Aggiornamento sulla petizioneSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!Rajoy kündigt massiven Bruch spanischen Rechts an!
Prof. Dr. Axel SchönbergerGermania
22 ott 2017
Rajoy lobt Einsatz der spanischen Polizei am 1. Oktober 2017: https://www.facebook.com/catalanassembly/videos/1508023689290524/ Der Artikel 155 der bis heute in der Tradition der franquistischen Verfassungsdekrete stehenden spanischen Verfassung von 1978 lautet wie folgt: Artículo 155. 1. Si una Comunidad Autónoma no cumpliere las obligaciones que la Constitución u otras leyes le impongan, o actuare de forma que atente gravemente al interés general de España, el Gobierno, previo requerimiento al Presidente de la Comunidad Autónoma y, en el caso de no ser atendido, con la aprobación por mayoría absoluta del Senado, podrá adoptar las medidas necesarias para obligar a aquélla al cumplimiento forzoso de dichas obligaciones o para la protección del mencionado interés general. 2. Para la ejecución de las medidas previstas en el apartado anterior, el Gobierno podrá dar instrucciones a todas las autoridades de las Comunidades Autónomas. Artikel 155. 1. Wenn eine Autonome Gemeinschaft die Verpflichtungen, welche die Verfassung oder andere Gesetze ihr auferlegen, nicht erfüllt haben wird oder in einer Form gehandelt haben wird, die in schwerwiegender Weise das allgemeine Interesse Spaniens verletzt haben wird, wird die Regierung, nach vorausgegangener Aufforderung an den Präsidenten der Autonomen Gemeinschaft und, im Falle der Nichtbeachtung, mit der Billigung des Senats bei absoluter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um diese zur erzwungenen Durchsetzung besagter Verpflichtungen oder zum Schutz des erwähnten allgemeinen Interesses zu verpflichten. 2. Zur Ausführung der in vorstehendem Absatz vorgesehenen Maßnahmen wird die Regierung allen Behörden der Autonomen Gemeinschaften Weisungen erteilen können. *** Der im spanischen Original gebrauchte Konjunktiv Futur – er ist eine Weiterentwicklung des lateinischen Futur II des Indikativs – besagt eindeutig, daß zuerst die genannte Bedingung eingetreten sein muß, bevor die spanische Zentralregierung überhaupt handeln darf. (Eine Übersetzung mit einem deutschen Präsens wäre nicht ganz präzise.) Absatz 2 des § 155 schränkt die Handlungsoptionen der spanischen Zentralregierung ein: Sie darf den Behörden einer Autonomen Gemeinschaft im Falle der Anwendung des § 155 lediglich Weisungen erteilen, sie aber keinesfalls absetzen. Insbesondere ist sie zur keinem Zeitpunkt dazu befugt, Neuwahl in Katalonien auszuschreiben. Die Anwendung des § 155 erlaubt es der spanischen Zentralregierung keineswegs, das Gesetz zu brechen. Die am 21. Oktober 2017 angekündigten Maßnahmen der spanischen Zentralregierung verstoßen jedoch in eklatanter Weise gegen das katalanische Autonomiestatut, das im spanischen Staat nach wie vor geltendes Recht ist und die Zentralregierung ebenso wie die Regierung Kataloniens bindet. Nach geltender Rechtslage ist nur der Präsident der katalanischen Regierung befugt, Neuwahlen in Katalonien auszuschreiben. Des weiteren sieht kein derzeit in Spanien gültiges Gesetz und auch nicht § 155 der spanischen Verfassung die Absetzung des katalanischen Präsidenten aufgrund einer politischen Entscheidung der spanischen Zentralregierung vor. Die einzig zulässigen Gründe für seine Absetzung sind in Artikel 67 Abs. 7 des katalanischen Autonomiestatuts ausgeführt. Es kommt der spanischen Zentralregierung des weiteren auch nicht zu, einen Präsidenten Kataloniens – gleichsam als Statthalter Madrids – zu ernennen. Gemäß der in Spanien gültigen Gesetzeslage darf nur das katalanische Parlament aus seiner Mitte den Präsidenten der katalanischen Regierung wählen (Artikel 62 Abs. 2 des katalanischen Autonomiestatuts). Des weiteren ist die spanische Zentralregierung auch bei Anwendung des § 155 der spanischen Verfassung zu keinem Zeitpunkt befugt, Mitglieder der katalanischen Regierung abzusetzen oder zu berufen. Dieses Recht steht nach spanischem Gesetz einzig und allein dem Präsidenten der Generalitat de Catalunya zu (Artikel 17, Abs. 1 des Gesetzes 13/2008). Ausschließlich der Präsident der Generalitat de Catalunya ist nach geltendem Recht befugt, das katalanische Parlament vorzeitig aufzulösen und Neuwahlen auszurufen (Artikel 75 des katalanischen Autonomiestatuts). Kein anderer Amtsträger innerhalb des spanischen Staates hat das Recht, das katalanische Parlament aufzulösen und Neuwahlen auszuschreiben. Die Auflösung des katalanischen Parlaments und die Ausschreibung von Neuwahlen durch die spanische Regierung wäre ein illegaler, nichtiger Rechtsakt. Artikel 155 der spanischen Verfassung bietet des weiteren keine Handhabe dafür, daß die spanische Zentralregierung die völlige Kontrolle über die katalanischen Behörden und die Verwaltung Kataloniens übernimmt. Gemäß Artikel 68 Abs. 1 des katalanischen Autonomiestatuts ist hierzu ausschließlich die Regierung Kataloniens befugt. Die spanische Zentralregierung dürfte im Falle der Anwendung des Artikels 155 den katalanischen Behörden zwar Weisungen erteilen, die diese dann auch ausführen müßten, dafür müßten aber zunächst die Voraussetzungen zur Anwendung des § 155 gegeben sein, was vorliegend unter spanischen Juristen streitig ist. Die Zuständigkeit für Änderungen des katalanischen Autonomiestatuts ist in den §§ 222 und 223 festgehalten. Auch diese begründen keine Zuständigkeit der spanischen Zentralregierung, das Autonomie-Statut Kataloniens eigenmächtig zu ändern. Zusammenfassend läßt sich feststellen, daß nach geltendem spanischen Recht die spanische Regierung kein Recht hat, unter Anwendung des § 155 der spanischen Verfassung 1. den katalanischen Präsidenten abzusetzen, 2. einen «Statthalter» für das Amt des katalanischen Präsidenten zu berufen, 3. Minister der katalanischen Regierung abzusetzen, 4. Minister der katalanischen Regierung zu berufen, 5. das katalanische Parlament aufzuheben, 6. Neuwahlen für das katalanische Parlament anzusetzen, 7. die gesetzgeberische Kompetenz des katalanischen Parlaments im Rahmen des geltenden Rechts außer Kraft zu setzen, 8. die gesetzlich geregelten Kompetenz des katalanischen Parlaments und der Regierung Kataloniens zu beschneiden oder gänzlich an sich zu ziehen, 9. die Kontrolle über die katalanische Polizei zu übernehmen und 10. die Kontrolle über die katalanischen Staatsmedien zu übernehmen. Sofern der spanische Senat dem Antrag der spanischen Zentralregierung so, wie er am 21. Oktober 2017 öffentlich gemacht wurde, zustimmen sollte, würden sich sämtliche Amtsträger Kataloniens nach geltendem spanischen Recht strafbar machen, falls sie etwaige gesetzeswidrige Weisungen aus Madrid befolgen und umsetzen würden, zu deren Erteilung die spanische Zentralregierung auch unter Anwendung des § 155 der spanischen Verfassung zu keinem Zeitpunkt befugt wäre. Gesetzestreuen katalanischen Amtsträgern sowie Bürgerinnen und Bürgern, aber auch gesetzestreuen spanischen Bürgerinnen und Bürgern bleibt somit nur, die Ausführung eventueller gesetzeswidriger Anweisungen der spanischen Regierung, zu denen diese nach spanischem Recht nicht befugt wäre, entschieden zu verweigern. Die am 21. Oktober 2017 veröffentlichte Entscheidung der spanischen Zentralregierung, wie sie Artikel 155 der spanischen Verfassung auszulegen und anzuwenden gedenkt, wäre im Falle ihrer Ausführung unzweifelhaft illegal und ein massiver Verstoß gegen die spanische Verfassung und geltendes spanisches Recht. Der spanische Premierminister Mariano Rajoy stellt sich damit außerhalb von Recht und Ordnung und zeichnet für die gesetzeswidrige Ankündigung des Versuchs eines «Staatsstreichs von oben» verantwortlich. Er schickt sich an, mit irrationaler Unverhältnismäßigkeit das rechtliche Gefüge des spanischen Mehrvölkerstaates zu zerstören, und läßt dem katalanischen Parlament, das sich dialogbereit zeigte, so faktisch keine andere Wahl, als nunmehr die Unabhängigkeit Kataloniens in Form einer Republik zu verkünden. Das zerstörerische Werk der spanischen Minderheitsregierung wird indes auch in anderen Teilen des derzeitigen spanischen Staates Folgen zeigen. Im Baskenland werden viele Menschen ihre Konsequenzen aus der Ankündigung dieses Putschs von oben ziehen, und während man bisher in Katalonien vor allem den Ruf «Visca Catalunya!» – «Katalonien lebe hoch!» hörte, nimmt die Zahl der Menschen aus anderen Autonomien zu, die nunmehr «Viscan els Països Catalans!» – «Die katalanischen Länder sollen hochleben!» rufen. Katalanisch wird auf der Iberischen Halbinsel nicht nur in Katalonien, sondern auch auf den Balearen und im Land València gesprochen. Sofern Mariano Rajoy tatsächlich geltendes spanisches Recht durch eine unzulässige, willkürliche Auslegung der spanischen Verfassung massiv brechen und womöglich einen Militäreinsatz gegen Katalonien auslösen sollte, wird er sich eines Tages vor einem Internationalen Gerichtshof dafür zu verantworten haben. Ein Militäreinsatz gemäß Artikel 8 der spanischen Verfassung könnte im übrigen auch nach spanischem wie nach internationalem Recht eine strafrechtliche Verfolgung des geborenen Oberkommandierenden der spanischen Streitkräfte - dies ist der spanische König - nach sich ziehen. Daß der Anführer des angekündigten Staatsstreichs von oben den spanischen Staat und die spanische Wirtschaft in eine sehr schwierige Lage bringen wird, liegt bereits jetzt auf der Hand. Größere Unternehmen, die derzeit ihren Sitz in Spanien haben und in der Lage wären, diesen rasch in ein anderes Land der Europäischen Union – etwa nach Portugal oder Frankreich – zu verlegen, wären sicherlich gut beraten, das Für und Wider einer solchen Entscheidung gut abzuwägen und gegebenenfalls präventiv zu handeln. Die zerstörerische Wirkung, welche die Ankündigung des Führers der Madrider Minderheitsregierung Rajoy vom 21. Oktober 2017 auf den spanischen Staat und die spanische Gesellschaft haben wird, kann derzeit in ihrem wahren Ausmaß noch nicht abschließend eingeschätzt werden. Und Europa schweigt und sieht zu. P. S.: Ein Video aus Katalonien: https://www.facebook.com/catalanassembly/videos/1508023689290524/
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