Jan KellerhoffJerman
3 Sep 2020
Es stellt sich auch hier die Frage inwieweit es sich um einen verstoß gegen EU Recht handelt:
Artikel 63
(ex-Artikel 56 EGV)
(1) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
(2) Im Rahmen der Bestimmungen dieses Kapitels sind alle Beschränkungen des Zahlungsverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten sowie zwischen den Mitgliedstaaten und dritten Ländern verboten.
Effektiv wird allen Deutschen hier dieser Zugang verwehrt.
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