Gleichstellung von Vätern und Müttern für unsere Kinder im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 4


Gleichstellung von Vätern und Müttern für unsere Kinder im Grundgesetz Artikel 6 Absatz 4
Das Problem
Das Grundgesetz Art 6 Abs 4 ist folgt abzuändern:
"Jeder Vater und jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"
(aktuell: Jede Mutter hat Anspruch ...)
Bitte helfen Sie mit, unser Grundgesetz diesbezüglich zu ändern und unterstützen meine Petition.
Als Vater von drei Kindern habe ich wie viele andere Väter auch, deutlich unter der Diskriminierung durch den derzeitigen Art 6 Abs 4 GG zu leiden. Viele mir bekannte Väter spüren nur all zu deutlich, dass bei sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen nach einer Trennung die Mütter vorrangig seitens der beteiligten Institutionen (Jugendämter, Verfahrensbeistände und Gerichte) behandelt und deren Wünsche im Hinblick auf wichtige Entscheidungen zum Kindeswohl deutlich mehr Gewicht zugesprochen wird, als die der Väter. Es mag nur ein Gefühl sein, jedoch gestützt durch den bisherigen Wortlaut des Art 6 Abs 4:
Art 6, Absatz 4 "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"
wird diese Wahrnehmung durch eben die vom Gesetzgeber gewollte "Wichtigerstellung" nur eines Elternteiles (hier der Mutter) ggü. des anderen (dem Vater) zu offensichtlich. Daher darf ich zu Recht behaupten, mich durch den Wortlaut des Grundgesetzes, der Bevorteilung einer Mutter gegenüber des Vaters, diskriminiert fühlen zu dürfen.
Mit dieser Diskriminierung möchte ich Schluss machen, dabei nicht die Rechte der Mütter schwächen, vielmehr Väter und Mütter gleichrangig unter der Fürsorge und den Schutz der Gemeinschaft gestellt wissen. So wie es unsere heutige moderne Gesellschaft eben erfordert, dass wir uns von alten Rollenbildern endgültig verabschieden!
Ich rege an, diesen Schutz zusätzlich zeitlich zu befristen, denn Sinn macht die besondere Fürsorge der Gemeinschaft nur, solange Eltern mitten in der Erziehung ihrer Kinder stecken, nicht jedoch mehr, wenn diese erwachsen und bereits ausgezogen sind.
Im Grundgesetz garantiert ist:
Art.3, Absatz 2 "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Art.3, Absatz 3 "Niemand darf wegen seines Geschlechts [...] benachteiligt oder bevorzugt werden."
Dem zuwider läuft der der derzeitige Wortlaut der GG Art 6 Abs 4, da dieser rein die Mutter bevorteilt.
Wäre der Art.6 Abs.4 rein auf die biologische bedingte Ausnahmesituation einer werdenden Mutter beschränkt, und dies zudem zeitlich auch begrenzt (Mutter bleibt man bekanntlich sein ganzes Leben lang), wäre kein Rechtsbruch erkennbar. Da dem jedoch nicht so ist, verletzt der Art 6 Abs 4 den Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs 2 und diskriminiert ...
a) alle Väter, welche (ebenfalls) maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind;
b) alle "Frauen", welche auf eigenen Wunsch im Personenstandsregister als Mann geführt werden (Transsexuelle), jedoch körperlich in der Lage sind, trotz dessen noch Kinder zu gebären, somit rechtlich als Vater festzustellen sind, und ebenfalls maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind;
c) Alle Adoptiveltern, die ebenfalls maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind, welche aufgrund ihres Geschlechtes z.B. auch rechtlich nicht zur Mutter werden können (z.B. homosexuelle Eltern), jedoch die gleiche Leistung hinsichtlich Pflege und Erziehung der Kinder erbringen müssen, wie biologische Eltern.
Müttern wird somit gesetzlicher Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zugestanden, Väter hingegen müssen ohne diesen Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft auskommen.
Diese Ungleichbehandlung wirkt sich nicht nur negativ auf benachteiligte Väter aus, eben aufgrund mangelnder Fürsorge und fehlendem Schutz der Gemeinschaft auch auf seine Möglichkeiten, die Verantwortung und Pflege des Kindes überhaupt gänzlich sicherzustellen.
Eine Ungleichbehandlung von Vätern und Müttern erschwert Vätern folglich, das in Artikel 6 Absatz 2 GG gesetzlich verankerte natürliche Recht auf die ihm zuförderst obliegende Pflicht zu Pflege und Erziehung seiner Kinder gleichermaßen wahrzunehmen, wie es eine Mutter durch den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft ermöglicht wird.
Eine solche Ungleichbehandlung nach unserem Grundgesetz widerspricht dem Kindeswohl, da den Kindern hierdurch eben nicht zu ihrem natürlichen Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile verholfen wird, vielmehr die Stellung des Vaters nachrangig eingeordnet wird.
Frühere Petitionen ähnlicher Art, z.B. die der erfolgreichen Autorin Karin Jäckel aus dem Jahr 1999, führten damals nicht zum Erfolg, eine Änderung des Grundgesetzes blieb aus.
Zwischenzeitlich sind jedoch auch Transsexuelle nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz (TSG) 2011 nicht mehr notwendigerweise dazu gezwungen, eine geschlechtsangleichende Operation zum Zweck der Personenstandsänderung durchführen zu lassen. Die Folge ist, dass rechtlich als Mann zu bezeichnende Transsexuelle biologisch geeignet sind, Kinder zu gebären und dieses inzwischen auch bereits tun, nur dann folgend als Vater dieser Kinder im Stammbuch einzutragen sind und allein deshalb nicht von der Fürsorge unserer Gemeinschaft mehr profitieren können. Dies darf so nicht sein, denn dies verstößt gegen Art 3 Abs 3 GG:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Rollenbilder Mutter und Vater haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Väter, welche Verantwortung für ihre Kinder tragen, sind daher uneingeschränkt mit den Müttern gleichzustellen! Ohne wenn und aber!
Vielen Dank, für Ihre Unterstützung!
Für unsere Kinder, beide Eltern für alle Kinder!
Ihr Oliver Schwemmert
Das Problem
Das Grundgesetz Art 6 Abs 4 ist folgt abzuändern:
"Jeder Vater und jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"
(aktuell: Jede Mutter hat Anspruch ...)
Bitte helfen Sie mit, unser Grundgesetz diesbezüglich zu ändern und unterstützen meine Petition.
Als Vater von drei Kindern habe ich wie viele andere Väter auch, deutlich unter der Diskriminierung durch den derzeitigen Art 6 Abs 4 GG zu leiden. Viele mir bekannte Väter spüren nur all zu deutlich, dass bei sorge- und umgangsrechtlichen Entscheidungen nach einer Trennung die Mütter vorrangig seitens der beteiligten Institutionen (Jugendämter, Verfahrensbeistände und Gerichte) behandelt und deren Wünsche im Hinblick auf wichtige Entscheidungen zum Kindeswohl deutlich mehr Gewicht zugesprochen wird, als die der Väter. Es mag nur ein Gefühl sein, jedoch gestützt durch den bisherigen Wortlaut des Art 6 Abs 4:
Art 6, Absatz 4 "Jede Mutter hat Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft"
wird diese Wahrnehmung durch eben die vom Gesetzgeber gewollte "Wichtigerstellung" nur eines Elternteiles (hier der Mutter) ggü. des anderen (dem Vater) zu offensichtlich. Daher darf ich zu Recht behaupten, mich durch den Wortlaut des Grundgesetzes, der Bevorteilung einer Mutter gegenüber des Vaters, diskriminiert fühlen zu dürfen.
Mit dieser Diskriminierung möchte ich Schluss machen, dabei nicht die Rechte der Mütter schwächen, vielmehr Väter und Mütter gleichrangig unter der Fürsorge und den Schutz der Gemeinschaft gestellt wissen. So wie es unsere heutige moderne Gesellschaft eben erfordert, dass wir uns von alten Rollenbildern endgültig verabschieden!
Ich rege an, diesen Schutz zusätzlich zeitlich zu befristen, denn Sinn macht die besondere Fürsorge der Gemeinschaft nur, solange Eltern mitten in der Erziehung ihrer Kinder stecken, nicht jedoch mehr, wenn diese erwachsen und bereits ausgezogen sind.
Im Grundgesetz garantiert ist:
Art.3, Absatz 2 "Männer und Frauen sind gleichberechtigt."
Art.3, Absatz 3 "Niemand darf wegen seines Geschlechts [...] benachteiligt oder bevorzugt werden."
Dem zuwider läuft der der derzeitige Wortlaut der GG Art 6 Abs 4, da dieser rein die Mutter bevorteilt.
Wäre der Art.6 Abs.4 rein auf die biologische bedingte Ausnahmesituation einer werdenden Mutter beschränkt, und dies zudem zeitlich auch begrenzt (Mutter bleibt man bekanntlich sein ganzes Leben lang), wäre kein Rechtsbruch erkennbar. Da dem jedoch nicht so ist, verletzt der Art 6 Abs 4 den Gleichheitsgrundsatz Art 3 Abs 2 und diskriminiert ...
a) alle Väter, welche (ebenfalls) maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind;
b) alle "Frauen", welche auf eigenen Wunsch im Personenstandsregister als Mann geführt werden (Transsexuelle), jedoch körperlich in der Lage sind, trotz dessen noch Kinder zu gebären, somit rechtlich als Vater festzustellen sind, und ebenfalls maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind;
c) Alle Adoptiveltern, die ebenfalls maßgeblich auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft angewiesen sind, welche aufgrund ihres Geschlechtes z.B. auch rechtlich nicht zur Mutter werden können (z.B. homosexuelle Eltern), jedoch die gleiche Leistung hinsichtlich Pflege und Erziehung der Kinder erbringen müssen, wie biologische Eltern.
Müttern wird somit gesetzlicher Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft zugestanden, Väter hingegen müssen ohne diesen Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft auskommen.
Diese Ungleichbehandlung wirkt sich nicht nur negativ auf benachteiligte Väter aus, eben aufgrund mangelnder Fürsorge und fehlendem Schutz der Gemeinschaft auch auf seine Möglichkeiten, die Verantwortung und Pflege des Kindes überhaupt gänzlich sicherzustellen.
Eine Ungleichbehandlung von Vätern und Müttern erschwert Vätern folglich, das in Artikel 6 Absatz 2 GG gesetzlich verankerte natürliche Recht auf die ihm zuförderst obliegende Pflicht zu Pflege und Erziehung seiner Kinder gleichermaßen wahrzunehmen, wie es eine Mutter durch den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft ermöglicht wird.
Eine solche Ungleichbehandlung nach unserem Grundgesetz widerspricht dem Kindeswohl, da den Kindern hierdurch eben nicht zu ihrem natürlichen Recht auf Pflege und Erziehung durch beide Elternteile verholfen wird, vielmehr die Stellung des Vaters nachrangig eingeordnet wird.
Frühere Petitionen ähnlicher Art, z.B. die der erfolgreichen Autorin Karin Jäckel aus dem Jahr 1999, führten damals nicht zum Erfolg, eine Änderung des Grundgesetzes blieb aus.
Zwischenzeitlich sind jedoch auch Transsexuelle nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zum Transsexuellengesetz (TSG) 2011 nicht mehr notwendigerweise dazu gezwungen, eine geschlechtsangleichende Operation zum Zweck der Personenstandsänderung durchführen zu lassen. Die Folge ist, dass rechtlich als Mann zu bezeichnende Transsexuelle biologisch geeignet sind, Kinder zu gebären und dieses inzwischen auch bereits tun, nur dann folgend als Vater dieser Kinder im Stammbuch einzutragen sind und allein deshalb nicht von der Fürsorge unserer Gemeinschaft mehr profitieren können. Dies darf so nicht sein, denn dies verstößt gegen Art 3 Abs 3 GG:
Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
Die Rollenbilder Mutter und Vater haben sich in den letzten Jahrzehnten stark verändert. Väter, welche Verantwortung für ihre Kinder tragen, sind daher uneingeschränkt mit den Müttern gleichzustellen! Ohne wenn und aber!
Vielen Dank, für Ihre Unterstützung!
Für unsere Kinder, beide Eltern für alle Kinder!
Ihr Oliver Schwemmert
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Petition am 6. November 2016 erstellt