Am 29.09.2026 fand die Bezirksvertretungssitzung unter Leitung von Bezirksbürgermeisterin Frau Kipphardt statt. Mit Ihrer Erlaubnis teilen wir hier Ihren Sprechtext.
„Satzung zur Aufhebung der Ortssatzung über die Baugestaltung im Bebauungsgebiet Kemmansweg, verlängerter Thiemannstraße und Schmachtenbergstraße
Rund acht Monate hat die Verwaltung für die Beantwortung unserer Fragen benötigt. Eine solche Bearbeitungsdauer lässt erahnen, welchen Stellenwert die Anliegen der Bezirksvertretung tatsächlich besitzen.
Noch problematischer als die Dauer der Beantwortung sind jedoch Teile des Inhalts. Besonders irritierend ist die Auffassung der Verwaltung zur bestehenden Ortssatzung. Die Verwaltung erklärt beispielsweise dort sinngemäß, die in der Satzung festgelegte eingeschossige Bauweise sei nicht mehr gültig beziehungsweise nicht mehr anzuwenden.
Diese Bewertung steht der Verwaltung jedoch nicht zu.
In unserem Rechtsstaat entscheidet nicht die Verwaltung nach eigenem Ermessen darüber, ob eine geltende Satzung noch angewendet wird oder nicht. Solange eine Satzung wirksam beschlossen und nicht in einem rechtmäßigen Verfahren aufgehoben worden ist, entfaltet sie Bindungswirkung. Sie gilt. Punkt.
Die Verwaltung besitzt keine Kompetenz zur sogenannten Normverwerfung. Sie kann nicht einseitig erklären, Teile einer geltenden Satzung seien aus ihrer Sicht obsolet, überholt oder unwirksam geworden und deshalb künftig unbeachtlich.
Eine solche Entscheidung steht der Verwaltung schlicht nicht zu. Gerade deshalb ist es ja bemerkenswert, dass die Verwaltung zwischenzeitlich selbst eine Vorlage eingebracht hat, mit der die Aufhebung der Ortssatzung beschlossen werden sollte.
Denn allein dieser Umstand zeigt doch unmissverständlich: Die Verwaltung ging offenbar selbst davon aus, dass die Satzung weiterhin existiert und rechtliche Wirkung entfaltet. Sonst hätte die Verwaltung doch diese Vorlage nicht eingebracht. Und erst, als die Verwaltung gemerkt hat, dass die Politik nicht bereit war, diese Verwaltungsvorlage, hat die Verwaltung diese schlichtweg wiederzurückgezogen.
In diesem Zusammenhang empfinde ich die Argumentation der Verwaltung schräg. Denn die Begründung der wieder kassierten Verwaltungsvorlage zur Aufhebung der Kettwiger Ortssatzung zum Kemmannsweg fußte auf der rechtlichen Krücke, dass Teile der Ortssatzung angeblich bereits bedeutungslos oder unwirksam seine. Liebe Kolleginnen und Kollegen: Eine Norm, die angeblich bereits bedeutungslos oder unwirksam wäre, muss aber nicht aufgehoben werden.
Wer einen formellen Aufhebungsbeschluss vorbereitet und zugleich erklärt, zentrale Regelungen der Satzung seien ohnehin nicht mehr relevant, gerät in einen offensichtlichen Widerspruch.
Das eigentliche Problem besteht dabei nicht nur in einer fehlerhaften Rechtsauffassung. Das Problem ist grundsätzliche Natur.
Die Bezirksvertretung und die Bürgerinnen und Bürger müssen darauf vertrauen können, dass geltendes Recht angewendet wird. Die Verwaltung hat die Aufgabe, bestehende Rechtsnormen umzusetzen, nicht deren Geltung nach eigenem Ermessen zu bewerten.
Wenn die Verwaltung beginnt, geltende Satzungsregelungen faktisch außer Kraft zu setzen, ohne dass hierfür ein rechtsstaatliches Aufhebungsverfahren durchgeführt wurde, dann wird die Grenze zwischen Rechtsanwendung und Rechtsetzung verwischt.
Das darf nicht unser Verständnis kommunaler Selbstverwaltung sein.
Ich halte es deshalb für notwendig, noch einmal klar festzustellen:
Erstens: Die Ortssatzung gilt, solange sie nicht rechtmäßig aufgehoben wurde.
Zweitens: Die Verwaltung besitzt keine Befugnis zur Normverwerfung.
Drittens: Die Bezirksvertretung hat einen Anspruch auf zeitnahe und rechtlich belastbare Antworten. Acht Monate Bearbeitungszeit erfüllen diesen Anspruch erkennbar nicht.
Und viertens: Gerade bei sensiblen Fragen der Stadtgestaltung, des Ortsbildes und des Baurechts muss die Verwaltung besondere Sorgfalt walten lassen. Bürgerinnen und Bürger dürfen erwarten, dass bestehende Satzungen angewendet werden und nicht lediglich als unverbindliche Empfehlungen behandelt werden.
Ich erwarte deshalb, dass die Verwaltung ihre Rechtsauffassung noch einmal kritisch überprüft und künftig klar zwischen der Anwendung geltenden Rechts und dem politischen Wunsch nach dessen Änderung unterscheidet.
Denn über die Änderung oder Aufhebung einer Satzung entscheiden die politischen Gremien in einem transparenten Verfahren. Bis dahin gilt die Satzung. Und sie gilt für alle.“