Petition updateKastrationspflicht nach §13 b TierSchG gegen Katzenelend in bayerischen GemeindenKastrations- und Kennzeichnungspflicht für alle freilaufenden Katzen im Bundesland Bayern überfällig

Margit MayrAugsburg, Germany

Oct 6, 2017
Denn dieses von Menschen gemachte Katzenleid, sollte
im 21. Jahrhundert endlich ein erfolgreiches Ende finden.
Wir alle stehen in dieser Verantwortung, von Herz zu Herz!
Liebe Unterstützerinnen und Unterstützer,
diese arme Seele von Katze auf dem Bild war leider zu schwach und hat es nicht geschafft.
Wir mussten sie leider schweren Herzens gehen lassen. Wie lange war wohl der Leidensweg dieser erbarmungswürdigen Katze?
Katzenelend ist auch in Bayern ein hausgemachtes Problem.
Die allgemeinen geltenden Tierschutzbestimmungen sind nicht ausreichend und wirkungslos gegen Katzenelend.
So z.B. § 3 Tierschutzgesetz (Verbotsbestimmung: Das Aussetzen von Tieren).
Verantwortungslose Tierhaltung (Aussetzen, Zurücklassen, Schwarzzuchten) nimmt zu und diese verantwortungslosen Tierhalter können ohne Kennzeichnungspflicht ihres Tieres nicht belangt werden.
Für die ausgesetzte oder zurückgelassene Katze beginnt ohne menschliche Fürsorge ein Leidensweg. Sie magert ab und wird krank. Wird diese Hilfe bedürftige Katze gefunden, ist sie nicht mehr gepflegt. Kommunen sprechen dann oft von einer herrenlosen Katze.
Für herrenlose Tiere fühlt sich weder die Gemeinde noch die Politik gesetzlich oder finanziell verpflichtet.
„Fundkatzen“ sind für die meisten „Kommunen“ gepflegte zutrauliche Katzen. Hier bekommt der Tierschutzverein (wenn er eine Fundtiervereinbarung mit der Gemeinde hat) eine kleine Fundtierpauschale für 4 Wochen. Meldet sich nach dieser Zeit der Besitzer nicht, wird auch diese Katze eine herrenlose Katze.
Die herrenlose arme leidende Katze im Bild ist ein weiter Beweis für unsere mangelhaften Tierschutzbestimmungen und widerspricht Art. 20a Grundgesetz, Maßnahmen zum Schutz der Tiere durch Rechtsprechung zu gewährleisten.
§ 13 b Tierschutzgesetz gegen Katzenelend?
In Bayern ist der Erlass einer Kastrations- u. Kennzeichnungspflicht nach § 13 b Tierschutzgesetz derzeit nur durch das Veterinäramt und nur für dieses bestimmte Gebiet
(in dem sich die Katzenpopulation befindet) möglich.
Voraussetzung: Der Tierschutzverein muss über Monate durch Kastrationsaktionen, Tierarztatteste nachweisen, dass nur eine Verminderung der Anzahl der Katzen, deren Schmerzen, Leiden und Schäden verringern kann. Die Katzen haben dann schon einen langen Leidensweg hinter sich!
Alle Parteien im Bayerischen Landtag – bis auf eine – halten eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für notwendig.
Nach Art. 20 a Grundgesetz sind Maßnahmen zum Schutz der Katzen und gegen Katzenelend überfällig.
Eine Kastrations- und Kennzeichnungspflicht für alle freilaufenden Katzen in bayerischen Städten und Gemeinden ist überfällig.
Herzliche Grüße
Margit Mayr
ATTiS e.V.
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