Wohnen ist ein Menschenrecht und muss ins Grundgesetz! Weg mit Art. 59/2 Grundgesetz!

Wohnen ist ein Menschenrecht und muss ins Grundgesetz! Weg mit Art. 59/2 Grundgesetz!
Warum ist diese Petition wichtig?
Das Recht auf Wohnen ist ein Menschenrecht und fehlt wie die anderen sozialen Menschenrechte im Sinne von Artikel 22, 25, 30 AEMR seit 1949 im Grundgesetz.
Menschenrechte sind
egalitär begründete,
universelle,
unteilbare und unveräußerliche
Rechte.
Menschenrechte sind unteilbar. Menschenrechte können stets nur in ihrer Gesamtheit verwirklicht werden.
Die Verletzung oder Nichtgewährung einzelner Menschenrechte geht regelmäßig auch mit der Verletzung weiterer Menschenrechte einher:
Staatliche Gewalt verweigert Menschenrechte im GG, um entgegen Artikel 30 AEMR sich selbst zu ermächtigen und sich zu bereichern.
Staatliche Gewalt sitzt zu großem Teil in Aufsichtsräten und den entscheidenden Gremien der Wirtschaft.
Deshalb werden Menschen obdachlos und rechtlos, wenn sie sich staatlicher Bevormundung nach Gesetzen des Rechtspositivismus widersetzen.
Der Rechtspositivismus sieht den Ursprung und letzten Bestimmungsgrund des Rechts allein im Staat. Nach dieser Auffassung gilt als Recht nur das "positive", d. h. das staatlich gesetzte u. staatlich anerkannte Recht. Für den Rechtspositivismus gibt es keine vorstaatlichen, allgemeingültigen und überzeitlichen Rechtsnormen, wie sie dem Naturrecht eigen sind. Das Recht beruht nach dieser Ansicht auf dem bloßen Willen des Staates als rechtsetzender Autorität.
Eine notwendige Verbindung zwischen Recht und Gerechtigkeit wird abgestritten.
Seit Menschengedenken ermächtigen sich Staaten, Gruppen von Personen oder einzelne Personen entgegen jedem Menschenrecht, Artikel 30 AEMR.
Die Deklaration der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte 1948 erfolgte nach Beendigung des 2. Weltkriegs, um Frieden in der Welt zu schaffen.
Doch die unvollständige Verwirklichung von Menschenrechten im GG wurde bereits 1949 von Max Reimann, Vorsitzender der KPD, kritisiert.
Wegen des Fehlens von sozialen Menschenrechten im Sinne von Artikel 22, 25, 30 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte im Grundgesetz unterzeichnete Max Reimann, Vorsitzender der KPD, das Grundgesetz nicht.
Die Kopplung von Existenz und Einkommen ist seit Jahrtausenden die Grundlage für Ausbeutung und Diskriminierung der Besitzlosen und damit Rechtlosen.
1956 wurde die Partei KPD auf Antrag der Bundesregierung vom Bundesverfassungsgericht verboten.
Gefährdet das Einfordern von Menschenrechten den Bestand der BRD?
Für Artikel 1 GG und Artikel 20 GG gilt die Ewigkeitsklausel nach Artikel 79 Abs. 3 GG:
„Eine Änderung dieses Grundgesetzes, durch welche die Gliederung des Bundes in Länder, die grundsätzliche Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung oder die in den Artikeln 1 und 20 niedergelegten Grundsätze berührt werden, ist unzulässig.“
"Mit dieser Regelung wollte der Parlamentarische Rat den Erfahrungen aus der Zeit des Nationalsozialismus, namentlich dem Ermächtigungsgesetz vom 24. März 1933 begegnen und naturrechtliche Grundsätze in Form der Menschenwürde (vgl. Artikel 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland) sowie der Strukturprinzipien in Artikel 20 (Republik, Demokratie, Bundesstaat, Rechtsstaat und Sozialstaat) mit einer zusätzlichen Sicherung versehen." [Quelle: Wikipedia zu Art. 79 Abs. 3 GG]
Ist die Verweigerung des Menschenrechts auf Wohnen im GG mit den naturrechtlichen Grundsätzen der Menschenwürde und mit der grundsätzlichen Mitwirkung der Länder bei der Gesetzgebung vereinbar?
Warum ist Artikel 28 der Verfassung von Berlin nicht einklagbar?
Warum bricht Bundesrecht Landesrecht nach Artikel 31 GG?
Warum werden international ratifizierte Verträge wie z. B. die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte nicht 1: 1 umgesetzt, sondern nach Artikel 59 Abs. 2 GG:
"Verträge, welche die politischen Beziehungen des Bundes regeln oder sich auf Gegenstände der Bundesgesetzgebung beziehen, bedürfen der Zustimmung oder der Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften in der Form eines Bundesgesetzes. 2Für Verwaltungsabkommen gelten die Vorschriften über die Bundesverwaltung entsprechend."
Ermächtigen sich die Regierenden der BRD nach Artikel 59 Abs. 2 GG erneut, weil sie entgegen Artikel 30 AEMR und Artikel 1 GG die Bindung an übergeordnetes Völkerrecht nach Artikel 25 GG aufheben, durch die Verweigerung des Verfassungsrangs international ratifizierter Verträge nach Artikel 25 GG?
Hebt Artikel 59 Abs. 2 GG Artikel 1 GG auf, wenn staatliche Gewalt den Verfassungsrang international ratifizierter Verträge nach Artikel 25 GG verweigert über die Zustimmung oder die Mitwirkung der jeweils für die Bundesgesetzgebung zuständigen Körperschaften durch die Form von Bundesgesetzen nach Artikel 59 Abs. 2?
Entspricht SGB II als Bundesgesetz nach Artikel 59 Abs. 2 GG den Menschenrechten nach Artikel 22, 25, 30 AEMR?
Diese Fragen, sowie warum soziale Menschenrechte, wie das Recht auf Wohnen, im GG fehlen, klärte das Bundesverfassungsgericht bis heute nicht.
Bis heute bereichern sich Lobbyisten mit Zustimmung der Regierenden nicht nur in Berlin, sondern in aller Welt, an der Verweigerung von Menschenrechten.
Wer von uns würde Miete zahlen oder teure Versicherungen abschließen, wenn die sozialen Menschenrechte nach Artikel 22, 25, 30 AEMR im GG, in den Verfassungen, verankert wären?
Die Verfassung von Berlin definiert nach Artikel 28 das Recht auf angemessenen Wohnraum!
Obdachlose dürfte es in der Stadt Berlin nicht geben.
Doch nicht nur in Berlin steigen die Zahlen der Obdachlosen dramatisch. Zwangsräumungen und ein Sozialsystem, das zu Gehorsam, Gefügigkeit und Zuständigkeit nötigt, weist den Charakter des Obrigkeits- Untertanendenkens wie zu Kaiserzeiten nach. Noch immer erfolgt die Rechtsprechung nach Gesetzgebungen wie dem BGB, der ZPO, der StPO, des StGB und GVG aus der Kaiserzeit, die zusammen mit Bundesgsetzen nach Artikel 59 Abs. 2 GG den Rechtspositivismus durchsetzen, die unantastbare Autorität des Staates.
Durch Antragszwang wird die bedingungslose Gewährung von Menschenrechten verweigert. Es erfolgt der Ausverkauf der Menschenrechte.
Weil im Grundgesetz eine rechtliche Regelung fehlt zur Vorrangigkeit von Artikel 25 GG oder Artikel 59 Abs. 2 GG, ermächtigen sich die Regierenden nach Artikel 59 Abs. 2 GG willkürlich.
Artikel 25 GG versteht das Völkerrecht als eine eigenständige unabhängige Rechtsordnung, dass Völkerrecht vor Bundesrecht geht und Verfassungsrang hat.
Während Artikel 59 Abs. 2 GG Völkerrecht wie einfaches Bundesrecht als eine Rechtsordnung behandelt, das über Zustimmung oder Mitwirkung der jeweils für die Gesetzgebung zuständigen Körperschaften nicht 1:1, sondern über eigene Gesetzgebungen zu Bundesgesetz wird.
Verurteilt die Judikative nicht die fehlende Bindung nach Artikel 1 GG an ein unabhängiges übergeordnetes Völkerrecht im Sinne von Artikel 25 GG, dann ist das Absprache nach Artikel 59 Abs. 2 GG, die Aufhebung der Gewaltenteilung, die Selbstermächtigung der Regierenden.
Seit Dezember 2018 zeichneten Obdachlose und Unterstützer einen offenen Brief des Wohungslosenparlaments in Gründung/AG Partizipation.
Das Fehlen der sozialen Menschenrechte im Sinne von Artikel 22, 25, 30 AEMR im GG verwirkt die Artikel der Länderverfassungen, die Menschenrechte im Sinne von Artikel 22, 25, 30 AEMR in den Länderverfassungen garantieren, wie z. B. Artikel 28 der Verfasung von Berlin.
Obdachlose fordern ihr Menschenrecht nach Artikel 28 der Verfassung von Berlin!
Die Herabwürdigung eines Naturrechts, des Menschenrechts auf Wohnen, in der Verfassung von Berlin als nicht einklagbares Staatsziel des Landes Berlin widerspricht der Bindung an GG und Völkerrecht nach Artikel 1 GG und Artikel 30 der AEMR und bezeichnet die Aufhebung der Gewaltenteilung nach Artikel 59 Abs. 2 GG durch die Regierenden in Berlin.
Die Unzuständigkeit des mittels Offenen Briefes angerufenen Bundesministeriums des Innern für Bau und Heimat zum Leerstand der Bundesimmobilien der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben widerspricht Artikel 1 GG, Artikel 1 der Verfassung von Berlin und Artikel 31 GG, sowie Artikel 30 AEMR.
Es ist unbegreiflich und unmenschlich, dass jedes Jahr in der ganzen Welt Menschen erfrieren und genötigt werden obdachlos zu bleiben, weil die Regierenden die Einhaltung des Völkerrechts versagen, um sich zu bereichern und selbst zu ermächtigen entgegen jedem Menschenrecht.
Anfrage der FDP vom 18. 05. 2018 zum Leerstand der Immobilien: http://dipbt.bundestag.de/doc/btd/19/019/1901954.pdf
Obdachlose fordern die Einhaltung der Menschenrechte in Berlin. Die Umsetzung der Forderungen aus dem offenen Brief des Wohnungslosenparlaments in Gründung und Unterstützer.
Obdachlose fordern das Menschenrecht auf Wohnen im GG zu verankern:
1) Keine Selbstermächtigung nach Artikel 59 Abs. 2 GG! Verurteilung der Aufhebung der Bindung an übergeordnetes Völkerrecht durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und Arbeit und Soziales mittels Verweigerung des Verfassungsrangs international ratifizierter Verträge nach Artikel 25 GG in den Antwortschreiben vom 20. und 22.01.2016 zur Anfrage vom 07.01.2016 zur Einhaltung international ratifizierter Verträge nach Artikel 25 GG.
2) Rechtliche Regelung zur Vorrangigkeit von Artikel 25 GG, der Regelung der Bindung staatlicher Gewalt an Grund- und Menschenrechte nach Artikel 1 GG.
Dietlind Schmidt
Entscheidungsträger*innen
- Bundesregierung
- Verantwortliche für die Verfassung Berlins und aller Bundesländer
- UNHCHR (United Nations Commissioner for Human Rights)
- Hoher Kommissar für Menschenrechte der Vereinten Nationen
- UN-Sonderberichterstatter über Folter