Petition zur grundlegenden Revision des Strafrechts und des Strafvollzugs

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Das Anliegen

An die Fraktionen des Deutschen Bundestages
– Rechtspolitische Sprecher und Arbeitsgruppen Recht –
Platz der Republik 1
11011 Berlin

 

Betreff: Einreichung einer Petition zur grundlegenden Revision des Strafrechts und des Strafvollzugs

Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete,
sehr geehrte Damen und Herren Rechtspolitiker,

die verfassungsrechtlich verankerten Zwecke unseres Strafrechts – basierend auf der im wegweisenden BVerfG-Urteil von 1977 verfestigten Vereinigungstheorie – drohen in der Praxis zunehmend ihre Wirkung zu verlieren. Sühne, Abschreckung (Generalprävention) und Täterkorrektur (Spezialprävention) werden in vielen Bereichen der Strafrechtspflege nicht mehr im notwendigen Maße erreicht.

Aus diesem Grund habe ich eine Petition an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages gerichtet, die eine umfassende Revision des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) einfordert. Ziel ist es, das Vertrauen der Bürger in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates zu stärken und spürbare Konsequenzen für straffälliges Verhalten wiederherzustellen.

Da die gesetzgeberische Initiative und die Ausgestaltung der Kriminalpolitik maßgeblich in den Händen der Fraktionen liegen, übermittele ich Ihnen den Text und die Begründung der Petition bereits heute vorab zur Kenntnisnahme.

Wir fordern Sie auf, die in der Petition genannten Fehlentwicklungen – insbesondere den inflationären Einsatz von Bewährungsstrafen bei Intensivtätern sowie das eklatante Vollzugsdefizit – parlamentarisch aufzugreifen und entsprechende Gesetzesinitiativen zur Verschärfung des Strafrechts und des Strafvollzugs auf den Weg zu bringen.

Den vollständigen Petitionstext samt Begründung finden Sie in der Anlage. Über eine Rückmeldung zu den Positionen Ihrer Fraktion in dieser dringlichen Thematik würde ich mich sehr freuen.

 

Mit freundlichen Grüßen

Axel Dulz

 

Anlage:

Petitionstext inklusive statistischer Begründung
 

Petition zur Revision des deutschen Strafrechts und des Strafvollzugs

 

An den Deutschen Bundestag
Petitionsausschuss
Platz der Republik 1
11011 Berlin

 

Titel der Petition: Petition zur grundlegenden Revision des Strafrechts und des Strafvollzugs zur Wiederherstellung der rechtsstaatlichen Strafzwecke (Vereinigungstheorie)

 
Begründung

Das deutsche Strafrecht basiert auf der sogenannten Vereinigungstheorie, welche vom Bundesverfassungsgericht in seinem wegweisenden Urteil vom 21. Juni 1977 (BVerfGE 45, 187) ausdrücklich bestätigt und gefestigt wurde. Sinn und Zweck von Strafe sind demnach die Sühne und Vergeltung für begangenes Unrecht, die Generalprävention (Abschreckung der Allgemeinheit), die Spezialprävention (Einwirkung auf den Täter) sowie die Resozialisierung.

Die Realität in Deutschland zeigt jedoch ein massives Vollzugs- und Systemdefizit. Die im Gesetz verankerten Strafzwecke werden in erheblichem Maße nicht einmal im Ansatz erreicht. Das Vertrauen der Bevölkerung in die Handlungsfähigkeit des Rechtsstaates ist dadurch nachhaltig erschüttert.

Wir fordern daher eine umfassende Revision des Strafgesetzbuches (StGB) sowie des Strafvollzugsgesetzes (StVollzG) basierend auf folgenden Kernproblemen:

1. Verfehlung des Sühne- und Vergeltungszwecks

In den Augen eines Großteils der Bevölkerung wird der Zweck der Sühne und gerechten Vergeltung bei weitem nicht mehr erfüllt. Viele gerichtliche Urteile – insbesondere bei schweren Delikten gegen die körperliche Unversehrtheit und das Leben – erscheinen der Öffentlichkeit als deutlich zu milde. Strafe muss jedoch das sozialethische Unwerturteil der Gesellschaft widerspiegeln. Wenn der Opferschutz hinter dem Täterschutz zurücksteht, verliert die Justiz ihre moralische Autorität.

2. Versagen der Generalprävention durch mangelnde Abschreckung

Weil Strafen in der Praxis oft als zu milde wahrgenommen werden, geht die generalpräventive Wirkung fast vollständig verloren. Das deutsche Justizsystem wird zunehmend als extrem lasch wahrgenommen. Deutsche Haftanstalten gelten im internationalen Vergleich eher als komfortable staatliche Unterkünfte denn als Orte, an denen ein Straftäter tatsächlich Sühne für sein Unrecht erfährt. Zudem führen viele Taten durch den exzessiven Einsatz von Bewährungsstrafen überhaupt nicht zu einer tatsächlichen Haft. Dies nehmen kriminelle Akteure bereitwillig zum Anlass, geplante Straftaten im Wissen um ausbleibende spürbare Konsequenzen kalkuliert durchzuführen.

3. Fehlende Spezialprävention und Fehlanreize

Auch der Zweck der Spezialprävention (die Abschreckung des konkreten Täters vor weiteren Taten) schlägt fehl. Täter, die einmal in Haft waren, empfinden die Haftzeit oft nicht als eine Lebensphase, die sie unter allen Umständen vermeiden wollen. Im Gegenteil: Der Aufenthalt wird als hinnehmbar erduldet. In Extremfällen führt die Ausgestaltung des Vollzugs sogar zu Fehlanreizen – etwa wenn Straftäter bewusst Delikte begehen, um über die Wintermonate der Obdachlosigkeit zu entgehen, oder wenn sie eine Haftstrafe absitzen, um im Anschluss die finanziellen Früchte ihrer unentdeckten Beute ungehindert genießen zu können.

4. Das empirische Scheitern des Resozialisierungsgedankens

Dass das aktuelle System auch beim Zweck der Resozialisierung versagt, belegen die offiziellen und alarmierenden Rückfallquoten in Deutschland eindeutig:

Allgemeine Rückfallquote: 34 % innerhalb eines Dreijahreszeitraums; dieser Wert steigt über einen Zeitraum von 9 bis 12 Jahren auf 48 % bis 50 % an.
Freiheitsstrafen ohne Bewährung: Hier liegt die Rückfallquote bei erschreckenden 55 %.
Jugendstrafen und Jugendarrest: Eine Rückfallquote von 62 % bis 64 % zeigt, dass das System gerade bei jungen Tätern keine nachhaltige Besserung erzielt.
Geldstrafen: Mit einer Rückfallquote von rund 80 % erweisen sich Geldstrafen als weitgehend wirkungslos zur Verhaltensänderung.
 Diese Zahlen belegen empirisch, dass von einer funktionierenden Resozialisierung im aktuellen System kaum gesprochen werden kann. Das System verwaltet Kriminalität, anstatt sie effektiv einzudämmen.

 
Forderungen

Der Deutsche Bundestag möge beschließen:

Verschärfung des Strafrahmens und Einschränkung von Bewährungsstrafen: Der gesetzliche Spielraum für Bewährungsstrafen, insbesondere bei Wiederholungstätern und Gewalt- oder Intensivtätern, ist drastisch einzuschränken, um den Abschreckungscharakter von Recht und Gesetz wiederherzustellen.
Reform des Strafvollzugs (Spürbarkeit der Strafe): Die Ausgestaltung des Strafvollzugs muss so reformiert werden, dass der Charakter der Sühne und der Abschreckung wieder klar erkennbar ist. Haft muss als spürbares Übel wahrgenommen werden, um spezialpräventiv zu wirken.
Konsequente Durchsetzung der Vereinigungstheorie: Das Strafrecht muss wieder so angewendet und ausgestaltet werden, dass alle vier Säulen des BVerfG-Urteils von 1977 gleichwertig berücksichtigt werden – Sühne und Abschreckung dürfen nicht länger zugunsten einer nachweislich oft wirkungslosen Resozialisierungspraxis in den Hintergrund gedrängt werden.
Grundlegende Überarbeitung des Jugendstrafrechts: Angesichts von Rückfallquoten über 60 % muss das Jugendstrafrecht reformiert werden, damit Erziehungs- und Arrestmaßnahmen wieder eine tatsächliche Verhaltenskorrektur bewirken.

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Axel DulzPetitionsstarterin/Petitionsstarter

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