Aufforderung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung

Aktuelle Unterzeichner*innen:
Kenan Zecic und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder und Unterstützer des Bosniakischen Kultur Center e.V. Frankfurt am Main, fordern den Vorstand hiermit unter Berufung auf die Vereinssatzung sowie die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Vereinsrechts ausdrücklich auf, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Gegenstand dieser Mitgliederversammlung soll die Beschlussfassung über die zukünftige organisatorische und institutionelle Ausrichtung des Vereins, insbesondere hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland, sein.

Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan (§ 6 Vereinssatzung)

Gemäß § 6 der Vereinssatzung stellt die Mitgliederversammlung ein zentrales Organ des Vereins dar und ist zur Willensbildung in grundlegenden Vereinsangelegenheiten berufen. Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung für Struktur, Ausrichtung und Entwicklung des Vereins bedürfen der Legitimation durch die Mitgliederversammlung.

Hieraus ergibt sich ein unmittelbares Mitwirkungsrecht der Mitglieder bei richtungsweisenden Entscheidungen.

 
Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2 Vereinssatzung)

Nach § 8 Abs. 2 der Vereinssatzung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:

ein wichtiger Grund vorliegt oder
ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.


Die Entscheidung über die institutionelle und organisatorische Ausrichtung des Vereins stellt zweifelsfrei einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, da sie den Vereinszweck, die innere Ordnung sowie die zukünftige Entwicklung des Vereins wesentlich betrifft.

 
Zuständigkeit für grundlegende Vereinsangelegenheiten (§ 8 Vereinssatzung)

Die Vereinssatzung weist der Mitgliederversammlung die Entscheidungskompetenz für zentrale Vereinsangelegenheiten zu. Fragen der institutionellen Ausrichtung und strukturellen Entwicklung des Vereins fallen in den Kernbereich dieser Zuständigkeit.

Eine Entscheidung ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung würde den satzungsgemäßen Mitwirkungsrechten der Mitglieder widersprechen.

 
Willensbildung durch die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

Nach § 32 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgt die Willensbildung des Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Wesentliche Entscheidungen von grundlegender Bedeutung sind daher der Mitgliederversammlung vorbehalten.

Einberufungsanspruch der Mitglieder (§ 37 BGB)

Gemäß § 37 BGB können Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Diese Regelung dient dem Schutz der Mitgliederrechte und der Sicherstellung ordnungsgemäßer Vereinsführung.


Die Grundsätze ordnungsgemäßer Vereinsführung verpflichten die Vereinsorgane zu:

  • Transparenz bei wesentlichen Entscheidungen,
  • Wahrung der Mitgliederrechte,
  • demokratischer Willensbildung,
  • rechtssicherer Entscheidungsfindung.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist geeignet und erforderlich, um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen und die Rechtmäßigkeit vereinsinterner Entscheidungen sicherzustellen.


Vor diesem Hintergrund fordern wir den Vorstand auf:

  • unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
  • die Einladung unter Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen und Formvorschriften zu versenden,
  • die Mitglieder umfassend über die Entscheidungsgrundlagen zu informieren,
  • eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu ermöglichen. 

Wir erwarten die Einleitung entsprechender Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten.

Ziel dieser Petition ist die Wahrung der satzungsgemäßen Mitgliederrechte, die Sicherstellung rechtmäßiger Vereinsentscheidungen sowie die Herbeiführung einer demokratisch legitimierten Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung des Vereins.

Diese Initiative dient ausschließlich der Wahrung der Vereinsordnung, der Rechtssicherheit und dem langfristigen Wohl des Vereins.

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Senija HandzicPetitionsstarter*in

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Aktuelle Unterzeichner*innen:
Kenan Zecic und 19 andere Personen haben kürzlich unterschrieben.

Das Problem

Wir, die unterzeichnenden Mitglieder und Unterstützer des Bosniakischen Kultur Center e.V. Frankfurt am Main, fordern den Vorstand hiermit unter Berufung auf die Vereinssatzung sowie die einschlägigen Bestimmungen des deutschen Vereinsrechts ausdrücklich auf, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Gegenstand dieser Mitgliederversammlung soll die Beschlussfassung über die zukünftige organisatorische und institutionelle Ausrichtung des Vereins, insbesondere hinsichtlich seiner Zugehörigkeit zur islamischen Gemeinschaft der Bosniaken in Deutschland, sein.

Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan (§ 6 Vereinssatzung)

Gemäß § 6 der Vereinssatzung stellt die Mitgliederversammlung ein zentrales Organ des Vereins dar und ist zur Willensbildung in grundlegenden Vereinsangelegenheiten berufen. Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung für Struktur, Ausrichtung und Entwicklung des Vereins bedürfen der Legitimation durch die Mitgliederversammlung.

Hieraus ergibt sich ein unmittelbares Mitwirkungsrecht der Mitglieder bei richtungsweisenden Entscheidungen.

 
Verpflichtung zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung (§ 8 Abs. 2 Vereinssatzung)

Nach § 8 Abs. 2 der Vereinssatzung ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn:

ein wichtiger Grund vorliegt oder
ein Viertel der Mitglieder unter Angabe von Gründen die Einberufung verlangt.


Die Entscheidung über die institutionelle und organisatorische Ausrichtung des Vereins stellt zweifelsfrei einen wichtigen Grund im Sinne dieser Vorschrift dar, da sie den Vereinszweck, die innere Ordnung sowie die zukünftige Entwicklung des Vereins wesentlich betrifft.

 
Zuständigkeit für grundlegende Vereinsangelegenheiten (§ 8 Vereinssatzung)

Die Vereinssatzung weist der Mitgliederversammlung die Entscheidungskompetenz für zentrale Vereinsangelegenheiten zu. Fragen der institutionellen Ausrichtung und strukturellen Entwicklung des Vereins fallen in den Kernbereich dieser Zuständigkeit.

Eine Entscheidung ohne Beteiligung der Mitgliederversammlung würde den satzungsgemäßen Mitwirkungsrechten der Mitglieder widersprechen.

 
Willensbildung durch die Mitgliederversammlung (§ 32 BGB)

Nach § 32 Bürgerliches Gesetzbuch erfolgt die Willensbildung des Vereins grundsätzlich durch Beschluss der Mitgliederversammlung. Wesentliche Entscheidungen von grundlegender Bedeutung sind daher der Mitgliederversammlung vorbehalten.

Einberufungsanspruch der Mitglieder (§ 37 BGB)

Gemäß § 37 BGB können Mitglieder unter bestimmten Voraussetzungen die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen. Diese Regelung dient dem Schutz der Mitgliederrechte und der Sicherstellung ordnungsgemäßer Vereinsführung.


Die Grundsätze ordnungsgemäßer Vereinsführung verpflichten die Vereinsorgane zu:

  • Transparenz bei wesentlichen Entscheidungen,
  • Wahrung der Mitgliederrechte,
  • demokratischer Willensbildung,
  • rechtssicherer Entscheidungsfindung.

Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung ist geeignet und erforderlich, um diesen Anforderungen Rechnung zu tragen und die Rechtmäßigkeit vereinsinterner Entscheidungen sicherzustellen.


Vor diesem Hintergrund fordern wir den Vorstand auf:

  • unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen,
  • die Einladung unter Einhaltung der satzungsgemäßen Fristen und Formvorschriften zu versenden,
  • die Mitglieder umfassend über die Entscheidungsgrundlagen zu informieren,
  • eine ordnungsgemäße Beschlussfassung zu ermöglichen. 

Wir erwarten die Einleitung entsprechender Maßnahmen innerhalb eines angemessenen Zeitraums, spätestens jedoch innerhalb von zwei Monaten.

Ziel dieser Petition ist die Wahrung der satzungsgemäßen Mitgliederrechte, die Sicherstellung rechtmäßiger Vereinsentscheidungen sowie die Herbeiführung einer demokratisch legitimierten Entscheidung über die zukünftige Ausrichtung des Vereins.

Diese Initiative dient ausschließlich der Wahrung der Vereinsordnung, der Rechtssicherheit und dem langfristigen Wohl des Vereins.

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