Petition updateSolidarität mit Katalonien - für das Recht auf friedliche Selbstbestimmung!

Spaniens Kritokratie wird vom Gerichtshof der Europäischen Union in die Schranken gewiesen

Prof. Dr. Axel SchönbergerGermany
Jul 17, 2026

Am 1. 10. 2017 votierte das katalanische Volk in einem das Völkerrecht nicht verletztenden Referendum für die Unabhängigkeit Kataloniens vom Königreich Spanien in Form einer Republik. Daraufhin proklamierte das aus freien, demokratischen und verfassungsgemäßen Wahlen hervorgegangene Parlament Kataloniens am 27. Oktober 2017 feierlich die Unabhängigkeit Kataloniens von Spanien. Diese Unabhängigkeitserklärung ist rechtskräftig. Auch wenn Spanien derzeit in Katalonien noch immer als Kolonialmacht auftritt, ist die tatsächliche Verwirklichung der Unabhängigkeit der katalanischen Nation vom spanischen Vielvölkerstaat nur eine Frage der Zeit.

Art. 2 EUV lautet wie folgt:

«Die Werte, auf die sich die [Europäische] Union gründet, sind die Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte einschließlich der Rechte der Personen, die Minderheiten angehören. Diese Werte sind allen Mitgliedstaaten in einer Gesellschaft gemeinsam, die sich durch Pluralismus, Nichtdiskriminierung, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und die Gleichheit von Frauen und Männern auszeichnet.»

Die Menschenrechte sind nicht nur in der Europäischen Menschenrechtskonvention, sondern insbesondere in der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und in den beiden großen Menschenrechtspakten der Vereinten Nationen niedergelegt. Sie bilden zusammen die Internationale Charta der Menschenrechte. Das Recht der beiden Pakte — Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte, kurz auch UN-Sozialpakt oder IPwskR genannt, englisch International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights, ICESCR, und Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte, kurz auch UN-Zivilpakt oder IPbpR genannt, englisch International Covenant on Civil and Political Rights, ICCPR — stellt für alle Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen zwingendes Recht dar, das über dem Verfassungsrecht der einzelnen Staaten steht. Weder darf die Verfassung oder die Rechtsordnung der Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen den einklagbaren Bestimmungen der Internationalen Charta der Menschenrechte entgegenstehen noch dürfen einzelne nationalstaatliche Bestimmungen von Gerichten anders als im Lichte des Rechts der Pakte ausgelegt werden. Einer wie auch immer gearteten ‛Sonderinterpretation’ der Menschenrechtspakte durch nationale Gerichte steht das Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge (WÜRV) vom 23. Mai 1969 (englisch Vienna Convention on the Law of Treaties (VCLT) ohne wenn und aber entgegen.

Art. 1 beider Pakte (ICCPR und ICESCR) definiert das erste, grundlegende Menschenrecht, aus dem sich weitere Menschenrechte ableiten, wie folgt:

«1. All peoples have the right of self-determination. By virtue of that right they freely determine their political status and freely pursue their economic, social and cultural development.

2. All peoples may, for their own ends, freely dispose of their natural wealth and resources without prejudice to any obligations arising out of international economic co-operation, based upon the principle of mutual benefit, and international law. In no case may a people be deprived of its own means of subsistence.

3. The States Parties to the present Covenant, including those having responsibility for the administration of Non-Self-Governing and Trust Territories, shall promote the realization of the right of self-determination, and shall respect that right, in conformity with the provisions of the Charter of the United Nations.»

«1. Alle Völker haben das Recht auf Selbstbestimmung. Kraft dieses Rechts bestimmen sie frei ihren politischen Status und verfolgen frei ihre wirtschaftliche, soziale und kulturelle Entwicklung.

2. Alle Völker dürfen frei über ihre natürlichen Reichtümer und Ressourcen für ihre eigenen Zwecke verfügen, unbeschadet der Verpflichtungen, die sich aus der internationalen wirtschaftlichen Zusammenarbeit auf der Grundlage des Grundsatzes des gegenseitigen Nutzens sowie aus dem Völkerrecht ergeben. In keinem Fall darf einem Volk seine eigenen Lebensgrundlagen entzogen werden.

3. Die Vertragsstaaten dieses Paktes, einschließlich derjenigen, die für die Verwaltung von nicht selbstverwalteten Gebieten und Treuhandgebieten verantwortlich sind, fördern die Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts und achten dieses Recht im Einklang mit den Bestimmungen der Charta der Vereinten Nationen.»

Alle Völker sind alle Völker. Das Menschenrecht aller Völker auf Selbstbestimmung ist keineswegs nur auf kolonialisierte Völker in Afrika, Asien und Lateinamerika begrenzt.

Artikel 10 (2) der spanischen Verfassung von 1978 bestimmt den Vorrang der Menschenrechtspakte vor eventuell zu diesen im Gegensatz stehenden Verfügungen der spanischen Rechtsordnung, einschließlich der spanischen Verfassung:

«Artículo 10. 1. La dignidad de la persona, los derechos inviolables que le son inherentes, el libre desarrollo de la personalidad, el respeto a la ley y a los derechos de los demás son  fundamento del orden político y de la paz social.

2. Las normas relativas a los derechos fundamentales y a las libertades que la  Constitución reconoce se interpretarán de conformidad con la Declaración Universal de Derechos Humanos y los tratados y acuerdos internacionales sobre las mismas materias ratificados por España.»

«Artikel 10.

1. Die Würde des Menschen, die ihm zustehenden unverletzlichen Menschenrechte, die freie Entfaltung der Persönlichkeit, die Achtung des Gesetzes und der Rechte anderer sind Grundlage der politischen Ordnung und des sozialen Friedens.

2. Die auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und -freiheiten bezüglichen Normen werden in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über die gleiche Materie ausgelegt.»

Artikel 96 Abs. 1 der spanischen Verfassung unterwirft das spanische Recht dem zwingenden Recht der Vereinten Nationen:

«Artículo 96. 1. Los tratados internacionales válidamente celebrados, una vez publicados oficialmente en España, formarán parte del ordenamiento interno. Sus disposiciones sólo podrán ser derogadas, modificadas o suspendidas en la forma prevista en los propios tratados o de acuerdo con las normas generales del Derecho internacional.»

«Artikel 96.

1.    Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Verfügungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, suspendiert oder abgeändert werden.»

Quelle: Constitución Española, BOE 311, de 29/12/1978, https://www.boe.es/buscar/act.php?id=BOE-A-1978-31229

Das Königreich Spanien ist Mitglied der Europäischen Union und der Vereinten Nationen. Es hat die beiden Menschenrechtspakte der Vereinten Nationen völkerrechtlich verbindlich signiert und sich ihrem Recht dadurch unterworfen. Somit gilt das Menschenrecht aller Völker auf Selbstbestimmung auch für das katalanische Volk im Königreich Spanien. Kein spanisches Gesetz, kein spanisches Gericht darf es dem katalanischen Volk verwehren, sein unentziehbares und uneinschränkbares Recht auf Selbstbestimmung auszuüben.

Sämtliche Entscheidung des spanischen Verfassungsgerichtes, der spanischen Audiencia Nacional und des spanischen Obersten Gerichtshofes, die das Referendum vom 1. Oktober 2017 als gesetzwidrig zu definieren versuchten, verstießen gegen das zwingende Recht der Menschenrechtspakte. Sie stellen in sich mutmaßlich schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen der zuständigen spanischen Institutionen dar.

Politiker und Journalisten anderer Staaten der Europäischen Union stimmen meist ungeprüft und unreflektiert den schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen Spaniens zu, indem sie sich Spaniens Sichtweise zu eigen machen und von einem angeblich «illegalen katalanischen Unabhängigkeitseferendum» sprechen. Dem gegenüber ist festzuhalten, daß es sich am 1. 10. 2017 um ein legales, von einem aus freien demokratischen Wahlen hervorgegangenen Parlament beschlossenes Referendum handelte, das in Einklang mit dem Recht auf Entscheidung stand, das aus dem Menschenrecht aller Völker auf Selbstbestimmung folgt. Außerdem war die Durchführung derartiger Referenden in Spanien im Oktober 2017 nicht strafbar.

Spanische Politiker und Richter haben versucht, die Weltgemeinschaft dahingehend zu täuschen, daß aus einer angeblichen, von ihnen wahrheitswidrig behaupteten Unvereinbarkeit dieses Referendums mit der spanischen Verfassung automatisch eine (vom spanischen Strafgesetzbuch nicht erfaßte) Strafbarkeit folge. Dies ist jedoch juristischer Unfug, und der sich anschließende Madrider Schauprozeß gegen führende Vertreter der katalanischen Souveränitätsbewegung kann mit Fug und Recht mit der Rechtssprechung im franquistischen Spanien und im nationalsozialistischen Deutschland verglichen werden.

Gegen die spanische Verfassung und das spanische Strafgesetzbuch verstießen vielmehr im Oktober 2017 und danach die spanische Zentralregierung, die spanische Staatsanwaltschaft, spanische Gerichte und die spanische Exekutive, indem sie das Verfassungsrecht des Autonomiestatuts von Katalonien brachen, entgegen der spanischen Verfassung unter dem juristisch nicht haltbaren Rückgriff auf einen angeblichen Zentralstaatszwang (Art. 155 der span. Verfassung), dessen Voraussetzung zu keinem Zeitpunkt vorlagen, die katalanische Regierung entmachteten, das frei gewählte Parlament auflösten und selbst die Regierungskontrolle über Katalonien übernahmen. Seit dem Nationalsozialismus waren derart schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen in Westeuropa nicht mehr vorgekommen!

Aus der perversen Logik, daß die Verwirklichung eines elementaren Menschenrechts kriminell sei, folgerte die spanische Justiz und Politik, daß demzufolge auch der Einsatz sämtlicher finanziellen Mittel, die aufgrund von Beschlüssen des katalanischen Parlaments und der katalanischen Regierung für die Vorbereitung der Unabhängigkeit Kataloniens und die Vorbereitung und Durchführung des Referendums ordnungsgemäß verausgabt worden waren, illegal gewesen wären und demzufolge den sie verantwortenden Politikern Korruption bzw. Veruntreuung — nicht im Sinne persönlicher Bereicherung, sondern als angebliche Fehlverwendung öffentlicher Gelder — vorzuwerfen sei. So kam es, daß über unbescholtene katalanische Politiker wie den katalanischen Exil-Präsidenten Carles Puigdemont immer wieder in der europäischen und weltweiten Presse zu lesen war, daß er wegen des Vorwurfs der Korruption bzw. Veruntreuung öffentlicher Gelder mit einem internationalen Haftbefehl von Spanien zur Festnahme ausgeschrieben sei.

Daß andere europäische Länder diesem Haftbefehl nach inhaltlicher Prüfung letztlich nicht nachkamen, zeigt deutlich die Unterschiede zwischen rechtsstaatlich verfaßten Staaten der Europäischen Union und dem nach wie vor in der rechtlichen Tradition des faschistischen Franquismus wurzelnden spanischen Rechtsapparat, der sich nach Gutsherrenart über geltendes spanisches und internationales Recht hinwegsetzt, die Menschenrechte mißachtet und sich sogar ein Verfassungsgericht leistet, in dem Personen ohne Befähigung für das Richteramt als Richter fungieren dürfen und das unter Bruch des Grundsatzes der Gewaltenteilung über judikative, legislative und exekutive Gewalt zugleich verfügt.

Die im rechten politischen Spektrum angesiedelte Societat Civil Catalana legte gemeinsam mit der spanischen Staatsanwaltschaft bei dem spanischen Rechnungshof (Tribunal de Cuentas) eine Klage gegen führende Vertreter der katalanischen Souveränitätsbewegung ein. Dieser beantragte beim Europäischen Gerichtshof am 30. Juli 2024 ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV. Im Kern ging es darum, daß nach Auffassung der Kläger das spanische Amnestiegesetz vom 11. Juni 2024, das so gut wie sämtliche Handlungen zugunsten des katalanischen Unabhängkeitsprozesses im Zeitraum vom 1. November 2011 und dem 13. November 2023 straffrei stellt, gegen Unionsrecht verstoße und deswegen nichtig sei.

Das Urteil des EuGH in der Rechtssache C-523/24 vom 16. Juli 2026 faßt die Vorwürfe der Societat Civil Catalana und der spanischen Staatsanwaltschaft, die von hypothetischen Schäden in Höhe von 5.309.807,02 Euro (SSC) bzw. 3.429.342,43 Euro (Staatsanwaltschaft) ausgehen, wie folgt zusammen:

«26 Am 17. Februar 2022 bzw. am 13. April 2022 reichten die SCC und die Staatsanwaltschaft beim Tribunal de Cuentas (Rechnungshof), dem vorlegenden Gericht, Klagen ein, mit denen sie beantragen, im Rahmen eines Fehlbetrags-Erstattungsverfahrens das Vorliegen eines Schadens zulasten des öffentlichen Vermögens der Generalitat festzustellen und zu erklären, dass dieser Schaden unter die unmittelbare Haftung der Beklagten des Ausgangsverfahrens für den Umgang mit öffentlichen Mitteln fällt. Die SCC und die Staatsanwaltschaft beantragen in diesem Zusammenhang, die Beklagten des Ausgangsverfahrens zur Erstattung der in ihren Anträgen genannten konkreten Beträge an den Fiskus der Generalitat zu verurteilen, wobei diese Beträge entsprechend ihrem Anteil am Entstehen des dem Fiskus entstandenen Schadens ermittelt wurden.

27 Dieser Schaden wurde von der SCC auf 5 309 807,02 Euro und von der Staatsanwaltschaft auf 3 429 342,43 Euro beziffert.

28 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass dieser Schaden nach Ansicht der SCC und der Staatsanwaltschaft auf bestimmte Ausgaben zurückzuführen ist, die sich in zwei Kategorien einteilen lassen, nämlich zum einen die Ausgaben im Hinblick auf die Durchführung eines rechtswidrigen Referendums über die Unabhängigkeit Kataloniens am 1. Oktober 2017 und zum anderen die Ausgaben, die im Hinblick auf die Entwicklung des „auswärtigen Handelns“ der Generalitat in den Jahren 2011 bis 2017 getätigt wurden, d. h. im Hinblick auf die Förderung der Unabhängigkeit Kataloniens auf internationaler Ebene während dieses Zeitraums.

29 Konkret umfassen die für die Durchführung des Referendums aufgewendeten Ausgaben im Wesentlichen folgende Posten, nämlich erstens die Kosten für die Beschaffung von Software und IT Anwendungen zur Ermöglichung der Steuerung der Teilnahme Freiwilliger an der Organisation des Referendums, zweitens die Werbeausgaben, drittens die Kosten für die Erstellung eines Registers der im Ausland ansässigen Wähler, viertens die Kosten für Plakate, fünftens die Kosten für die Beschaffung des notwendigen Materials für die Durchführung des Referendums (Stimmzettel, Wählerliste, Einberufung der Mitglieder der Wahlbüros), sechstens die Ausgaben für die Nutzung öffentlicher Räume für das Referendum, siebtens die Ausgaben für die Kampagnen in Bezug auf das Image der Generalitat im Ausland, achtens die Kosten im Zusammenhang mit der Einladung von Mitgliedern des Europäischen Parlaments zu einem Besuch Kataloniens in den Tagen vor dem Referendum und neuntens die Kosten im Zusammenhang mit der Beauftragung von Sachverständigen und internationalen Wahlbeobachtern.

30 Die Ausgaben, die im Zeitraum von 2011 bis 2017 für die Entwicklung des „auswärtigen Handelns“ der Generalitat getätigt wurden, umfassen im Wesentlichen folgende Posten, nämlich erstens die Ausgaben der Secretaría d’Acció Exterior i Unió Europea (Sekretariat der Generalitat für das auswärtige Handeln und die Europäische Union, Spanien) für die Beauftragung von Berichten über die völkerrechtlichen Verträge, deren Partei das Königreich Spanien ist, zweitens die Kosten der verschiedenen Delegationen der Generalitat im Ausland und drittens die Ausgaben des Consejo de Diplomacia Pública de Cataluña (Rat der Öffentlichen Diplomatie von Katalonien, Spanien) für die Förderung des Unabhängigkeitsprozesses.»

Das in der Rechtssache C-523/24 am 16. Juli 2026 ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofes (Große Kammer) ist eine gewaltige Klatsche nicht nur für die klagende Societat Civil Catalana und die spanische Staatsanwaltschaft, sondern für den ganzen spanischen Staat. Die wichtigste Feststellung dieses Urteils ist, daß eine Verwirklichung der staatlichen Unabhängigkeit Kataloniens nicht zu einem finanziellen Schaden für die Europäische Union führen und insofern auch keine Verletzung des finanziellen Unionsrechtes darstellen würde. Die zweitwichtigste Feststellung ist, daß das spanische Amnestiegesetz, das unter Beteiligung und auf Druck von Präsident Carles Puigdemont und seiner Partei Junts zustandekam, kein Unionsrecht verletzt und somit in Spanien anzuwenden ist. Die drittwichtigste Feststellung ist, daß ein nationales Amnestiegesetz wie das, das maßgeblich von der Partei Junts des katalanischen Exil-Präsidenten Carles Puigdemont, gestützt auf die juristische Expertise seines Rechtsanwaltes Gonzalo Boye, formuliert worden war, als Angelegenheit eines Nationalstaates grundsätzlich das Gemeinschaftsrecht der EU nicht tangiert.

Im Wortlaut argumentiert der EuGH wie folgt:

«97 Hingegen können sich aus einem Schaden, der ausschließlich am nationalen Haushalt verursacht wird, keine Auswirkungen auf den Unionshaushalt ergeben, die darin begründet wären, dass dadurch der Beitrag des betreffenden Mitgliedstaats zum Unionshaushalt beeinträchtigt sein könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 9. Januar 2024, Unitatea Administrativ Teritorială Judeţul Braşov, C 131/23, EU:C:2024:42, Rn. 50).

98 Insbesondere kann eine Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union nicht allein aufgrund einer Verringerung des BNE festgestellt werden, die sich möglicherweise aus der Abspaltung eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets ergibt.

99 Selbst wenn man annimmt, dass eine Verringerung des BNE eines Mitgliedstaats aufgrund der Abspaltung eines Teils seines Hoheitsgebiets eine Verringerung des nationalen Beitrags zum Unionshaushalt mit sich bringen könnte, so wäre dies nämlich eine logische Folge dessen, dass das betreffende Hoheitsgebiet nicht mehr den Verträgen unterläge und nicht mehr finanziell zu deren Durchführung beitrüge und auch nicht mehr in den Genuss der nach den Verträgen vorgesehenen Unterstützungsmaßnahmen käme. Daher kann eine solche Verringerung als solche nicht als Beeinträchtigung der finanziellen Interessen der Union im Sinne von Art. 325 Abs. 1 AEUV angesehen werden.

100 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 325 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung, die Handlungen amnestiert, die eine Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln begründen, im Kontext politischer Aktivitäten zur Erlangung der Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats begangen wurden und sich auf Mittel beziehen, die nicht aus dem Unionshaushalt stammen und nicht für diesen bestimmt sind, nicht aus dem Grund entgegensteht, dass diese Unabhängigkeit zu einer Verringerung der Eigenmittel der Union aufgrund des auf dem BNE basierenden Beitrags dieses Mitgliedstaats hätte führen können.»

Zur Frage der Vereinbarkeit des spanischen Amnestiegesetzes mit dem Unionsrecht führt der EuGH wie folgt aus:

«117 In Anbetracht dieser in Rn. 46 des vorliegenden Urteils angeführten Zuständigkeit steht es den Mitgliedstaaten grundsätzlich frei, die – insbesondere verfahrensrechtlichen – Voraussetzungen für die Umsetzung einer im allgemeinen Interesse erlassenen Amnestie festzulegen.

118 Diese Voraussetzungen weichen bereits aufgrund ihrer Natur von den allgemeinen Rechtsvorschriften ab, da eine Amnestie im Allgemeinen den Zweck hat, Verfahren zu verhindern oder einzustellen und die Vollstreckung eines bereits ergangenen Urteils zu beenden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. April 2021, X [Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem], C 665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 93).

119 In diesem Zusammenhang ist die Verpflichtung der nationalen Gerichte, eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung zu erlassen, ohne die entlastenden Argumente und Beweise zu würdigen, im Grundsatz der Amnestie selbst angelegt. Wird festgestellt, dass die betreffenden Verhaltensweisen in den Anwendungsbereich der Amnestie fallen, muss das angerufene Gericht das Verfahren durch eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung abschließen, ohne diese Argumente und Beweise zuvor zu würdigen. Das Gleiche gilt für die nicht sanktionsbewehrte Verpflichtung, das Verfahren innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten abzuschließen.

120 Wie der Generalanwalt in Nr. 129 seiner Schlussanträge im Kern ausgeführt hat, ist der nationale Gesetzgeber berechtigt, die nationalen Gerichte zu verpflichten, die bei ihnen anhängigen Verfahren gemäß den in einem Amnestiegesetz vorgesehenen Voraussetzungen zu beenden.

121 Die Festlegung der konkreten Modalitäten, nach denen ein Amnestiegesetz umgesetzt werden soll, erfordert nämlich politische Entscheidungen, die in die den Mitgliedstaaten eigene Verantwortung fallen, da sie eine Abwägung der betroffenen divergierenden Interessen auf der Grundlage zahlreicher Erwägungen erfordern.

122 Im vorliegenden Fall hat das Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof) in seinem Urteil 137/2025 vom 26. Juni 2025 (BOE Nr. 183 vom 31. Juli 2025, S. 103781 [ES:TC:2025:137]) im Wesentlichen festgestellt, dass die mit der LOA verabschiedete Amnestie darauf abzielt, die durch das Streben nach der Unabhängigkeit Kataloniens entstandenen institutionellen und politischen Spannungen abzubauen und einen Versöhnungsprozess zu erleichtern.

123 In Anbetracht sowohl der Natur eines Amnestiegesetzes wie der LOA, das die in den Rn. 118 und 119 des vorliegenden Urteils dargelegten Merkmale aufweist, als auch seines Gegenstands und seiner Tragweite, die auf die Beilegung des politischen Konflikts im Zusammenhang mit dem katalanischen Unabhängigkeitsprozess beschränkt sind, ist ausgeschlossen, dass die in Art. 10 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 3 LOA vorgesehenen Verfahrensmodalitäten Probleme von einer solchen Tragweite hervorrufen können, dass sie systemischen Charakter haben.

124 Diese Bestimmungen sind daher jedenfalls nicht geeignet, das ordnungsgemäße Funktionieren des nationalen Justizsystems zu gefährden, indem sie die Fähigkeit des betreffenden Mitgliedstaats beeinträchtigen würden, dem Einzelnen in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ausreichende Rechtsbehelfe zu gewähren.

125 Nach alledem ist auf die zweite und die siebte Frage zu antworten, dass Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV Verfahrensbestimmungen eines nationalen Amnestiegesetzes, die die nationalen Gerichte ausschließlich im konkret abgegrenzten Anwendungsbereich dieses Gesetzes verpflichten, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung zu erlassen – was möglicherweise zur Anwendung von Art. 325 AEUV führen würde –, ohne die entlastenden Argumente und Beweise zu würdigen und ohne alle Parteien des Verfahrens anzuhören, nicht entgegensteht, da solche Bestimmungen keine Probleme von einer solchen Tragweite hervorrufen können, dass sie einen systemischen Charakter aufweisen würden, der das ordnungsgemäße Funktionieren des nationalen Justizsystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gefährden könnte.»

Der Tenor des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-523/24 lautet daher wie folgt:

«Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

1. Art. 325 Abs. 1 AEUV

ist dahin auszulegen, dass

er einer nationalen Regelung, die Handlungen amnestiert, die eine Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln begründen, im Kontext politischer Aktivitäten zur Erlangung der Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats begangen wurden und sich auf Mittel beziehen, die nicht aus dem Haushalt der Europäischen Union stammen und nicht für diesen bestimmt sind, nicht aus dem Grund entgegensteht, dass diese Unabhängigkeit zu einer Verringerung der Eigenmittel der Union aufgrund des auf dem Bruttonationaleinkommen basierenden Beitrags dieses Mitgliedstaats hätte führen können.

2. Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV

ist dahin auszulegen, dass

er Verfahrensbestimmungen eines nationalen Amnestiegesetzes, die die nationalen Gerichte ausschließlich im konkret abgegrenzten Anwendungsbereich dieses Gesetzes verpflichten, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung zu erlassen – was möglicherweise zur Anwendung von Art. 325 AEUV führen würde –, ohne die entlastenden Argumente und Beweise zu würdigen und ohne alle Parteien des Verfahrens anzuhören, nicht entgegensteht, da solche Bestimmungen keine Probleme von einer solchen Tragweite hervorrufen können, dass sie einen systemischen Charakter aufweisen würden, der das ordnungsgemäße Funktionieren des nationalen Justizsystems in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gefährden könnte.

3. Art. 267 AEUV und Art. 23 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union

sind dahin auszulegen, dass

sie Bestimmungen eines nationalen Amnestiegesetzes entgegenstehen, sofern diese die nationalen Gerichte verpflichten, innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten eine Entscheidung über das Erlöschen der Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln zu erlassen und die in einem früheren Stadium des Verfahrens angeordneten einstweiligen Maßnahmen selbst dann aufzuheben, wenn der Gerichtshof, der mit einem Vorabentscheidungsersuchen befasst ist, seine Entscheidung noch nicht erlassen hat.»

Damit gibt es aus unionrechtlicher Sicht keine Vorbehalte gegen das spanische Amnestiegesetz (LOA) vom 11. Juni 2024.

Gleichwohl hat der spanische Kritokrat Pablo Llarena, Richter am Obersten Gerichtshof Spaniens bereits verlauten lassen, daß er den von ihm erlassenen Europäischen Haftbefehl gegen Präsident Carles Puigdemon nicht zurückzunehmen gedenke. Dies führt zu der Frage, ob ein solches richterliches Verhalten als ‛Rebellion’ der Justiz gegen geltendes Recht ausgelegt werden könnte.

https://www.vilaweb.cat/noticies/per-que-el-tjue-avergonyeix-la-judicatura-espanyola-pero-mante-la-temptacio-de-marchena/

https://www.vilaweb.cat/noticies/llarena-no-aixecara-ordre-detencio-puigdemont/

https://www.elconfidencial.com/espana/2026-07-16/tribunal-supremo-puigdemont-amnistia-1hms_4391299/

https://de.euronews.com/my-europe/2026/07/16/eugh-spanien-amnestiegesetz-eu-recht-puigdemont

Darüber hinaus ist die Frage zu stellen, inwieweit der Europäischer Haftbefehl, der von Pablo Llarena gegen Präsidenten Carles Puigdemont ausgestellt wurde, nicht gegen Unionsrecht verstößt (Urteil des EuG vom 29. April 2021, Europäischer Haftbefehl — ne bis in idem, C-665/20 PPU, EU:C:2021:339), da Spanien den ersten EuHB gegen Präsident Carles Puigdemont im November 2017 ausstellen ließ und im Dezember 2017 wieder zurücknahm, im März 2018 reaktivierte und im Juni 2018 erneut zurückzog, um sodann im Oktober 2019 zum dritten Mal (in derselben Angelegenheit) einen Europäischen Haftbefehl gegen Präsident Carles Puigdemont zu erlassen. Dies dürfte wohl gegen den Grundsatz ne bis in idem und die in vorgenanntem EuGH-Urteil diesbezüglich aufgestellten Grundsätze verstoßen.

Das am 11. Juni 2024 mit seiner Veröffentlichung im spanischen BOE Nr. 141, S. 67764, in Kraft getretene spanische Amnestiegesetz («Ley Orgánica de amnistía para la normalización institucional, política y social en Cataluña» [LOA]) vom 10. Juni 2024 bestimmt unter anderem (zitiert aus dem Urteil in der Rechtssache C-523/24 des EuGH vom 16. 7. 2026):

«20 Art. 1 („Sachlicher Anwendungsbereich“) LOA bestimmt:

„1. Amnestiert werden die folgenden Handlungen, die eine strafrechtliche Haftung, eine verwaltungsrechtliche Haftung oder eine Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln begründen und im Rahmen der am 9. November 2014 und am 1. Oktober 2017 in Katalonien abgehaltenen Befragungen, ihrer Vorbereitung oder ihrer Folgen vorgenommen wurden, sofern sie zwischen dem 1. November 2011 und dem 13. November 2023 vorgenommen wurden, sowie die folgenden Handlungen, die zwischen diesen Daten im Rahmen des sogenannten katalanischen Unabhängigkeitsprozesses vorgenommen wurden, auch wenn sie nicht mit den genannten Befragungen im Zusammenhang stehen oder nach deren jeweiliger Durchführung vorgenommen wurden:

a) Handlungen, die in der Absicht begangen wurden, die Abspaltung oder Unabhängigkeit Kataloniens zu fordern, zu fördern oder herbeizuführen, sowie Handlungen, die zur Erreichung dieser Ziele beigetragen haben.

Darunter fallen auch Handlungen, die in persönlicher oder institutioneller Eigenschaft mit dem Ziel durchgeführt wurden, das Unabhängigkeitsvorhaben zu verbreiten, Informationen über ähnliche Vorhaben zu sammeln und Kenntnisse darüber zu erlangen oder die Unterstützung anderer öffentlicher oder privater Stellen für die Erreichung der Unabhängigkeit Kataloniens zu gewinnen.

Dazu gehören auch Handlungen, die unmittelbar oder mittelbar mit dem sogenannten Unabhängigkeitsprozess in Katalonien oder seinen Anführern im Rahmen dieses Prozesses in Zusammenhang stehen und von Personen begangen wurden, die den für die in Abs. 1 dieses Buchstabens genannten Handlungen Verantwortlichen offenkundig oder nachweislich Unterstützung, Zusammenarbeit, Ratschläge jeglicher Art, Vertretung, Schutz oder Sicherheit gewährt haben oder zu diesem Zweck Informationen eingeholt haben.

b) Handlungen, die von Personen, die dazu nicht befugt waren, in der Absicht vorgenommen wurden, die Befragungen einzuberufen, zu fördern oder zu veranlassen, die am 9. November 2014 und am 1. Oktober 2017 in Katalonien stattfanden oder deren Einberufung oder Durchführung für rechtswidrig erklärt wurde, sowie Handlungen, die zu ihrem Zustandekommen beigetragen haben.

c) Alle Arten von Handlungen des Ungehorsams, öffentliche Unruhen, Angriffe auf die Staatsgewalt, ihre Vertreter und Beamte oder Widerstand mit dem Ziel, die Durchführung der Volksbefragungen im Sinne von Buchst. b dieses Absatzes oder deren Folgen zu ermöglichen, sowie alle sonstigen Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat erfüllen und in derselben Absicht ausgeführt wurden.

Dies schließt in jedem Fall … alle sonstigen Handlungen ein, die in der Verabschiedung oder Anwendung von Gesetzen, sonstigen Rechtsvorschriften oder Beschlüssen durch Behörden oder Beamte bestehen und die mit dem Ziel vorgenommen wurden, die Durchführung der in Buchst. b dieses Absatzes genannten Volksbefragungen zu ermöglichen, zu begünstigen oder zu unterstützen.

2. Die nach Abs. 1 amnestierten Handlungen, die eine strafrechtliche Haftung, eine verwaltungsrechtliche Haftung oder eine Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln begründen, werden unabhängig von ihrem Ausführungsgrad amnestiert und umfassen auch vorbereitende Handlungen sowie jede Form der Täterschaft oder Teilnahme.

…“

21 Art. 2 („Ausschlüsse“) LOA sieht in Buchst. e vor:

„Von der Anwendung der in Art. 1 vorgesehenen Amnestie sind in jedem Fall ausgeschlossen:

e) Handlungen, die die Tatbestandsmerkmale einer Straftat zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union erfüllen.“

22 In Art. 3 LOA heißt es:

„Die aufgrund dieses Gesetzes gewährte Amnestie bewirkt das Erlöschen der strafrechtlichen Haftung, der verwaltungsrechtlichen Haftung und der Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln nach Maßgabe dieses Titels.“

23 In Art. 8 („Auswirkungen auf die zivilrechtliche Haftung und die Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln“) Abs. 3 LOA heißt es:

„Die … einstweiligen Maßnahmen, die im Ermittlungsverfahren oder im Verfahren erster Instanz angeordnet wurden, werden aufgehoben.“

24 Art. 10 („Vorrangige und dringliche Behandlung“) LOA lautet:

„Für die Anwendung der Amnestie sind in jedem Einzelfall die in diesem Gesetz bestimmten Gerichts , Verwaltungs- oder Rechnungsprüfungsorgane zuständig, die unabhängig vom Stand des Verwaltungsverfahrens, des Gerichtsverfahrens oder des Verfahrens in Angelegenheiten betreffend den Umgang mit öffentlichen Mitteln vorrangig und dringlich die entsprechenden Entscheidungen gemäß diesem Gesetz zu treffen haben.

Die Entscheidungen müssen innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten ergehen, unbeschadet späterer Rechtsbehelfe, die keine aufschiebende Wirkung haben.“

25 Art. 13 („Verfahren in Angelegenheiten betreffend den Umgang mit öffentlichen Mitteln“) Abs. 3 bestimmt:

„Befindet sich das Verfahren zur Geltendmachung einer Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln vor dem Tribunal de Cuentas [(Rechnungshof)] in der ersten Instanz oder in der Berufungsinstanz, so erlassen die zuständigen Organe des Tribunal de Cuentas [(Rechnungshof)] nach Anhörung der Staatsanwaltschaft und der durch den Verlust öffentlicher Gelder oder Vermögenswerte im Zusammenhang mit den amnestierten Tatbeständen geschädigten Stellen des öffentlichen Sektors eine Entscheidung, mit der die beklagten natürlichen oder juristischen Personen von ihrer Haftung für den Umgang mit öffentlichen Mitteln befreit werden, sofern diese Stellen keinen Widerspruch erhoben haben.“»

Obwohl die Bestimmung des Amnestiegesetz sämtliche Vorwürfe, welche die spanische Justiz gegen Präsident Carles Puigdemont konstruiert hat, erfassen, hat der für seine Parteilichkeit bekannte Oberste Gerichtshof Spaniens dennoch beschlossen, daß der Haftbefehl gegen den katalanischen Präsidenten weiterhin aufrecht erhalten bleiben soll. Diese Entscheidung entgegen der eindeutigen Rechtslage im nationalen Recht Spaniens zeigt ein weiteres Mal, daß Spanien eben kein funktionierender Rechtsstaat ist und daß die spanische Justiz den Zweck alle Mittel heilen läßt, wenn es darum geht, das durch die spanische und internationale Rechtsordnung garantierte Menschenrecht des katalanischen Volkes auf Selbstbestimmung zu negieren.

In dem Versuch, die katalanische Unabhängigkeitsbewegung so intensiv wie möglich zu kriminalisieren, obwohl die eigentlichen Straftaten von spanischen Politikern, Staatsanwälten, Richtern und Polizisten verübt worden sein dürften, wurde auch der Vorwurf eines angeblichen «Terrorismus» von katalanischer Seite erhoben. Hierzu hat der EuGH in einem parallelen Verfahren (Rechtssache C 666/24, Urteil vom 16. Juli 2026) wie folgt entschieden:

«Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) für Recht erkannt:

Die Richtlinie (EU) 2017/541 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates ist im Licht der Grundsätze des Vorrangs und der loyalen Zusammenarbeit, der Rechtssicherheit, der Gleichbehandlung und der Nichtdiskriminierung

dahin auszulegen, dass

sie einem nationalen Amnestiegesetz, das zum Abbau institutioneller und politischer Spannungen sowie zur Erleichterung eines Versöhnungsprozesses das Erlöschen der strafrechtlichen Haftung jeder Person vorsieht, die innerhalb eines begrenzten Zeitraums im Kontext des Strebens nach Unabhängigkeit eines Teils des nationalen Hoheitsgebiets eines Mitgliedstaats Handlungen begangen hat, die unter diese Richtlinie fallen und die nicht vorsätzlich schwere Menschenrechtsverletzungen, deren genaue Art und Schweregrad in diesem Gesetz nicht näher bestimmt sind, verursacht haben, nicht entgegensteht, wenn die zuständigen Gerichte in der Lage sind, die von der Amnestie ausgeschlossenen terroristischen Straftaten zu bestimmen.»

Alle Mitgliedsstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Spaniens werden daher ab sofort davon ausgehen, daß das spanische Amnestiegesetz gilt und insbesondere Präsident Carles Puigdemont nicht aufgrund seines institutionellen Handelns als gewählter Präsident der Generalitat de Catalunya strafrechtlich verfolgt werden darf. Eine weitere Aufrechterhaltung des Europäischen Haftbefehls gegen Präsident Carles Puigdemont durch Spanien dürfte rechtsmißbräuchlich sein und könnte möglicherweise in sich einen Straftatbestand des verantwortlichen Richters darstellen. Der juristische Dauergeisterfahrer Spanien wird freilich auch weiterhin alles versuchen, um Präsident Carles Puigdemont unter allen möglichen Vorwänden juristisch zu verfolgen. Dies entspricht in Spanien einer langen, menschenrechtswidrigen Tradition, die nationale Justiz zur Unterdrückung Kataloniens und zur Verfolgung prominenter Katalanen zu instrumentalisieren.

In ihrem Rechtsstaatlichkeitsbericht 2026 kritisiert die Europäische Kommission Spanien insbesondere wegen mangelnder Fortschritte bei der Korruptionsbekämpfung, fehlender Lobbyregulierungen und politischer Einflußnahme auf die Justiz. Zu den Kernpunkten gehören die Forderung nach einem verpflichtenden Lobbyregister, die Verzögerung bei der Aufarbeitung von Korruptionsfällen sowie die geforderte Reform zur Unabhängigkeit des Justizrates (CGPJ).

https://www.politico.eu/article/eu-commission-calls-for-anti-corruption-reforms-in-spain-hungary/

Wie lange noch wird die Europäische Union den ständigen Menschenrechtsverletzungen, die der spanische Staat an Katalanen und dem katalanischen Volk verübt, tatenlos zusehen?

Wie lange noch werden europäische Medienvertreter kritiklos die Argumentation des spanischen Staates und der spanischen Medien übernehmen, anstatt selbständig zu recherchieren und über den Konflikt zwischen Spanien und Katalonien objektiv zu berichten?

Wie lange noch wird es dauern, bis die Europäische Union und ihre Mitgliedsstaaten die am 27. Oktober 2017 proklamierte Unabhängigkeitserklärung Kataloniens anerkennen, die unter Ausübung eines wesentliches Menschenrechtes des katalanischen Volkes erfolgte?

https://www.elnacional.cat/ca/politica/document-consulta-dues-sentencies-tjue-sobre-llei-amnistia_1669292_102.html

 

 

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