Drei gesetzlich festgelegte Feiertage für Muslime in der BRD

Das Problem

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft

europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der

Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische

Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet.

Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen

Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ 

 

 

Es ist bekannt das es in der Bundesrepublik Deutschland, außer in den Bundesländern Hamburg und Bremen,

für Muslime keine gesetzlich festgelegten Feiertage gibt.

Es ist jedoch für die ungestörte Religionsausübung der Muslime notwendig, an drei Tagen im Jahr den

Muslimen Feiertage einzuräumen, da den muslimischen Arbeitnehmern nicht selten Probleme mit ihren

Arbeitgebern im Wege stehen, wenn diese um einen freien Tag z..B zum Zuckerfest (nach dem Fastenmonat

Ramadan) sowie dem Schlachtfest und Aschura bitten.

Wenn Arbeitgeber dies verweigern, ist die ungestörte Religionsausübung für Muslime, welche die

Bundesrepublik Deutschland u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der

Religionsfreiheit u.a. den Muslimen einräumen muss, nicht gegeben.

Es wäre ein Zeichen der Toleranz und der Weltoffenheit der BRD, wenn die Bundesregierung sich diesem

Thema annehmen würde um ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz zu setzen.

 

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Moussa GaspersPetitionsstarter*in
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Das Problem

Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft

europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der

Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische

Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet.

Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2:

„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen

Bekenntnisses sind unverletzlich.“

„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“ 

 

 

Es ist bekannt das es in der Bundesrepublik Deutschland, außer in den Bundesländern Hamburg und Bremen,

für Muslime keine gesetzlich festgelegten Feiertage gibt.

Es ist jedoch für die ungestörte Religionsausübung der Muslime notwendig, an drei Tagen im Jahr den

Muslimen Feiertage einzuräumen, da den muslimischen Arbeitnehmern nicht selten Probleme mit ihren

Arbeitgebern im Wege stehen, wenn diese um einen freien Tag z..B zum Zuckerfest (nach dem Fastenmonat

Ramadan) sowie dem Schlachtfest und Aschura bitten.

Wenn Arbeitgeber dies verweigern, ist die ungestörte Religionsausübung für Muslime, welche die

Bundesrepublik Deutschland u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der

Religionsfreiheit u.a. den Muslimen einräumen muss, nicht gegeben.

Es wäre ein Zeichen der Toleranz und der Weltoffenheit der BRD, wenn die Bundesregierung sich diesem

Thema annehmen würde um ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz zu setzen.

 

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Petition am 25. Oktober 2013 erstellt