das Bundessozialgericht stellt darin klar, dass „keine Gesetzeslücke vorliegt, und das mangels zuzuordnender Steuerklasse, der sich nach § 153 SGB III ergebende Abzugsbetrag auf 0,00 € festzusetzen ist, da Grenzgänger nicht der Lohnsteuerpflicht in Deutschland unterliegen, und hier zu ihrem Nachteil, wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt wurden. Das Urteil besagt auch, dass diese Entscheidung grundsätzlich Auswirkungen auf alle in Deutschland arbeitenden Grenzgänger hat, soweit sie Kurzarbeitergeld beziehen.
Arbeitet ein französischer Grenzgänger in Deutschland, erhält er von seinem deutschen Arbeitgeber Kurzarbeitsgeld. Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Frankreich und Deutschland, darf das vom deutschen Arbeitgeber gezahlte KUG nur in Frankreich versteuert werden. Im Januar 2016 wurde in Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens folgendes Prinzip festgelegt: „Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist. “
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Das Problem
Das Ende der Doppelbesteuerung von Grenzgängern in Kurzarbeit
Am 3. November 2021 hat das deutsche Bundessozialgericht (BSG) ein Urteil gefällt, welches sich mit der Berechnungsweise des Kurzarbeitergeldes für in Frankreich wohnende Grenzgänger befasst.
Das Bundessozialgericht stellt darin klar, dass „keine Gesetzeslücke vorliegt, und das mangels zuzuordnender Steuerklasse, der sich nach § 153 SGB III ergebende Abzugsbetrag auf 0,00 € festzusetzen ist, da Grenzgänger nicht der Lohnsteuerpflicht in Deutschland unterliegen, und hier zu ihrem Nachteil, wie in Deutschland Lohnsteuerpflichtige behandelt wurden. Das Urteil besagt auch, dass diese Entscheidung grundsätzlich Auswirkungen auf alle in Deutschland arbeitenden Grenzgänger hat, soweit sie Kurzarbeitergeld beziehen.
Arbeitet ein französischer Grenzgänger in Deutschland, erhält er von seinem deutschen Arbeitgeber Kurzarbeitsgeld. Laut Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) zwischen Frankreich und Deutschland, darf das vom deutschen Arbeitgeber gezahlte KUG nur in Frankreich versteuert werden. Im Januar 2016 wurde in Artikel 13 Absatz 8 des Abkommens folgendes Prinzip festgelegt: „Ruhegehälter, Renten (einschließlich Bezügen aus der gesetzlichen Sozialversicherung) und ähnliche Vergütungen können nur in dem Staat besteuert werden, in dem der Begünstigte ansässig ist. “
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Petition am 25. April 2022 erstellt