Abschaffung der Drei-Versuche-Regel an Universitäten

Das Problem

1. Versuch, 2. Versuch, 3. Versuch, Zwangsexmatrikulation! Wer kennt es nicht? Manchmal bereitet man sich gut auf etwas vor, doch es will einfach nicht klappen. Die Universität in Bielefeld macht es vor. Dort gibt es nämlich keine Begrenzungen an Versuchen, die man durchführen kann, bevor man zwangsexmatrikuliert wird. 
Die Zahl an unfreiwilligen StudienabbrecherInnen steigt. Eine nicht bestandene Prüfung kann viele Gründe haben: Familie, Kinder, finanzielle Sorgen und viele andere Belastungen. Beispielsweise hat man in manchen Studiengängen oftmals mehrere Klausuren und Studienleistungen hintereinander. Diese Regelung bringt also viel Stress mit sich. Was ist, wenn ich es wieder nicht schaffe? Manche StudentInnen schaffen es bis zum Ende, scheitern dann aber in einer Klausur, was somit alles andere ebenfalls ungültig macht. Oftmals hat man viele stressige Tage in den gesamten Studienjahren gehabt, um am Ende wegen einer Klausur zwangsexmatrikuliert zu werden. Dies führt bei den Studierenden zu gesundheitlichen Problemen und psychische Belastungen. An der Universität in Bielefeld konnte festgestellt werden, dass sich nach Abschaffung der Regel, weder die Studienzeit verlängert hat noch die Anzahl an Versuchen, die durchgeführt worden sind. Allerdings konnte eines sichergestellt werden: Die psychischen Belastungen nahmen ab. Die Abschaffung der Regel bringt nicht mur für die Studierenden, sondern auch für die Universitäten selbst. Es gibt demnach weniger Verwaltungsaufgaben und die Organisation wird erleichtert. Keine Prüfungsrücktritte, welche begründet und bearbeitet werden müssen. Wir wollen kein „abschrecken“ im Studium, sondern möchten nur ein Studium mit weniger Stress. 
Hiermit fordern wir alle Universitäten (unter anderem die Universität Duisburg-Essen), dies erneut zu formieren. Die Corona-Zeit hat uns allen gezeigt, wie viel Druck Freiversuche einem aus den Schultern nehmen können. 

———————————————————————

Folgende Regeln gelten an der Universität in Bielefeld, welche aber sinnvoll für ALLE Universitäten wäre. So würde man auch eine Benachteiligung ausschließen:

g) Wiederholbarkeit von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen
Im Bielefelder Studienmodell wurde auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen verzichtet. Es wurde bewusst keine Regelung getroffen, die eine Eingrenzung vorsieht. Hätte man eine Begrenzung gewollt, wäre dies regelungsbedürftig gewesen (s. Prüfungsrechtliche Grundsätze). Mit der nicht begrenzten Wiederholbarkeit werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:

Zum Einen soll die Organisation des Prüfungswesens und die Verwaltung der Modul(teil)prüfungen vereinfacht werden (kein Nachhalten der Versuche, keine förmliche Anmeldung, keine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte). Damit wird einer Tendenz der Lockerung und Vereinfachung prüfungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen, die u.a. bereits mit der Eckdatenverordnung von 1994 (EckVO) eingeleitet wurde.
Zum Anderen soll insbesondere für die Studierenden ein Anreiz geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Modul(teil)prüfungen zu erbringen und sich hiervon auch nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen.
Dieses Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen bedeutet im Einzelnen Folgendes:

Sowohl bestandene als auch nicht bestandene Modul(teil)prüfungen können grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. Wird eine Modul(teil)prüfung wiederholt, muss ein vollständig neuer Prüfungsversuch unternommen werden, d.h. eine Überarbeitung einer abgegebenen und bewerteten Modul(teil)prüfung ist ausgeschlossen. Alle Ergebnisse erbrachter (bestandene wie nicht-bestandene) Modul(teil)prüfungen werden im Transcript dokumentiert. Ist eine Modul(teil)prüfung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen (Modulnote, Gesamtnote) berücksichtigt.

Die Regelung in § 14 Abs. 10 BPO / MPO Ed. / § 10 Abs. 10 MPO fw.

(10) Den Studierenden sollen in dem Semester, in dem das Erbringen einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorgesehen ist, mindestens zwei Gelegenheiten eingeräumt werden, diese zu erbringen.

beschreibt keine Begrenzung der Wiederholbarkeit. Es wird geregelt, wie viele gleichberechtigte Möglichkeiten zur Erbingung einer Modul(teil)prüfung in einem Semester angeboten werden sollen. Ein Mitspracherecht bei der Terminfestlegung für die Prüfungstermine haben die Studierenden nicht. Allerdings haben sie die Wahl, welche Gelegenheit zur Erbringung sie wahrnehmen möchten. Wird allerdings die zweite Gelegenheit versäumt oder nicht bestanden, besteht kein Anspruch darauf, dass eine dritte Möglichkeit in diesem Semester eingeräumt wird. Es ist der oder dem Prüfenden aber unbenommen insbesondere denjenigen, die eine der beiden Möglichkeiten aus wichtigem Grund versäumen (z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit), eine weitere Möglichkeit anzubieten. Hier ist allerdings auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

 

Quelle: https://ekvv.uni-bielefeld.de/wiki/en/Erläuterungen_zu_den_%22Rahmenprüfungsordnungen%22_%28Studienmodell_2011%29#g%29_Wiederholbarkeit_von_Modulprüfungen_oder_Modulteilprüfungen

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Das Problem

1. Versuch, 2. Versuch, 3. Versuch, Zwangsexmatrikulation! Wer kennt es nicht? Manchmal bereitet man sich gut auf etwas vor, doch es will einfach nicht klappen. Die Universität in Bielefeld macht es vor. Dort gibt es nämlich keine Begrenzungen an Versuchen, die man durchführen kann, bevor man zwangsexmatrikuliert wird. 
Die Zahl an unfreiwilligen StudienabbrecherInnen steigt. Eine nicht bestandene Prüfung kann viele Gründe haben: Familie, Kinder, finanzielle Sorgen und viele andere Belastungen. Beispielsweise hat man in manchen Studiengängen oftmals mehrere Klausuren und Studienleistungen hintereinander. Diese Regelung bringt also viel Stress mit sich. Was ist, wenn ich es wieder nicht schaffe? Manche StudentInnen schaffen es bis zum Ende, scheitern dann aber in einer Klausur, was somit alles andere ebenfalls ungültig macht. Oftmals hat man viele stressige Tage in den gesamten Studienjahren gehabt, um am Ende wegen einer Klausur zwangsexmatrikuliert zu werden. Dies führt bei den Studierenden zu gesundheitlichen Problemen und psychische Belastungen. An der Universität in Bielefeld konnte festgestellt werden, dass sich nach Abschaffung der Regel, weder die Studienzeit verlängert hat noch die Anzahl an Versuchen, die durchgeführt worden sind. Allerdings konnte eines sichergestellt werden: Die psychischen Belastungen nahmen ab. Die Abschaffung der Regel bringt nicht mur für die Studierenden, sondern auch für die Universitäten selbst. Es gibt demnach weniger Verwaltungsaufgaben und die Organisation wird erleichtert. Keine Prüfungsrücktritte, welche begründet und bearbeitet werden müssen. Wir wollen kein „abschrecken“ im Studium, sondern möchten nur ein Studium mit weniger Stress. 
Hiermit fordern wir alle Universitäten (unter anderem die Universität Duisburg-Essen), dies erneut zu formieren. Die Corona-Zeit hat uns allen gezeigt, wie viel Druck Freiversuche einem aus den Schultern nehmen können. 

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Folgende Regeln gelten an der Universität in Bielefeld, welche aber sinnvoll für ALLE Universitäten wäre. So würde man auch eine Benachteiligung ausschließen:

g) Wiederholbarkeit von Modulprüfungen oder Modulteilprüfungen
Im Bielefelder Studienmodell wurde auf eine Begrenzung der Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen verzichtet. Es wurde bewusst keine Regelung getroffen, die eine Eingrenzung vorsieht. Hätte man eine Begrenzung gewollt, wäre dies regelungsbedürftig gewesen (s. Prüfungsrechtliche Grundsätze). Mit der nicht begrenzten Wiederholbarkeit werden insbesondere zwei Ziele verfolgt:

Zum Einen soll die Organisation des Prüfungswesens und die Verwaltung der Modul(teil)prüfungen vereinfacht werden (kein Nachhalten der Versuche, keine förmliche Anmeldung, keine Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen, keine im Einzelnen zu begründenden Rücktritte). Damit wird einer Tendenz der Lockerung und Vereinfachung prüfungsrechtlicher Vorschriften Rechnung getragen, die u.a. bereits mit der Eckdatenverordnung von 1994 (EckVO) eingeleitet wurde.
Zum Anderen soll insbesondere für die Studierenden ein Anreiz geschaffen werden, im Interesse eines zügigen Studiums und eines frühen Abschlusses so bald wie möglich die vorgeschriebenen Modul(teil)prüfungen zu erbringen und sich hiervon auch nicht durch eine begrenzte Zahl von Prüfungsversuchen abschrecken zu lassen.
Dieses Prinzip der unbegrenzten Wiederholbarkeit von Modul(teil)prüfungen bedeutet im Einzelnen Folgendes:

Sowohl bestandene als auch nicht bestandene Modul(teil)prüfungen können grundsätzlich beliebig oft wiederholt werden. Wird eine Modul(teil)prüfung wiederholt, muss ein vollständig neuer Prüfungsversuch unternommen werden, d.h. eine Überarbeitung einer abgegebenen und bewerteten Modul(teil)prüfung ist ausgeschlossen. Alle Ergebnisse erbrachter (bestandene wie nicht-bestandene) Modul(teil)prüfungen werden im Transcript dokumentiert. Ist eine Modul(teil)prüfung mehrfach bestanden, wird die beste Note (nicht die letzte Note) bei den weiteren Notenberechnungen (Modulnote, Gesamtnote) berücksichtigt.

Die Regelung in § 14 Abs. 10 BPO / MPO Ed. / § 10 Abs. 10 MPO fw.

(10) Den Studierenden sollen in dem Semester, in dem das Erbringen einer Modulprüfung oder Modulteilprüfung vorgesehen ist, mindestens zwei Gelegenheiten eingeräumt werden, diese zu erbringen.

beschreibt keine Begrenzung der Wiederholbarkeit. Es wird geregelt, wie viele gleichberechtigte Möglichkeiten zur Erbingung einer Modul(teil)prüfung in einem Semester angeboten werden sollen. Ein Mitspracherecht bei der Terminfestlegung für die Prüfungstermine haben die Studierenden nicht. Allerdings haben sie die Wahl, welche Gelegenheit zur Erbringung sie wahrnehmen möchten. Wird allerdings die zweite Gelegenheit versäumt oder nicht bestanden, besteht kein Anspruch darauf, dass eine dritte Möglichkeit in diesem Semester eingeräumt wird. Es ist der oder dem Prüfenden aber unbenommen insbesondere denjenigen, die eine der beiden Möglichkeiten aus wichtigem Grund versäumen (z.B. durch ärztliches Attest nachgewiesene Krankheit), eine weitere Möglichkeit anzubieten. Hier ist allerdings auch der Grundsatz der Gleichbehandlung zu beachten.

 

Quelle: https://ekvv.uni-bielefeld.de/wiki/en/Erläuterungen_zu_den_%22Rahmenprüfungsordnungen%22_%28Studienmodell_2011%29#g%29_Wiederholbarkeit_von_Modulprüfungen_oder_Modulteilprüfungen

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Petition am 24. Juli 2022 erstellt