Обновление к петицииKreisverkehre (auch an der sog. 5-fach-Kreuzung) für Ravensburg u.a. (siehe Text)
StVO zu Tempo 30

Stefan Weinert

28 апр. 2018 г.
Durch zwei Online-Kommentare angeregt.
§ 45 Abs. 1c StVO sagt zu dem Thema "Tempo 30 Zone" folgendes:
>>(1c) 1Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. 2Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecken. 3Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. 4An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 ("rechts vor links") gelten. 5Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.<<
Demnach ist das generelle Tempo 30, wie es die Stadtverwaltung in ganz Ravensburg implementieren will, vom Tisch - schon allein vom Gesetzgeber her. Da muss ich doch fragen, ob im Ravensburger Deisenfang in Sachen "Bau und Verkehr", überhaupt nach "Recht und Gesetz", oder nach Gutdünken und "Pi mal Daumen" gehandelt wird (siehe auch die rauchenden - und eigentlich unerlaubten - Kamine im Stadtgebiet.
Die Frage übrigens, warum unser OB die"Katze" erst nach der Wahl aus dem "Sack" lässt (siehe der entsprechende Online-Kommentar), ist sehr berechtigt. Ach so, dass Gutachten war noch nicht fertig und überhaupt, man war sich nicht sicher ... Wer's glaubt.
Stefan Weinert
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