DIREKTE DEMOKRATIE WAGEN!

DIREKTE DEMOKRATIE WAGEN!

Der Nationalrat wird ersucht ein Gesetzgebungsverfahren einzuleiten, mit dem Ziel, als ersten Schritt zu mehr direkter Demokratie, bindende BürgerInnenbegehren und BürgerInnenentscheide[1] in den Gemeinden, sowie bindende Volksbegehren und Volksentscheide[2] in den Bundesländern, nach bayerischem Vorbild, zu ermöglichen.
Hierzu ist eine Anpassung des Bundesverfassungsgesetzes – insbesondere Artikel 95[3] notwendig, die es den Bundesländern ermöglichen soll, in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet entsprechende direktdemokratische Entscheidungsverfahren zu verwirklichen.
Das Zeitalter des digitalen Wandels hat die technischen Voraussetzungen geschaffen, die es Bund, Ländern und Gemeinden ermöglichen, den BürgerInnen Informationen niederschwellig zur Verfügung zu stellen. Digitale Medien überbrücken räumliche Distanzen und verbreiten Information schneller und gleichberechtigter, als dies bislang der Fall war. Es ist heute einfacher denn je, Information zu finden, zu sammeln oder einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Das alles ermöglicht ganz neue und vorher undenkbare Lösungsansätze für die Verteilung von Macht im Staat; vor allem dezentralere Verwaltungen und die Einführung verteilter Systeme werden auf diese Weise stark vereinfacht.
Die transparente Zurverfügungstellung von Entscheidungsgrundlagen bietet die Möglichkeit, die Bürgerschaft verstärkt in die politische Willensbildung und Entscheidungen einzubinden. Der Ruf nach direktdemokratischer Partizipation wird deshalb immer lauter. Nach einer Umfrage aus dem Jahr 2012[4] sprachen sich 89 % der Österreicherinnen und Österreicher für ein Mehr an direkter Demokratie aus – bei einer weiteren Umfrage aus dem Jahr 2017[5] waren es 69 % – fest steht jedoch, dass es die überwältigende Mehrheit ist – und dem sollte die Politik Rechnung tragen.
Um auch die SkeptikerInnen direktdemokratischer Entscheidungsprozesse nicht zu überfordern, die immer wieder zu bedenken geben, dass dadurch Partikularinteressen oder populistische Entscheidungen gefördert würden oder den BürgerInnen die erforderliche Sachkenntnis fehle, um kompetente Entscheidungen zu treffen, regen wir an, zunächst die Möglichkeiten der Direkten Demokratie auf Landes- und Gemeindeebene zu verwirklichen und danach in einen gesamtgesellschaftlichen Dialog darüber einzutreten, inwieweit sich die Direkte Demokratie auf den unteren Entscheidungsebenen bewährt hat und unter welchen Voraussetzungen wir sie auch im Bund umsetzen können.
Dort wo die BürgerInnen in ihrer Gemeinde oder in ihrem regionalen Umfeld unmittelbar oder sogar durch eigene Anschauung von den Auswirkungen ihrer Entscheidungen betroffen sind, bietet es sich an, den ersten Schritt zur Direkten Demokratie zu wagen. Dass dies auch eine transparente Zurverfügungstellung der Entscheidungsgrundlagen durch die Länder und Gemeinden voraussetzt, erklärt sich von selbst. Landesregierungen und Gemeindeämter sollten sich ihrer Funktion als Informations-“Tankstellen“ gewahr sein. Die Prinzipien „Open Government“ und „Open Data“ wollen wir in den Strukturen und Verfahren von Politik und Verwaltung etablieren und so zu einem neuen Politikstil beitragen.
Direkte Demokratie darf nicht die Diktatur von Mehrheiten über Minderheiten bedeuten und sie muss die Funktionalität des Staatswesen gewährleisten, um erfolgreich zu sein. Deshalb haben wir bewusst das funktionstüchtige bayerische Vorbild als Modell für die Umsetzung der Direkten Demokratie in Österreich gewählt.
Das bayerische Landeswahlgesetz sieht folgende Einschränkungen[6] für die Volksgesetzgebung auf Landesebene vor:
„Über den Staatshaushalt findet kein Volksentscheid statt (Art. 73 der Verfassung). Ebenso sind Volksbegehren und Volksentscheid auf Verfassungsänderungen, die dem demokratischen Grundgedanken der Verfassung widersprechen, unzulässig.“
Ebenso sieht die Gemeindeordnung Ausschlussgründe[7] für Bürgerentscheide vor:
„Ein Bürgerentscheid findet nicht statt über Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem ersten Bürgermeister obliegen, über Fragen der inneren Organisation der Gemeindeverwaltung, über die Rechtsverhältnisse der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und der Gemeindebediensteten und über die Haushaltssatzung.“
Quellen:
[1] https://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/34664324505
[2] https://www.bayern.landtag.de/parlament/aufgaben-des-landtags/gesetzgebung/volksgesetzgebung/
[3] https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10000138
[4] http://www.ifes.at/sites/default/files/downloads/direkte_demokratie-bericht.pdf
[5] https://www.profil.at/oesterreich/umfrage-direkte-demokratie-8557563
[6] http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayLWG-62
[7 http://www.gesetze-bayern.de/Content/Document/BayGO-18a