Die DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) verlangt für alle Bereiche, in denen Daten von Menschen erhoben werden, dass die Betroffenen über die Datenerhebung informiert werden und ihr Einverständnis über die Aufnahme der Daten bestätigen.
Ferner sieht die DSGVO vor, daß für jeden dieser Bereiche sogenannte Datenschutzfolgenabschätzungen schriftlich vom Datenerheber fixiert werden. Darin werden unter anderem alle Daten aufgeführt, die gesammelt werden, welche Schutzmaßnahmen ergriffen wurden, um diese Daten vor unberechtigtem Zugriff zu schützen und welche Maßnahmen im Falle eines Datenverlustes ergriffen werden, um diesen Leak rückgängig zu machen.
Diese formale Qualitätssicherungsmaßnahme ist gesetzlich vorgeschrieben und betrifft alle Lebensbereich, in denen es zum Datenaustausch oder zur Sammlung von Daten kommt.
Absurd ist die Tatsache, dass solch eine Datenschutzfolgenabschätzung bisher nicht für die Telematikinfrastruktur erhoben wurde. Damit ist der Einsatz der Telematik in Praxen nach der DSGVO gesetzeswidrig. Die Hersteller und das Prüforgan (Gematik) stehen in voller Verantwortung.
Die Telematik muss nach dem derzeitigen Stand in den Praxen gestoppt werden und ist nicht mit der DSGVO vereinbar.
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