Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verteidigen

Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) verteidigen
Warum ist diese Petition wichtig?
Wir unterstützen die Bundesregierung beim Erhalt ihrer zuletzt 2009 und 2013 novellierten Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), gegen die die EU-Kommission ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet hat.
Tragen Sie mit Ihrer Unterschrift dazu bei, dass die Bundesregierung die HOAI erfolgreich verteidigt. Tatsächlich führte eine Abschaffung der HOAI zu Preisdumping, Verdrängung und Vernichtung insbesondere kleinerer Büros und zu Qualitätseinbußen im Bau. Dies kann die Kommission nicht wirklich beabsichtigen. Eine Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, wie sie die Kommission durch die HOAI gegeben sieht, ist de facto nicht vorhanden.
Nachstehend unsere ausführliche Argumentation:
Die EU-Kommission will in erster Linie aus politischen Gründen Honorarordnungen bei Freien Berufen um jeden Preis abschaffen. Das Vertragsverletzungsverfahren wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Dienstleistungsrichtlinie (Niederlassungsfreiheit) nutzt sie hierfür als Instrument, nachdem dem politischen Druck in Deutschland – anders als in den meisten anderen EU-Mitgliedstaaten – nicht nachgegeben wurde.
Die Novellierungen von 2009 und 2013 haben die HOAI in vollem Umfang den europäischen Verträgen angepasst, indem sie nur noch für Architekten- und Ingenieurleistungen anzuwenden ist, die von einer inländischen Niederlassung erbracht werden. Für Leistungen aus EU-Mitgliedsländern sind die Honorare frei verhandelbar. Ebenso ist die Wahl einer Niederlassung in Deutschland und damit die Anwendung der HOAI für Architekten und Ingenieure frei. Daher beschränkt die Weitergeltung der HOAI in keiner Weise die Dienstleistungsfreiheit. Eine solche Beschränkung kann auch nicht damit begründet werden, ein ausländischer Dienstleister würde durch die Wahl einer deutschen Niederlassung in seiner Vertragsgestaltung und damit Dienstleistungsfreiheit beschränkt, denn diese Wahl trifft er freiwillig.
Keine einzige Honorarordnung ist bislang aufgrund eines Vertragsverletzungsverfahrens vom EuGH für EU-rechtswidrig erklärt worden. Mit dem Vertragsverletzungsverfahren gegen die HOAI nimmt die EU-Kommission für sich in Anspruch, auch für die rein inländische Niederlassungsfreiheit zuständig zu sein, obwohl sich ihr Zuständigkeitsbereich auf die zwischenstaatlichen Dienstleistungsbeziehungen beschränkt.
Nach der EuGH-Entscheidung in der Rechtssache Cipolla aus 2006 zur Honorarordnung bei italienischen Rechtsanwälten können Honorarordnungen dazu beitragen, in Märkten mit sehr hoher Angebotsdichte ruinösen Preiswettbewerb zu verhindern. Genau dies ist im Sinne der Qualitätssicherung und damit des Verbraucherschutzes das Ziel der HOAI. Der Architektenmarkt in Deutschland hat mit 41.117 Büros nahezu die höchste Bürodichte (1 Büro pro knapp 2.000 Einwohner) und mit über 130.000 Architekten auch mit die höchste Architektendichte in der EU. Zum Vergleich: Frankreich 8.302 Büros (1 Büro pro knapp 8.000 Einwohner); UK 6.835 Büros (1 Büro pro knapp 9.500 Einwohner). Ein ruinöser Preiswettbewerb könnte die Anzahl der Büros daher dezimieren.
Dass für Architekten- und Ingenieurleistungen durch die HOAI der Leistungswettbewerb gegenüber dem Preiswettbewerb geschützt werden soll, liegt auch im Interesse des Gemeinwohls an der Qualität von Planungs- und Bauleistungen: Bauen ist immer auch öffentlich.
Bei über 90% der Büros handelt es sich um Mikrounternehmen mit 1 bis 9 Mitarbeitern . Ziel der Dienstleistungsrichtlinie ist es, insbesondere KMU zu fördern. Auch die Bundesregierung hat sich den Mittelstandschutz auf ihre Fahnen geschrieben. Für größere Bauvorhaben und auch ganz kleine eröffnet die HOAI die Möglichkeit der freien Vertragsgestaltung.
Eine tatsächliche Beschränkung der grenzüberschreitenden Niederlassungsfreiheit aufgrund der HOAI gibt es nicht. Die Unterschiede in den Berufsbildern und den rechtlichen Rahmenbedingungen (Bauordnungen, DIN-Normen, Haftung) sowie sprachliche Barrieren sind die wesentlichen Faktoren für geringe grenzüberschreitende Niederlassungen. Ein Anstieg grenzüberschreitender Niederlassungen in oder zwischen Mitgliedstaaten ohne Honorarordnungen ist auch von der EU-Kommission bislang nicht behauptet worden.
In Deutschland ist die Zahl der Architektenbüros von 35.021 (2008) auf über 41.117 (2014) gestiegen. Allein diese Zahlen belegen, dass die HOAI kein Hindernis darstellt, sich in Deutschland niederzulassen.
Die EU-Kommission bestreitet einen Zusammenhang zwischen Mindestsätzen und Qualitätssicherung. Dieser besteht allerdings darin, dass aufgrund einer verlässlichen Kalkulationsgrundlage angemessen Zeit und personelles Know-How aufgewendet werden kann, um gute Planungsqualität zu erbringen.
Die EU-Kommission meint, dass es Alternativen zu Honorarordnungen gibt, die die Qualitätssicherung und den Verbraucherschutz genauso oder besser gewährleisten und zugleich die Niederlassungsfreiheit weniger beschränken. Vorgeschlagen wird insbesondere die strenge Anwendung von Berufsausübungsregelungen. Diese hätte nur repressiven, nicht hingegen präventiven Charakter. Vor allen Dingen übersieht die Kommission, dass die in der HOAI verpreisten Leistungen nicht dem Architekten (oder Ingenieur) vorbehalten sind. Die HOAI gilt leistungsbezogen, nicht personenbezogen. Auch für Architekten selbst gibt es kein Berufsausübungsrecht im engeren Sinn. Die von der EU-Kommission vorgeschlagene und angeblich „mildere“ Alternative würde daher zu einer Ausweitung und Intensivierung von Regulierung führen, die sie ansonsten vehement bekämpft.
Fazit:
Nach den beiden Novellierungen 2009 und 2013, mit denen die HOAI europafest gemacht wurde, muss sie jetzt
unverändert erhalten bleiben. Daher bitten wir Sie um Ihre Unterstützung!