Petition update"NO5G in RAVENSBURG und deutschlandweit"- KLIMA VOR KAPITAL//VERZICHT STATT VERSTRAHLUNG!VERLETZUNG DES VORSORGEPRINZIPS DURCH DEN DEUTSCHEN STAAT
Stefan Weinert88212 Ravensburg, Germany
25 Sept 2019

Liebe Mitstreiterinnen und Mitstreiter


im Juli 2018 hatte ich - noch nicht ahnend, wie gefährlich die 5G-Mobilfunkstrahlung TATSÄCHLICH ist - die Petition "NO5G in Ravensburg und bundesweit" bei change.org online gestellt. Im Lauf der  Zeit wurde mir durch Recherchen und Kontakte zu anderen Initiatoren ähnlicher Petitionen zum selbigen Thema (von Hamburg bis Rettenberg/Allgäu) mehr und mehr deutlich, wie hochgradig unverantwortlich es von der Politik ist, das gemeine Wählervolk über die Gefährlichkeit der 5G-Strahlung im Unklaren zu lassen. Denn was ich an Erkenntnissen gewonnen hatte, widerspricht dem verbrieften Vorsorgeprinzip des deutschen Staates auf das Gröbste.


Bevor ich in dieses Thema weiter einsteige, ein paar Daten zu dieser. Petition:

Stand:  25. September 2019

Unterschriften online insgesamt: 3.741 [davon aus Ravensburg: 108]

Unterschriften manuell insgesamt: 127 [ dito ...:  74]

Unterschriften der Petition insgesamt: 3.868


Vielen Dank, und bitte dranbleiben Ravensburg, Weingarten, Kreis Ravensburg, Baden-Württemberg, Oberallgäu, Bayern, NRW, Hamburg, Flensburg, Freiburg, Sachsen, New York, Taunus, Rhön etc. etc. etc.

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Das Vorsorgeprinzip ist ein Prinzip der Umweltpolitik und Gesundheitspolitik. Danach sollen die denkbaren Belastungen bzw. Schäden für die Umwelt bzw. die menschliche Gesundheit im Voraus (trotz unvollständiger Wissensbasis) vermieden oder weitestgehend verringert werden.Die beiden Dimensionen des Vorsorgeprinzips sind die Risikovorsorge und die Ressourcenvorsorge. Risikovorsorge bedeutet, bei unvollständigem oder unsicherem Wissen über Art, Ausmaß, Wahrscheinlichkeit sowie Kausalität von Umweltschäden und -gefahren vorbeugend zu handeln, um diese von vornherein zu vermeiden. Das Vorsorgeprinzip ist Leitlinie der Umweltpolitik auf der deutschen, der EU- und der internationalen Ebene. Es spielt als solche eine zentrale Rolle bei umweltpolitischen Entscheidungen. Bereits im Umweltbericht von 1976 und in den „Leitlinien Umweltvorsorge“ aus dem Jahr 1986 erklärte die Bundesregierung das Vorsorgeprinzip – neben dem Verursacher- und dem Kooperationsprinzip – zum Handlungsprinzip ihrer Umweltpolitik. Auch die Umweltpolitik der Europäischen Union beruht auf dem Vorsorgeprinzip (Artikel 191 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union).

In Situationen der Ungewissheit können die Folgen eines Tuns für die Umwelt wegen unsicherer oder unvollständiger wissenschaftlicher Erkenntnisse nicht endgültig eingeschätzt werden, die vorliegenden Erkenntnisse geben aber Anlass zur Besorgnis. In diesen Fällen muss der Staat nicht abwarten, bis Gewissheit besteht, sondern er kann unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes auf den Besorgnisanlass reagieren. Wie er dies tut, legt das Vorsorgeprinzip nicht im Einzelnen fest. Der Gesetzgeber muss vielmehr entscheiden, wie er Vorsorge rechtlich und instrumentell gestaltet.

Die Erklärung der Konferenz der Vereinten Nationen über Umwelt und Entwicklung (UNCED) 1992 in Rio de Janeiro konkretisiert das Vorsorgeprinzip in Kapitel 35 Absatz 3 der Agenda 21:

 
„Angesichts der Gefahr irreversibler Umweltschäden soll ein Mangel an vollständiger wissenschaftlicher Gewissheit nicht als Entschuldigung dafür dienen, Maßnahmen hinauszuzögern, die in sich selbst gerechtfertigt sind. Bei Maßnahmen, die sich auf komplexe Systeme beziehen, die noch nicht voll verstanden worden sind und bei denen die Folgewirkungen von Störungen noch nicht vorausgesagt werden können, könnte der Vorsorgeansatz als Ausgangsbasis dienen.“

Für die europäische Gemeinschaftspolitik und die auf ihr beruhenden Politiken der Mitgliedsstaaten gibt die Mitteilung der Europäischen Kommission zur Anwendbarkeit des Vorsorgeprinzips einen gemeinsamen Rahmen vor, der mit den politischen Diskussionen auf der internationalen Ebene in Übereinstimmung ist.

Dort wurden zur Anwendung des Vorsorgeprinzips drei Grundsätze formuliert:

Die Anwendung des Prinzips sollte auf einer möglichst umfassenden wissenschaftlichen Bewertung beruhen, in der auch das Ausmaß der wissenschaftlichen Unsicherheit ermittelt wird.
Vor jeder Entscheidung für oder gegen eine Tätigkeit sollten die Risiken und die möglichen Folgen einer Untätigkeit bewertet werden
Sobald die Ergebnisse der wissenschaftlichen Bewertung und/oder der Risikobewertung vorliegen, sollten alle Betroffenen in die Untersuchung der verschiedenen Risikomanagement-Optionen einbezogen werden.

Ängste der Bevölkerung können sehr wohl Einfluss auf Entscheidungen der Politik haben und müssen es auch, wenn es sich um rationale Ängste handelt. Die Ängste und Befürchtungen des Bürgers bei der anstehenden 5G-Strahlung ist nicht irrationaler Art. Sie ist berechtigt, denn sie zeigt wirkliche Gefahren oder Bedrohungen an. 

Die Angst vor der 5G-Mobilfunkstrahlung ist keine von sozialpsychologischen Mechanismen oder massenmedialer Beeinflussung hervorgerufen, sondern durch seriöse und hochfachliche Erkenntnisse von Spezialisten veranlasst.

Mit umweltfreundlichen und hoffnungsvollen Grüßen,

Stefan Weinert

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      Stefan Weinert, D - 88212 Ravensburg

                  - Caremanagement -


       

 
           

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