

An die Regierung Ministerien, Generalstaatsanwaltschaft, OLG Landgericht, Staatsanwaltschaft Schleswig-Holstein
PETITION
wegen schwerwiegender Verfahrensmängel, strukturellen Täterschutzes und fortdauernder Kindeswohlgefährdung – Geltendmachung von Verfassungsrang
I. Antragstellerin schützende Kindesmutter und gesetzliche Vertreterin der minderjährigen Kinder
Theodor 11 und Elise 8.
PROBLEM
II. Gegenstand der PETITION FORDERUNGEN richten sich an:
Reguerung, Justizministerium und Sozialministerium Schleswig-Holstein
Generalstaatsanwaltschaft Schleswig
zuständige Staatsanwaltschaft
Dienstaufsichtsbehörden Schleswig-Holstein
BITTE GEGEN gravierender Verfahrensmängel in familiengerichtlichen Verfahren
systemischer Verletzung des Kindeswohls
Verdacht strafbarer Handlungen und Amtspflichtverletzungen strukturellem Täterschutz
BITTE GEGEN EXISTENZIELLE VERNICHTUNG DER MUTTER IHRE UNTERSCHRIFTEN UND SPENDE BEITRAGEN:
III. Sachverhalt
Die minderjährigen Kinder befinden sich seit über 30 Monaten in einer Situation fortdauernder Trennung von der Mutter unter Umständen, die als kindeswohlgefährdend als nachweislich sind.
Es bestehen wiederholte Hinweise auf Gewalt, Misshandlung und psychische Belastung, die nachweislich vorgetragen wurden.
Trotz dieser Hinweise erfolgte:
1. keine Sachverhaltsaufklärung
2. keine Gefahrenabwehr
3. keine konsequente strafrechtliche Verfolgung
Parallel wurden Maßnahmen getroffen, die zu:
1. Isolation der Kinder von der Mutter
2. Bindungsabbrüchen
3. erheblichen gesundheitlichen Beeinträchtigungen führten.
4. Existenzielle Vernichtung der Mutter und Mutterrolle
IV. Gravierende Verfahrensmängel
Es wird ausdrücklich festgestellt:
1. Niederlegung von 4 anwaltlichen Mandaten
Vier Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin haben ihre Mandate niedergelegt aufgrund unzumutbarer rechtsstaatlicher Defizite, insbesondere:
2.Fehlende seit 29.06.2022 §26 FamFG
3.Verletzung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG)
4.Verweigerung der Beweisaufnahme über Kindesmisshandlungen und Sex.Missbrauch durch Kindesvater von zwei Schutzbefohlenen
5. Ignorieren entscheidungserheblicher Tatsachen - Gewaltschutz ab 30.05.22
6. Ignoranz Annäherungsverbot vom 30.05.22 bis 30.11.22 und Gewährleistung der Umgang für Täter ohne Aufsicht ab 15.08.22
7. Fehlende Neutralität und objektive Verfahrensführung - Bestätigung durch Gewalttäter und seine Schriftsätze " Alle Beteiligten sind für mich"
Dies stellt ein außergewöhnliches Indiz für strukturelle Verfahrensstörungen dar.
8. Verletzung zentraler Verfassungsnormen
Es bestehen konkrete Anhaltspunkte für Verstöße gegen:
Art. 1 Abs. 1 GG (Menschenwürde)
Art. 2 Abs. 2 GG (Recht auf körperliche Unversehrtheit)
Art. 6 Abs. 2 GG (Elternrecht / Schutz der Familie)
Art. 20 Abs. 3 GG (Bindung der Rechtsprechung an Gesetz und Recht)
9. Missachtung des Kindeswohls (§ 1666 BGB)
Gefahren wurden nicht abgewehrt
Schutzmaßnahmen, entwertet - unterblieben, wirkten kontraproduktiv
Kindeswohl wurde nicht als vorrangiges Prinzip umgesetzt
10. Entscheidung auf Grundlage von Glaubhaftmachung statt Beweis
tiefgreifende Grundrechtseingriffe ohne hinreichende Beweisführung
unzureichende Sachverhaltsaufklärung trotz gravierender Vorwürfe
V. Verdacht strafbarer Handlungen
Es wird die Prüfung folgender Straftatbestände angeregt:
§ 339 StGB – Rechtsbeugung
§ 258a StGB – Strafvereitelung im Amt
§ 340 StGB – Körperverletzung im Amt (mittelbar durch Unterlassen)
§ 171 StGB – Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht
§ 239 StGB – Freiheitsberaubung (in mittelbarer Form)
sowie mögliche Beihilfehandlungen durch beteiligte Dritte.
VI. Feststellung eines strukturellen Täterschutzes
Die Gesamtschau legt nahe:
Täter werden faktisch geschützt oder nicht verfolgt
Opfer werden durch Maßnahmen belastet oder sanktioniert
Kinder werden systemisch instrumentalisiert
Dies stellt einen Zustand dar, der mit den Grundprinzipien des Rechtsstaates nicht vereinbar ist.
VII. Geltendmachung von Verfassungsrang
Hiermit wird ausdrücklich festgestellt:
Der Schutz von Kindern vor Gewalt sowie die Aufrechterhaltung der Eltern-Kind-Bindung beanspruchen unmittelbaren Verfassungsrang.
Ein staatliches Handeln oder Unterlassen, das:
Gewalt nicht verhindert
Bindungsabbrüche verursacht
Kinder in gefährdenden Strukturen belässt
stellt einen schwerwiegenden Grundrechtsverstoß dar.
VIII. FORDERUNGEN
1. Strafrechtlich
unverzügliche Einleitung von Ermittlungsverfahren
unabhängige Prüfung aller beteiligten Amtsträger
2. Dienstaufsichtlich
Prüfung auf Pflichtverletzungen
disziplinarrechtliche Maßnahmen
3. Familienrechtlich
sofortige Neubewertung der Kindeswohlsituation
Wiederherstellung der Mutter-Kind-Bindung
Beendigung schädigender Maßnahmen
4. Strukturell
externe Überprüfung der Verfahren am Familiengericht und zuständigen Senat Schleswig-Holstein
Einführung wirksamer Kontrollmechanismen.
5. Präventiv
verpflichtende Anti-Gewalt-Maßnahmen für identifizierte Täter
klare Priorisierung des Kinderschutzes vor Verfahrensformalismen
IX. Schlussbemerkung
Ein Rechtsstaat verliert seine Legitimation, wenn:
Gewalt nicht verfolgt
Kinder nicht geschützt
und Grundrechte nicht durchgesetzt werden
Die vorliegenden Umstände erfordern sofortiges, konsequentes und überprüfbares Handeln.
X. Kernforderung
Beendigung von Täterschutz.
Durchsetzung des Verfassungsrechts.
Schutz der Kinder – unverzüglich.
Wenn du möchtest, erstelle ich dir als nächsten Schritt:
Sehr geehrte Regierung Schleswig - Holstein SETZEN SICH BITTE FÜR FRIEDEN IM RECHTSSTAAT UND GEWALTFREIEN OBHUT DER KINDER UND MÜTTERN
Bitte unterschreiben unsere Petition - das geht um Sicherheit in Deutschland für alle Kinder für alle Eltern und Familien - gesunde Gesellschaft!