Atualização do abaixo-assinadoINSOLVENZSCHUTZ anpassen+ Schadensregulierung für URLAUBER~BUNDESREGIERUNG IN DIE PFLICHT

Es ist etwas in Bewegung-Neuigkeiten zur evtl. Schadensregulierung-

Anita weinbergerBergisch Gladbach, Alemanha
8 de out. de 2019

Liebe Unterstützer**innen

Noch gibt es  HOFFNUNG, bzgl. der Schadensregulierung,

wünsche ALLEN eine gute Zeit - ANITA

Auszug der Berichterstattung v. 07.10.2019 - Handelsblatt.com

Forderung nach Staatshaftung
Die Reisebüros bringt dies in eine schizophrene Situation. Laut Gesetz sind sie verpflichtet, ihren Kunden bei der Buchung das „Formblatt zur Unterrichtung des Reisenden“ auszuhändigen, das auf den Paragrafen 651a des Bürgerlichen Gesetzbuchs verweist. Auf dem offiziellen Dokument dürfen die Urlauber dann das Versprechen nachlesen: „Im Fall der Insolvenz des Reiseveranstalters (...) werden Zahlungen zurückerstattet.“
Weder das Vertrauen in die Reisebürobranche noch in die Pauschalreise dürfte dieses wacklige Gesetzeskonstrukt befördern. Entsprechend deutlich fallen deshalb die Forderungen aus der Branche aus. „Für den nicht versicherten Teil der Pauschalreisen“, fordert VUSR-Verbandschefin Marija Linnhoff, „muss es eine Staatshaftung geben.“
Die Forderung ist gut begründet. Denn die Pauschalreise-Richtlinie der EU aus dem Jahr 1990, die eine komplette Absicherung der Kundengelder bestimmt, setzte die Bundesregierung nur unzureichend um – was 1996 schon für einen möglichen Präzedenzfall sorgte: Damals gab der Europäische Gerichtshof in Luxemburg fünf insolvenzgeschädigten Urlaubern recht, die gegen die Bundesregierung vor dem Bonner Landgericht geklagt hatten. Sie alle waren 1993 der Pleite des Veranstalters MP Travel Line zum Opfer gefallen, aber nicht abgesichert, weil Deutschlands Regierung die EU-Richtlinie nicht fristgerecht umgesetzt hatte. Ein ähnliches Versäumnis könnten Kläger nun auch im Fall von Thomas Cook geltend machen.

Nachstehend einer weiterer Bericht bzgl. akt. STAND der evtl.

SCHADENSREGULIERUNG

+Auch intensiv juristisch geklärt wird, ob nicht die Bundesrepublik in die Haftung im Hinblick auf die nicht von der Versicherung ausbezahlte Differenz genommen werden kann.
Entgegen der Richtlinie und entgegen aller kritischen Stimmen aus den Reihen von Juristen hat sie eine Haftungsbegrenzung in das Gesetzt aufgenommen.
Diese hat somit zu einer Schlechterstellung der Reisenden beigetragen, die bei einem deutschen Reiseveranstalter eine Pauschalreise gebucht haben.
Es könnte passieren, dass, wie schon bei der verspäteten Umsetzung der Insolvenzpflicht im Jahr 1993, als die Bundesrepublik im Jahr 1996 vom EuGH zur Erstattung von Reisepreiszahlungen im Hinblick auf die Insolvenz von MP-Travel Line verurteilt wurde, auch hier ein solches Urteil gesprochen wird.
Die Sachlage ist sehr ähnlich –schon im Jahr 1999 nach österreichischem Recht und im Jahr 2014 nach ungarischem Recht, hat der EuGH eine Haftungsbegrenzung als unzulässig angesehen.
Man wird davon ausgehen können, dass hier im Rahmen der Musterfeststellungsklage oder der kommenden europäischen Verbandsklage, die Verbraucherverbände diese Erstattungen von der Bundesrepublik einklagen werden.

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