

Weil die derzeitigen Gesetze gegen das Katzenelend nicht ausreichend sind
Sehr geehrte Unterstützerinnen und Unterstützer,
Katzenelend in Deutschland bzw. Bayern findet sehr oft im Verborgenen statt.
In der Stadt z. B. in Gartenanlagen, Friedhöfen, Fabrikgeländen, stillgelegte Grundstücke, Müllbeseitigungsanlagen. Auf dem Land z. B.in Scheunen, landwirtschaftlichen Anwesen, stillgelegten Grundstücken, Friedhöfen usw.
Erst wenn diese Katzen auf der Suche nach Futter durch ihren schlechten Allgemeinzustand Tierfreunden auffallen, wird dieses Elend und Leid der Katzen sichtbar.
Dieses Katzenelend wird verursacht durch herrenlose ehemalige Hauskatzen und verantwortungslose Tierhaltung.
Dringende Gründe für die überfällige Kastrations- und Kennzeichnungspflicht (Beispiele):
1.
Verstoß gegen § 1 Tierschutzgesetz (Leiden, Schäden, Schmerzen):
Katzen werden nicht gefüttert. Kranke Katzen werden nicht tierärztlich versorgt.
2.
Verstoß gegen § 2 Tierschutzgesetz (Halterpflichten):
Katzen bekommen kein Futter und Wasser. Katzen werden nicht tierärztlich versorgt.
3.
Verstoß gegen § 3 Abs. 3 Tierschutzgesetz
Katzen verlassen das Grundstück, weil der Grundstückbesitzer sie nicht füttert und wandern hungrig auf der Suche nach Futter ab.
Andere Katzen werden in der Urlaubszeit oder wenn der Halter ins Heim kommt oder verstirbt einfach ausgesetzt.
4.
Diese unversorgten sehr oft nicht kastrierten Katzen bilden Katzenpopulationen. Krank und hungrig streifen sie durch die Nachbarschaft und werden von Tierfreunden gefunden.
5.
Ehemalige Katzenhalter können ohne Kennzeichnungspflicht nicht belangt werden.
6.
Tierfreunde und Tierschutzvereine versuchen seit Jahren durch Aufklärung und Kastrationsaktionen sowie betreuten Futterplätzen dieses Katzenelend zu verringern.
7.
Der Bayerische Landtag (s. Protokollauszug 58)
hält es für selbstverständlich, dass jeder Katzenhalter seine Katze kastriert und kennzeichnet und lehnt deshalb Anträge für eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht seit Jahren ab. Dies widerspricht aber der Realität.
8.
Die Kostenerstattung für die Fundtierunterbringung ist eine kommunale Pflichtaufgabe. Bei Fundtierverträgen unterstützen Kommunen je nach finanzieller Leistungsfähigkeit und auf freiwilliger Basis den örtlichen Tierschutzverein. Laut Tierschutzbund bekommen Tierheime nur ca. 25 Prozent ihrer Kosten von den Gemeinden erstattet.
Viele Gemeinden bezeichnen – immer noch - verwilderte ehemalige Hauskatzen als herrenlos. Damit versucht die Gemeinde sich ihrer Pflicht als Fundbehörde zu entziehen. Dies widerspricht der aktuellen Rechtsprechung!
9.
Weshalb die Anwendung von § 13 b Tierschutzgesetz so schwierig ist:
a) Viele Landwirte lehnen trotz Aufklärung durch Tierschutzvereine Kastrationsaktionen ab, selbst wenn sie nichts zahlen müssen.
b) Viele Bürgermeister in ländlichen Gemeinden möchten keine Unannehmlichkeiten durch eine Kastrationspflicht in ihrer Gemeinde.
c) Veterinärämter sind unterbesetzt und der Erlass einer Katzenschutzverordnung kostet Geld (Vollzugskosten).
Liebe tierschutzverbundene Grüße
Margit Mayr
https://www.attis-tierschutz.de
Anlagen bitte über margitmayr@gmx.de anfordern
Dringende Gründe für die überfällige Kastrations- und Kennzeichnungspflicht
Protokollauszug 58. Kl. 12.10.2016
Bayer. Gemeindetag 21. April 2016
BVewrG Urteil Fundtierkosten 26.04.2018