Petition updateGerechtigkeit und Freiheit für Familie mit vier Kindern

Belege für Verfassungswidrigkeit der richterlichen Handlungen

Frank SonnebornGermany
Feb 21, 2022

Ich habe, wenn ich auf der Rechtswidrigkeit des Sorgerechtsentzugs bestanden habe, hin wieder von Menschen, die meine Kinder professionell betreuten, den Satz gehört: "Irgendwas muß ja dran sein."

Es ist schwer, jemanden, der viel Geld (beispielsweise 300,80 € JE TAG UND KIND in der Kindernothilfeeinrichtung, also 1.203,20 € täglich) mit Kinderbetreuung verdient, davon zu überzeugen, daß die Fremdunterbringung der Kinder in seiner Einrichtung nicht notwendig ist.

Nach meiner 'Einschätzung' ist der Sorgerechtsentzug verfassungs- und damit rechtswidrig. Ich lasse dazu das Bundesverfassungsgericht und die "sachkundigen Stellen" sprechen, die Stellungnahmen in der betreffenden Zeit zu uns abgegeben haben und jeder Leser hier kann sich seine eigene Meinung bilden. 

Berichte der aufsuchenden Familientherapie "Refugium", Bergen auf Rügen, Auszug aus dem Bericht vom 14.01.2020:

„Der Umgang beider Elternteile mit den Kindern ist sehr liebevoll und geduldig. Sie legen Wert auf die Erziehung ihrer Kinder, besonders zu Umweltbewusstsein, gesunder Ernährung, Empathiefähigkeit und Tierliebe.

Einem selbstbestimmten und freien Aufwachsen, beinhaltend auch ein eigenverantwortliches Lernen, je nach Interessenlage- wurde vor allem vom Vater eine hohe Priorität eingeräumt. Auf Fragen der Kinder reagierten beide Elternteile adäquat und liebevoll.

Die Beziehung der Geschwister untereinander scheint geprägt zu sein von gegenseitigem Verständnis und Wertschätzung, außerdem scheinen sie sehr selbständig zu sein und besitzen gute Alltagskompetenzen.

In die Versorgung der Tiere und die Haushaltsführung scheinen sie regelmäßig einbezogen zu werden. Die Kinder haben freien Zugang zu technischen Medien, die sie oft nutzen. L… (13 Jahre alt) scheint sich selbständig Wissen anzueignen.

L… kann sich sprachlich gut ausdrücken und hat ein selbstbewusstes Auftreten. T… haben wir als sehr tierlieb erlebt, der uns seine Haustiere präsentierte. P… und F… waren häufig bei den Therapiesitzungen im Spielzimmer und beschäftigten sich phantasievoll. Beide erschienen eher zurückhaltend.“

Auszug aus dem Bericht vom 09.07.2020 (anderthalb Monate vor dem Entzug des Sorgerechts):

„Die Kontaktaufnahme war unkompliziert. Wir besuchten die Familie auf dem Grundstück und führten Gespräche und beschäftigten uns mit den Kindern. Alle vier Kinder waren gesund und agierten im gewohnten Umfeld äußerst selbständig.

Nach wie vor schien es für die Kinder wichtig zu sein, uns an ihrem Hofleben und an ihren Interessen teilhaben zu lassen. Sie zeigten uns viele Plätze in ihrer Umgebung, in der Natur und erzählten Erlebnisse mit ihren Haustieren.

Angebote und Interaktionen nahmen sie begeistert wahr. Zu jeder Zeit zeigten sie auf analoger Ebene Spielfreude.“

 

Protokoll Polizei Winterberg, 29.10.2020 (noch eine Woche bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):

„Herr Sch… kam zu dem Entschluss, dass die Kinder wohlauf sind und es ihnen an nichts fehlt. Weiterhin könne er auch keine Kindeswohlgefährdung feststellen. Es wurde durch Herrn W… (Leiter des Kreisjugendamtes) telefonischer Kontakt zum Familiengericht und zum Jugendamt in Stralsund hergestellt und über die Lage informiert. Herr W… und Herr Sch… kamen daher beide zu dem Entschluss, dass die Kinder heute bei dem Vater verbleiben.

Durch PHK H… und PK S… konnte ebenfalls keine Kindeswohlgefährdung festgestellt werden. Die Kinder und Herr Sonneborn machten den Beamten gegenüber einen gepflegten Eindruck. Die Kinder verstehen sich mit ihrem Vater sehr gut.“

 

Kooperationsvereinbarung zwischen Kreisjugendamt und Kindesvater, 29.10.2020 (noch eine Woche bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):

„Herr Sonneborn sichert zu am Montag, den 02.11.2020 zurück in den Landkreis Vorpommern/Rügen zurück zu kehren und sich vor Ort mit den Verfahrensbeteiligten in Verbindung zu setzen um die Situation aufzuklären.

Eine Kindeswohlgefährdung kann zum jetzigen Zeitpunkt ausgeschlossen werden.“

 

Protokoll Polizei Winterberg, 30.10.2020 (noch sechs Tage bis zu Trennung und Fremdunterbringung auf Rügen):

„Am 30.10.2020 gegen ca. 13:04 Uhr rief der Herr Sch…, Mitarbeiter des Kreisjugendamtes Hochsauerlandkreis in der bekannten Angelegenheit an. Er teilte mit dass er mit dem Herrn Sonneborn am heutigen Vormittag ein intensives Gespräch gehabt habe. Es würde keine Gefahr für das Kindeswohl bestehen und aus diesem Grund würden die Kinder auch bei dem Herrn Sonneborn verbleiben.“

 

Stellungnahme einer erfahrenen Pädagogin, eingeholt im Januar 2021:

„Die kurze Begegnung (2 Tage in einer Sauerland Pension) mit Herrn Sonneborn und seinen Kindern hat in mir einen nachhaltigen Eindruck hinterlassen.

Dieser Eindruck ist: Hier handelt es sich um eine ganz besondere Familie. Viel spürbare Liebe. Spürbarer Respekt zwischen Vater und Kindern. Kooperativer Umgang miteinander. Ein besonders liebevoller Vater. Nährendes, liebevolles aber auch Grenzen setzendes Elternverhalten. Viel achtsamer Körperkontakt.

Die Kinder: interessante, eigenständige Persönlichkeiten. Offen, kommunikativ, humorvoll, glücklich. Besonders zu P… (genauso alt wie eine meiner Enkeltöchter) hatte ich sofort "einen Draht". Wir mochten uns. Sie zeigte Neugier, Sympathie und Interesse.

Vorsichtige, langsame Annäherung an mich. Sie malte mir Bilder und erzählte. Stellte Fragen. Einfach ein tolles Kind. (Ich dachte "Ein Kind ohne "dentale Hemmung", so wie ich es bei Perls gelesen hatte und selten erlebe.) P… hätte ich supergern in meiner Klasse gehabt.

Mit den anderen hatte ich nicht so einen intensiven Kontakt. Dennoch fiel mir auf, wie selbstverständlich alle mit mir, einem neuen Kontakt, umgingen.

Alle waren gut miteinander verbunden. Eine unbeschwerte Atmoshäre. Menschlich und professionell ist es mir ZUTIEFST UNVERSTÄNDLICH, im Zusammenhang mit dieser Familie das Wort "Kindeswohlgefährdung" zu denken.

Am Schluss kurz zu mir. 33 Jahre Berufserfahrung in fast allen staaatlichen Schulformen: Skg/Hs/Gs/Schule für Körperbehinderte/Schule für Sprachbehinderte, Uni B…

Momentan arbeite ich in einem Sprachinstitut mit Migranten. Ausserdem zertifizierte und erfolgreiche Mutter und Oma.

Viele Fortbildungen, speziell zum Thema TRAUMA. Großes psychologisches Interesse. Und hoffentlich einen traumasensiblen Blick für Menschen.

Im Vergleich zu vielen Familien, die ich kennenlernen durfte, erschien mir die Familie Sonneborn als besonders GESUND und GLÜCKLICH. Und beispielhaft.“

 

Und so postitioniert sich das Bundesverfassungsgericht in seiner ständigen Rechtsprechung:

Beschluß 1 BvR 160/14, Rn. 28

„Es gehört nicht zur Ausübung des Wächteramts des Staates, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen. Das Grundgesetz hat den Eltern die primäre Entscheidungszuständigkeit bezüglich der Förderung ihrer Kinder zugewiesen. Dabei wird auch in Kauf genommen, dass Kinder durch Entscheidungen der Eltern wirkliche oder vermeintliche Nachteile erleiden (vgl. BVerfGE 60, 79 <94>; BVerfGK 13, 119 <124>).“


Beschluß 1 BvR 1178/14, Rn. 29:

„Die Eltern können grundsätzlich frei von staatlichen Eingriffen nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie die Pflege und Erziehung ihrer Kinder gestalten und damit ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen (vgl. BVerfGE 60, 79 <88>). Die primäre Erziehungszuständigkeit beruht auf der Erwägung, daß die Interessen des Kindes in aller Regel am besten von seinen Eltern wahrgenommen werden und die spezifisch elterliche Zuwendung dem Wohl der Kinder grundsätzlich am besten dient.“


Beschluß 1 BvR 1178/14, Rn. 38

„Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG erlaubt dem Staat nicht, gegen den Willen der Eltern für eine bestmögliche Förderung der Fähigkeiten des Kindes zu sorgen oder seine Vorstellungen von einer geeigneten Kindererziehung an die Stelle der elterlichen Vorstellungen zu setzen. Die Eltern und deren sozio-ökonomische Verhältnisse gehören grundsätzlich zum Schicksal und Lebensrisiko eines Kindes (vgl. BVerfGE 60, 79 <94> ; BVerfGK 13, 119 <124>; 16, 517 <529>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2014 - 1 BvR 160/14 -, juris, Rn. 30 f.).“


Beschluß 1 BvR 528/19, Rn. 39

„Nehmen Kind und Elternteil das Eltern-Kind-Verhältnis positiv wahr, ist die drohende psychosoziale Schädigung des Kindes im Falle der Trennung regelmäßig sehr groß, so dass nur schwerstwiegende Gefahren bei Verbleib des Kindes einen Eingriff rechtfertigen können.“

 

Nach meiner Auffassung ist Öffentlichkeit der effektivste – und vielleicht einzige – Schutz vor unrechtmäßig handelnden Gerichten. Wenn Du empfindest, daß hier verfassungs- und damit rechtswidrig gehandelt wird, dann verbreite diese Petition bitte.

Ein Bewußtsein in der Gesellschaft für zu Unrechte erfolgte Kindesentzüge kann helfen, die Gerichte an ihre Verpflichtung an Recht und Gesetz, an Wahrheit und Gerechtigkeit zu erinnern.

Vielen Dank!

Frank Sonneborn

Copy link
WhatsApp
Facebook
Nextdoor
Email
X