Petition updateWildtierarche Rodgau muss erhalten bleiben!Fragen an die zuständigen Behörden
Vladislav Altbregin
Sep 27, 2016
Erörterung der Sachlage: Es ist tatsächlich so, dass im Moment jede zuständige Behörde (Vet.-Amt beim jeweiligen Landkreis) nach Gutdünken entscheidet, wie der geforderte Nachweis der Sachkunde auszusehen hat. Dies ist nach unserer Auffassung unzulässig, denn mangels fehlender Rechts-VO nach § 2a TierSchG (der neuen Fassung) gelten immer noch die Bedingungen des § 11 Abs. 1 und 2 der alten Fassung des TierSchG: § 11, Abs. 1: „Wer Tiere für andere in einem Tierheim oder einer ähnlichen Einrichtung halten will, … bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. In dem Antrag … sind Nachweise über die Sachkunde im Sinne des Absatzes 2 beizufügen.“ § 11, Abs. 2: „Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn die für die Tätigkeit verantwortliche Person aufgrund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten hat; der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu führen.“ In der neuen Fassung des TierSchG (Sommer 2013) fehlen nun diese ursprünglich genannten Kriterien für die Haltererlaubnis nach § 11 – seit 3 Jahren warten wir auf die fehlende Rechts-VO nach § 2a TierSchG. Bis dahin gelten aber die „alten“ Kriterien (wie oben angeführt) als Übergangsbestimmung, d. h. wer 2013 eine Haltererlaubnis besaß und somit die Sachkunde gegenüber dem Vet.-Amt nachgewiesen und anerkannt bekommen hatte, kann auch nicht mit zusätzlichen Forderungen belastet werden – denn dass wäre tatsächlich Behördenwillkür! Als willkürlich sehen wir in diesem Zusammenhang auch den von der Vet.-Behörde im Landkreis Offenbach geforderten Sachkundenachweis gegenüber einem externen Gutachter an, obwohl Tierärzte – insbesondere Amtstierärzte – aufgrund ihrer Ausbildung und von Amtswegen eine Sachkundeüberprüfung von verantwortlichen Personen selber vornehmen können.
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