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Gesetz über den Versicherungsvertrag VVG § 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

Nicolai WellensteinFreiburg, Allemagne
24 nov. 2025

Liebe Unterzeichner, 

anbei der Gesetzestext:

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)

§ 26 Leistungsfreiheit wegen Gefahrerhöhung

(2) In den Fällen einer Gefahrerhöhung nach § 23 Abs. 2 und 3 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsfall später als einen Monat nach dem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Anzeige dem Versicherer hätte zugegangen sein müssen, es sei denn, dem Versicherer war die Gefahrerhöhung zu diesem Zeitpunkt bekannt. Er ist zur Leistung verpflichtet, wenn die Verletzung der Anzeigepflicht nach § 23 Abs. 2 und 3 nicht auf Vorsatz beruht; im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung gilt Absatz 1 Satz 2.

https://www.gesetze-im-internet.de/vvg_2008/__26.html

Mit besten Grüßen 

Nicolai Wellenstein 

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