
Sexualisierte Gewalt in Kitas und Schulen: Kinderschutz unabhängig von Strafverfahren!
Das Anliegen
Kinderschutz muss unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens gewährleistet sein!
In Deutschland besteht eine entscheidende Schutzlücke im Umgang mit Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche: Was geschieht, wenn strafrechtliche Ermittlungen eingestellt werden, ein Tatnachweis nicht gelingt oder ein internes Kinderschutzverfahren abgeschlossen wird, obwohl weiterhin ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der betreuten Kinder bestehen?
Bereits heute werden beschuldigte Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher bei schwerwiegenden Verdachtsfällen teilweise vorläufig freigestellt oder vom unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen. Auch interne Kinderschutzverfahren und dienstrechtliche Prüfungen finden statt.
Das Problem ist daher nicht, dass grundsätzlich keine Schutzmaßnahmen möglich wären. Das Problem ist, dass deren Fortbestand und die Rückkehr in die Kinderbetreuung nicht überall an verbindliche, unabhängige und nachvollziehbare Gefährdungsprüfungen geknüpft sind.
Nach einer Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen oder dem Abschluss interner Verfahren können beschuldigte Personen unter Umständen wieder in der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Dabei ist eine Einstellung des Strafverfahrens kein Beweis dafür, dass die ursprünglichen Vorwürfe falsch waren oder dass keine Gefährdung mehr besteht.
Kinderschutz muss unabhängig vom Strafverfahren funktionieren. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nicht die Voraussetzung dafür sein, dass Kinder wirksam geschützt werden.
Besonders gefährdet sind die jüngsten Kinder
Kinder im Kita-Alter sind in besonderem Maße auf den Schutz durch Erwachsene angewiesen.
Bei Kindern bis zum Alter von sechs Jahren können strafrechtliche Ermittlungen unter anderem deshalb eingestellt werden, weil ihre Aussagen aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht als ausreichend belastbar bewertet werden oder weitere Beweise fehlen.
Zwar gibt es keine starre Altersgrenze für Zeugenaussagen. Doch gerade kleine Kinder können Übergriffe häufig nicht präzise schildern, zeitlich einordnen oder selbstständig Beweise sichern.
Sexualisierte Gewalt geschieht zudem häufig ohne unmittelbare Zeugen. Die Aussage des betroffenen Kindes kann deshalb das wichtigste Beweismittel sein.
Es darf nicht sein, dass ausgerechnet die Kinder, die sich am wenigsten selbst schützen und Übergriffe am schwersten beweisen können, dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt bleiben.
Die strafrechtliche Frage, ob eine Tat nachgewiesen werden kann, ist nicht identisch mit der kinderschutzrechtlichen Frage, ob eine Betreuungsperson weiterhin ohne unvertretbares Risiko mit Kindern arbeiten kann.
Ein fehlender Tatnachweis ist keine automatische Entwarnung.
Deshalb fordere ich:
1. Verpflichtende vorläufige Freistellung bei schwerwiegenden Verdachtsfällen
Bei konkreten, schwerwiegenden und fachlich begründeten Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder sexualisierte Gewalt muss unverzüglich eine vorläufige Freistellung vom unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen erfolgen.
Diese Schutzmaßnahme darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil ein Strafverfahren eingestellt oder ein internes Verfahren abgeschlossen wurde. Ihre Fortdauer muss regelmäßig und rechtsstaatlich überprüft werden.
2. Gesetzlich geregelte Kinderschutzverfahren mit klaren Zuständigkeiten und Fristen
Bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtsmomenten müssen Schulen, Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen und ihre Träger verpflichtet sein, unverzüglich ein eigenständiges, dokumentiertes Kinderschutzverfahren einzuleiten.
Dafür braucht es bundesweit verbindliche Mindeststandards, klare Verantwortlichkeiten, festgelegte Prüffristen und die verpflichtende Einbeziehung unabhängiger Kinderschutzfachkräfte.
Diese Verfahren müssen unabhängig davon durchgeführt werden, ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen werden.
3. Keine Rückkehr in die Kinderbetreuung ohne unabhängige Prüfung und begründete Entscheidung
Nach schwerwiegenden Verdachtsfällen darf eine Rückkehr in den unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen nicht allein deshalb erfolgen, weil ein Strafverfahren eingestellt oder ein internes Verfahren abgeschlossen wurde.
Vor einer Rückkehr muss eine fachlich unabhängige Gefährdungsprüfung erfolgen. Die Entscheidung muss schriftlich begründet und dokumentiert werden. Dabei müssen die Schutzinteressen der Kinder, die Rechte der betroffenen Beschäftigten und mögliche weitere Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
Bestehen weiterhin konkrete, schwerwiegende und fachlich begründete Gefährdungsbedenken, darf eine Rückkehr in die unmittelbare Betreuung bis zu deren Klärung nicht erfolgen. Die Entscheidung und etwaige Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig überprüft werden.
4. Verbindliche Disziplinarverfahren gegen Beamte
Bei konkreten, schwerwiegenden Hinweisen auf sexualisierte Gewalt oder erhebliche Verletzungen dienstlicher Schutzpflichten müssen Dienstbehörden unverzüglich prüfen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss dieses konsequent durchgeführt werden. Auch die Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung muss geprüft werden.
Dienstrechtliche Schutzmaßnahmen dürfen nicht ausschließlich vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden.
5. Verbindliche Schutzverfahren für angestelltes Betreuungspersonal
Für nicht verbeamtete Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie anderes pädagogisches Personal müssen ebenso verbindliche arbeitsrechtliche und fachliche Prüfverfahren gelten.
Ein Wechsel der Einrichtung oder des Trägers darf nicht dazu führen, dass rechtlich relevante und dokumentierte Kinderschutzbedenken unbeachtet bleiben.
6. Verbindliche psychosoziale Unterstützung und langfristige Anbindung für betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Familien
Kinder und Jugendliche, die möglicherweise sexualisierte Gewalt oder Missbrauch erlebt haben, sowie ihre Familien müssen frühzeitig Zugang zu qualifizierter, traumasensibler psychosozialer Beratung und Betreuung erhalten.
Ich fordere einen bundesweit verlässlich gewährleisteten, niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang zu spezialisierten Fachberatungsstellen, psychologischer Unterstützung, bei Bedarf psychotherapeutischer Versorgung und psychosozialer Prozessbegleitung.
Betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten müssen aktiv über bestehende Hilfsangebote informiert und bei der Vermittlung an geeignete Fachstellen unterstützt werden. Die Hilfe darf nicht mit dem Abschluss eines internen Kinderschutzverfahrens oder der Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen enden.
Psychosoziale Unterstützung muss unabhängig davon gewährleistet sein, ob eine Strafanzeige erstattet, Anklage erhoben oder eine Verurteilung ausgesprochen wird.
Auch wenn eine Straftat strafrechtlich nicht nachgewiesen werden kann, können Kinder und ihre Familien erheblich belastet sein und professionelle Unterstützung benötigen.
Die Betreuung muss sich am individuellen Bedarf orientieren und bei Bedarf langfristig fortgeführt werden. Dabei sind die Wünsche und Schutzbedürfnisse der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Aktuelle Fälle aus Berlin verdeutlichen die Dringlichkeit
Am 5. November 2026 begann vor dem Landgericht Berlin ein Prozess gegen einen 44-jährigen Lehrer. Ihm werden 16 mutmaßliche Straftaten gegenüber einer damals 16-jährigen Schülerin vorgeworfen, darunter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Körperverletzung. Laut Anklage soll er seine Vertrauensstellung als Lehrer und Tutor sowie die familiär schwierige Situation der Jugendlichen ausgenutzt haben.
Bereits im Juni 2026 verurteilte das Berliner Landgericht einen ehemaligen Lehrer wegen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Schülerinnen zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass er seine Autoritätsstellung gezielt ausgenutzt hatte.
Ebenfalls im Juni 2026 wurde ein Erzieher wegen jahrelanger schwerer Misshandlungen von Kindern in einer Wohngruppe zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt.
Im September 2026 wurden außerdem Ermittlungen gegen eine Berliner Lehrerin wegen des Verdachts einer Sexualstraftat an einem 15-jährigen Schüler bekannt.
Auch im Bereich der Kindertagesstätten gab es in Berlin Ermittlungen wegen mutmaßlicher sexueller Übergriffe auf Kleinkinder.
Diese unterschiedlichen Fälle verdeutlichen, wie wichtig wirksame Schutzmechanismen in pädagogischen Einrichtungen sind. Sie belegen für sich genommen keine Versäumnisse bei Freistellungen oder Wiedereinstellungen. Sie unterstreichen jedoch die Notwendigkeit, den Schutz Minderjähriger unabhängig von strafrechtlichen Ergebnissen sicherzustellen.
Unsere zentrale Forderung
Ein Strafgericht entscheidet über strafrechtliche Schuld. Schulen, Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen und ihre Träger tragen dagegen die Verantwortung, Kinder vor möglichen Gefahren zu schützen.
Die Unschuldsvermutung muss gewahrt bleiben. Eine vorläufige Freistellung ist keine Verurteilung, sondern eine präventive Schutzmaßnahme.
Kinder dürfen nicht erst dann geschützt werden, wenn sie beweisen können, dass ihnen Gewalt angetan wurde.
Wir fordern deshalb bundesweit verbindliche gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Kinderschutzverfahren eigenständig durchgeführt, Schutzmaßnahmen fachlich überprüft und Entscheidungen über die Rückkehr in die Kinderbetreuung unabhängig vom strafrechtlichen Verfahrensausgang getroffen werden.
7. Bundesweit verbindliche Qualifikationsstandards für Kinderschutzfachkräfte und unabhängige Gefährdungseinschätzungen
Für insoweit erfahrene Fachkräfte (IseF), die bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen beraten, müssen bundesweit einheitliche, überprüfbare Mindeststandards gelten.
Eine pädagogische Grundausbildung, beispielsweise als Erzieherin oder Erzieher, in Verbindung mit einer lediglich zweiwöchigen Zusatzfortbildung darf für die eigenständige fachliche Beratung bei schwerwiegenden Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt nicht automatisch als ausreichende Qualifikation gelten.
Ich fordere nachgewiesene mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, vertiefte Spezialisierung auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, regelmäßige verpflichtende Weiterbildungen, fachliche Supervision sowie eine überprüfbare Qualitätssicherung.
Insbesondere bei Verdachtsfällen gegen pädagogisches Personal müssen spezialisierte, institutionell unabhängige Fachkräfte hinzugezogen werden, damit mögliche Interessenkonflikte innerhalb von Einrichtungen und Trägern vermieden werden.
8. Regelmäßige verpflichtende Kinderschutzfortbildungen für alle pädagogischen Fachkräfte
Alle Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe müssen bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit und anschließend in verbindlich festgelegten Abständen an qualifizierten Kinderschutzfortbildungen teilnehmen.
Diese Fortbildungen müssen insbesondere die Erkennung sexualisierter Gewalt, Täterstrategien, Machtmissbrauch und Abhängigkeitsverhältnisse, den professionellen Umgang mit Äußerungen betroffener Kinder, altersgerechte Gesprächsführung, Traumafolgen sowie rechtliche Meldewege und Schutzpflichten umfassen.
Die Teilnahme muss verpflichtend, dokumentiert und regelmäßig aufgefrischt werden. Arbeitgeber und Träger müssen dafür ausreichend Zeit, Finanzierung und fachlich geeignete Fortbildungsangebote bereitstellen.
Kinderschutz darf nicht vom zufälligen Wissensstand einzelner Beschäftigter abhängen. Wer beruflich Verantwortung für Kinder und Jugendliche trägt, muss regelmäßig darin geschult werden, Gefährdungen zu erkennen und angemessen zu handeln.
Unterzeichnen Sie diese Petition und setzen Sie sich dafür ein, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt!
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Das Anliegen
Kinderschutz muss unabhängig vom Ausgang eines Strafverfahrens gewährleistet sein!
In Deutschland besteht eine entscheidende Schutzlücke im Umgang mit Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt gegen Kinder und Jugendliche: Was geschieht, wenn strafrechtliche Ermittlungen eingestellt werden, ein Tatnachweis nicht gelingt oder ein internes Kinderschutzverfahren abgeschlossen wird, obwohl weiterhin ernsthafte Zweifel an der Sicherheit der betreuten Kinder bestehen?
Bereits heute werden beschuldigte Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher bei schwerwiegenden Verdachtsfällen teilweise vorläufig freigestellt oder vom unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen ausgeschlossen. Auch interne Kinderschutzverfahren und dienstrechtliche Prüfungen finden statt.
Das Problem ist daher nicht, dass grundsätzlich keine Schutzmaßnahmen möglich wären. Das Problem ist, dass deren Fortbestand und die Rückkehr in die Kinderbetreuung nicht überall an verbindliche, unabhängige und nachvollziehbare Gefährdungsprüfungen geknüpft sind.
Nach einer Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen oder dem Abschluss interner Verfahren können beschuldigte Personen unter Umständen wieder in der Kinderbetreuung eingesetzt werden. Dabei ist eine Einstellung des Strafverfahrens kein Beweis dafür, dass die ursprünglichen Vorwürfe falsch waren oder dass keine Gefährdung mehr besteht.
Kinderschutz muss unabhängig vom Strafverfahren funktionieren. Eine strafrechtliche Verurteilung darf nicht die Voraussetzung dafür sein, dass Kinder wirksam geschützt werden.
Besonders gefährdet sind die jüngsten Kinder
Kinder im Kita-Alter sind in besonderem Maße auf den Schutz durch Erwachsene angewiesen.
Bei Kindern bis zum Alter von sechs Jahren können strafrechtliche Ermittlungen unter anderem deshalb eingestellt werden, weil ihre Aussagen aufgrund ihres Entwicklungsstands nicht als ausreichend belastbar bewertet werden oder weitere Beweise fehlen.
Zwar gibt es keine starre Altersgrenze für Zeugenaussagen. Doch gerade kleine Kinder können Übergriffe häufig nicht präzise schildern, zeitlich einordnen oder selbstständig Beweise sichern.
Sexualisierte Gewalt geschieht zudem häufig ohne unmittelbare Zeugen. Die Aussage des betroffenen Kindes kann deshalb das wichtigste Beweismittel sein.
Es darf nicht sein, dass ausgerechnet die Kinder, die sich am wenigsten selbst schützen und Übergriffe am schwersten beweisen können, dadurch einem erhöhten Risiko ausgesetzt bleiben.
Die strafrechtliche Frage, ob eine Tat nachgewiesen werden kann, ist nicht identisch mit der kinderschutzrechtlichen Frage, ob eine Betreuungsperson weiterhin ohne unvertretbares Risiko mit Kindern arbeiten kann.
Ein fehlender Tatnachweis ist keine automatische Entwarnung.
Deshalb fordere ich:
1. Verpflichtende vorläufige Freistellung bei schwerwiegenden Verdachtsfällen
Bei konkreten, schwerwiegenden und fachlich begründeten Hinweisen auf sexuellen Missbrauch oder sexualisierte Gewalt muss unverzüglich eine vorläufige Freistellung vom unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen erfolgen.
Diese Schutzmaßnahme darf nicht allein deshalb aufgehoben werden, weil ein Strafverfahren eingestellt oder ein internes Verfahren abgeschlossen wurde. Ihre Fortdauer muss regelmäßig und rechtsstaatlich überprüft werden.
2. Gesetzlich geregelte Kinderschutzverfahren mit klaren Zuständigkeiten und Fristen
Bei konkreten, schwerwiegenden Verdachtsmomenten müssen Schulen, Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen und ihre Träger verpflichtet sein, unverzüglich ein eigenständiges, dokumentiertes Kinderschutzverfahren einzuleiten.
Dafür braucht es bundesweit verbindliche Mindeststandards, klare Verantwortlichkeiten, festgelegte Prüffristen und die verpflichtende Einbeziehung unabhängiger Kinderschutzfachkräfte.
Diese Verfahren müssen unabhängig davon durchgeführt werden, ob strafrechtliche Ermittlungen eingeleitet, eingestellt oder mit einem Freispruch abgeschlossen werden.
3. Keine Rückkehr in die Kinderbetreuung ohne unabhängige Prüfung und begründete Entscheidung
Nach schwerwiegenden Verdachtsfällen darf eine Rückkehr in den unmittelbaren Kontakt mit Minderjährigen nicht allein deshalb erfolgen, weil ein Strafverfahren eingestellt oder ein internes Verfahren abgeschlossen wurde.
Vor einer Rückkehr muss eine fachlich unabhängige Gefährdungsprüfung erfolgen. Die Entscheidung muss schriftlich begründet und dokumentiert werden. Dabei müssen die Schutzinteressen der Kinder, die Rechte der betroffenen Beschäftigten und mögliche weitere Schutzmaßnahmen berücksichtigt werden.
Bestehen weiterhin konkrete, schwerwiegende und fachlich begründete Gefährdungsbedenken, darf eine Rückkehr in die unmittelbare Betreuung bis zu deren Klärung nicht erfolgen. Die Entscheidung und etwaige Schutzmaßnahmen müssen regelmäßig überprüft werden.
4. Verbindliche Disziplinarverfahren gegen Beamte
Bei konkreten, schwerwiegenden Hinweisen auf sexualisierte Gewalt oder erhebliche Verletzungen dienstlicher Schutzpflichten müssen Dienstbehörden unverzüglich prüfen, ob ein Disziplinarverfahren einzuleiten ist.
Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen vor, muss dieses konsequent durchgeführt werden. Auch die Möglichkeit einer vorläufigen Dienstenthebung muss geprüft werden.
Dienstrechtliche Schutzmaßnahmen dürfen nicht ausschließlich vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängig gemacht werden.
5. Verbindliche Schutzverfahren für angestelltes Betreuungspersonal
Für nicht verbeamtete Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie anderes pädagogisches Personal müssen ebenso verbindliche arbeitsrechtliche und fachliche Prüfverfahren gelten.
Ein Wechsel der Einrichtung oder des Trägers darf nicht dazu führen, dass rechtlich relevante und dokumentierte Kinderschutzbedenken unbeachtet bleiben.
6. Verbindliche psychosoziale Unterstützung und langfristige Anbindung für betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Familien
Kinder und Jugendliche, die möglicherweise sexualisierte Gewalt oder Missbrauch erlebt haben, sowie ihre Familien müssen frühzeitig Zugang zu qualifizierter, traumasensibler psychosozialer Beratung und Betreuung erhalten.
Ich fordere einen bundesweit verlässlich gewährleisteten, niedrigschwelligen und kostenfreien Zugang zu spezialisierten Fachberatungsstellen, psychologischer Unterstützung, bei Bedarf psychotherapeutischer Versorgung und psychosozialer Prozessbegleitung.
Betroffene Kinder, Jugendliche und ihre Sorgeberechtigten müssen aktiv über bestehende Hilfsangebote informiert und bei der Vermittlung an geeignete Fachstellen unterstützt werden. Die Hilfe darf nicht mit dem Abschluss eines internen Kinderschutzverfahrens oder der Einstellung strafrechtlicher Ermittlungen enden.
Psychosoziale Unterstützung muss unabhängig davon gewährleistet sein, ob eine Strafanzeige erstattet, Anklage erhoben oder eine Verurteilung ausgesprochen wird.
Auch wenn eine Straftat strafrechtlich nicht nachgewiesen werden kann, können Kinder und ihre Familien erheblich belastet sein und professionelle Unterstützung benötigen.
Die Betreuung muss sich am individuellen Bedarf orientieren und bei Bedarf langfristig fortgeführt werden. Dabei sind die Wünsche und Schutzbedürfnisse der betroffenen Kinder und Jugendlichen zu berücksichtigen.
Aktuelle Fälle aus Berlin verdeutlichen die Dringlichkeit
Am 5. November 2026 begann vor dem Landgericht Berlin ein Prozess gegen einen 44-jährigen Lehrer. Ihm werden 16 mutmaßliche Straftaten gegenüber einer damals 16-jährigen Schülerin vorgeworfen, darunter sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen, Vergewaltigung und Körperverletzung. Laut Anklage soll er seine Vertrauensstellung als Lehrer und Tutor sowie die familiär schwierige Situation der Jugendlichen ausgenutzt haben.
Bereits im Juni 2026 verurteilte das Berliner Landgericht einen ehemaligen Lehrer wegen Vergewaltigung und mehrfachen sexuellen Missbrauchs von Schülerinnen zu fünf Jahren und drei Monaten Freiheitsstrafe. Das Gericht stellte fest, dass er seine Autoritätsstellung gezielt ausgenutzt hatte.
Ebenfalls im Juni 2026 wurde ein Erzieher wegen jahrelanger schwerer Misshandlungen von Kindern in einer Wohngruppe zu drei Jahren und vier Monaten Haft verurteilt.
Im September 2026 wurden außerdem Ermittlungen gegen eine Berliner Lehrerin wegen des Verdachts einer Sexualstraftat an einem 15-jährigen Schüler bekannt.
Auch im Bereich der Kindertagesstätten gab es in Berlin Ermittlungen wegen mutmaßlicher sexueller Übergriffe auf Kleinkinder.
Diese unterschiedlichen Fälle verdeutlichen, wie wichtig wirksame Schutzmechanismen in pädagogischen Einrichtungen sind. Sie belegen für sich genommen keine Versäumnisse bei Freistellungen oder Wiedereinstellungen. Sie unterstreichen jedoch die Notwendigkeit, den Schutz Minderjähriger unabhängig von strafrechtlichen Ergebnissen sicherzustellen.
Unsere zentrale Forderung
Ein Strafgericht entscheidet über strafrechtliche Schuld. Schulen, Kitas, Jugendhilfeeinrichtungen und ihre Träger tragen dagegen die Verantwortung, Kinder vor möglichen Gefahren zu schützen.
Die Unschuldsvermutung muss gewahrt bleiben. Eine vorläufige Freistellung ist keine Verurteilung, sondern eine präventive Schutzmaßnahme.
Kinder dürfen nicht erst dann geschützt werden, wenn sie beweisen können, dass ihnen Gewalt angetan wurde.
Wir fordern deshalb bundesweit verbindliche gesetzliche Regelungen, die sicherstellen, dass Kinderschutzverfahren eigenständig durchgeführt, Schutzmaßnahmen fachlich überprüft und Entscheidungen über die Rückkehr in die Kinderbetreuung unabhängig vom strafrechtlichen Verfahrensausgang getroffen werden.
7. Bundesweit verbindliche Qualifikationsstandards für Kinderschutzfachkräfte und unabhängige Gefährdungseinschätzungen
Für insoweit erfahrene Fachkräfte (IseF), die bei der Einschätzung von Kindeswohlgefährdungen beraten, müssen bundesweit einheitliche, überprüfbare Mindeststandards gelten.
Eine pädagogische Grundausbildung, beispielsweise als Erzieherin oder Erzieher, in Verbindung mit einer lediglich zweiwöchigen Zusatzfortbildung darf für die eigenständige fachliche Beratung bei schwerwiegenden Verdachtsfällen sexualisierter Gewalt nicht automatisch als ausreichende Qualifikation gelten.
Ich fordere nachgewiesene mehrjährige einschlägige Berufserfahrung, vertiefte Spezialisierung auf sexualisierte Gewalt gegen Kinder und Jugendliche, regelmäßige verpflichtende Weiterbildungen, fachliche Supervision sowie eine überprüfbare Qualitätssicherung.
Insbesondere bei Verdachtsfällen gegen pädagogisches Personal müssen spezialisierte, institutionell unabhängige Fachkräfte hinzugezogen werden, damit mögliche Interessenkonflikte innerhalb von Einrichtungen und Trägern vermieden werden.
8. Regelmäßige verpflichtende Kinderschutzfortbildungen für alle pädagogischen Fachkräfte
Alle Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher sowie Mitarbeitenden in der Kinder- und Jugendhilfe müssen bereits zu Beginn ihrer Tätigkeit und anschließend in verbindlich festgelegten Abständen an qualifizierten Kinderschutzfortbildungen teilnehmen.
Diese Fortbildungen müssen insbesondere die Erkennung sexualisierter Gewalt, Täterstrategien, Machtmissbrauch und Abhängigkeitsverhältnisse, den professionellen Umgang mit Äußerungen betroffener Kinder, altersgerechte Gesprächsführung, Traumafolgen sowie rechtliche Meldewege und Schutzpflichten umfassen.
Die Teilnahme muss verpflichtend, dokumentiert und regelmäßig aufgefrischt werden. Arbeitgeber und Träger müssen dafür ausreichend Zeit, Finanzierung und fachlich geeignete Fortbildungsangebote bereitstellen.
Kinderschutz darf nicht vom zufälligen Wissensstand einzelner Beschäftigter abhängen. Wer beruflich Verantwortung für Kinder und Jugendliche trägt, muss regelmäßig darin geschult werden, Gefährdungen zu erkennen und angemessen zu handeln.
Unterzeichnen Sie diese Petition und setzen Sie sich dafür ein, dass der Schutz von Kindern und Jugendlichen nicht vom Ausgang eines Strafverfahrens abhängt!
Die Entscheidungsträger
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Petition am 6. November 2026 erstellt