
Ein Siemens Beschäftigter des Siemens Dynamowerk in Berlin Siemensstadt hat seinen Prozess gegen eine betriebsbedingte Kündigung vor dem Landesarbeitsgericht gewonnen. (Aktenzeichen 12 SLa 640/25).
Der Siemens Beschäftige hat also final gewonnen. Das Urteil ist rechtskräftig.
Eine Revision vor dem Bundesarbeitsgericht hat das Landesarbeitsgericht nicht zugelassen. Die Siemens AG wollte vor das Bundesarbeitsgericht und hat daher dagegen Nichtzulassungsbeschwerde eingereicht. Diese wurde vom Bundesarbeitsgericht als unzulässig verworfen. Ein ganz besonderer Sieg für alle Siemens Beschäftigten!
Ansonsten haben sie ständig schon deshalb verloren, weil sie keinen Kündigungsschutz nach § 1 KSchG mehr hatten. Der Grund war, dass die Siemens AG die Rechte eines Kleinbetriebs zuvor ständig vor Gericht geltend machen konnte. Trotz ihrer Größe von 47.500 Mitarbeitern in der AG in Deutschland insgesamt 85.000 im Deutschland im Konzern und über 300.000 weltweit galten die von ihr ins Leben gerufenen kleinen Einheiten als Kleinbetriebe. Dies wurde nun durch das Urteil im Verfahren des Kollegen oben anders entschieden, also zumindest einmal „bereinigt“.
Öffentliche Verhandlung! Bitte kommt! Am 29.10.2025 ab 11:30 Uhr, Raum 341, Magdeburger Platz 1, Berlin (Aktenzeichen 23 SLa 885/25) muss ein weiterer Siemens Beschäftigter des Berliner Siemens Dynamowerk versuchen, das Landesarbeitsgericht davon zu überzeugen, dass auch seine Klage begründet ist und seine betriebsbedingte Kündigung unzulässig war. Auch er kämpft dagegen an, dass die riesige Siemens AG sog. „Kleinbetriebe“ ins Leben ruft, und damit den Siemens Beschäftigten, auch denen, die Jahrzehnte diesen Kündigungsschutz nach Kündigungsschutzgesetz genossen, den Kündigungsschutz nimmt. Das ist auch für Beschäftigte anderer Aktiengesellschaften enorm wichtig!
Zudem ist der Beschäftige schwerbehindert!
Der Vorstandsvorsitzende Roland Busch ist geladen.
Ich vermute jedoch, er wird der Ladung nicht folgen. Erstinstanzlich war er aus Zeitgründen auch nicht erschienen.
Der Verlust des Kündigungsschutzes geschieht immer, wenn die Siemens AG Geschäftsbereiche verkaufen will und diese vorher aus der Siemens AG herauslöst und über einen sog. Betriebsübergang in eine zuvor neu ins Handelsregister eingetragene GmbH „überträgt“. Die Siemens Beschäftigten, die dagegen Widerspruch einlegen, dass sie ihren Vertrag mit der Siemens AG dadurch verlieren (und ggf. später auch mit „abverkauft“ werden), behalten zwar ihren Vertrag, stehen aber ohne Arbeitsplatz da und werden diesen sog. neu geschaffenen „kleinen“ Restbetrieben zugeordnet. Wenn sie dann gekündigt werden, haben sie keinen Kündigungsschutz!
An sich sind diese Betriebe übrigens Abteilungen.
Das Urteil des Landesarbeitsgerichts AZ 12 SLa 640/25 ist übrigens im Netz in der Datenbank zu finden, für die, die es benötigen: https://gesetze.berlin.de/bsbe/document/NJRE001618089