
Gesetzliche Betreuung nur bei tatsächlicher Notwendigkeit – Selbstbestimmung wahren
Das Anliegen
Gesetzliche Betreuung nur bei tatsächlicher Notwendigkeit – Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wahren
Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition, fordern das Amtsgericht Nürnberg – Betreuungsgericht – auf, die Voraussetzungen für die Anordnung und die Fortführung gesetzlicher Betreuungen strikt an Recht, Verfassung und den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auszurichten und insbesondere die Aufhebung der derzeit über Herrn Jochen Ebert angeordneten gesetzlichen Betreuung zu prüfen.
Wir sind der Auffassung, dass eine gesetzliche Betreuung kein Instrument pauschaler Fürsorge oder Kontrolle sein darf. Sie ist ausschließlich dann zulässig, wenn eine volljährige Person ihre rechtlichen Angelegenheiten tatsächlich nicht selbst besorgen kann und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Herr Jochen Ebert ist nach eigener Darstellung in der Lage, seine persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenständig, verantwortungsvoll und nachvollziehbar zu regeln. Sein Gesundheitszustand hat sich stabilisiert und verbessert. Er kann Entscheidungen selbst treffen und deren Konsequenzen überblicken. Eine rechtliche Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus stellen wir klar:
Die Schwere oder Art einer Behinderung ist für sich genommen kein rechtlich zulässiger Grund für die Anordnung oder Fortführung einer gesetzlichen Betreuung.
Nach § 1814 Absatz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten tatsächlich nicht selbst besorgen kann und die Betreuung erforderlich ist. Maßgeblich ist allein eine konkrete, individuelle Einschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit – nicht eine medizinische Diagnose und nicht der Grad einer Behinderung.
Nach § 1814 Absatz 3 BGB darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können, insbesondere durch Vorsorgevollmachten, Unterstützung durch Angehörige oder soziale Dienste sowie Assistenzleistungen nach dem SGB IX. Die rechtliche Betreuung ist damit ein Mittel der letzten Wahl.
Auch das Grundgesetz schützt die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Die Menschenwürde (Art. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) sowie das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG) schließen eine pauschale Fremdbestimmung allein aufgrund einer Behinderung aus.
Gleiches ergibt sich aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. Deutschland ist verpflichtet, die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen in gleichem Maße anzuerkennen wie bei allen anderen Menschen und vorrangig Modelle unterstützter Entscheidungsfindung sicherzustellen.
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass eine rechtliche Betreuung nicht der allgemeinen Fürsorge dient, sondern ausschließlich der Kompensation konkret festgestellter Defizite in einzelnen rechtlichen Angelegenheiten.
Wir fordern daher:
– die vollständige Aufhebung der über Herrn Jochen Ebert angeordneten gesetzlichen Betreuung,
hilfsweise
– die unverzügliche Überprüfung und deutliche Einschränkung der Betreuung auf tatsächlich notwendige einzelne Aufgabenkreise.
Mit dieser Petition setzen wir uns zugleich für ein rechtsstaatliches, diskriminierungsfreies Betreuungswesen ein, in dem die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gewahrt bleibt.
Rechtliche Betreuung darf kein Automatismus sein – sondern nur das letzte Mittel.
Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition, weisen ergänzend darauf hin, dass Herr Jochen Ebert beabsichtigt, sich eigenverantwortlich um eine stationäre Traumatherapie zu bemühen und das AWO-Senioren- und Pflegeheim Hans-Schneider-Haus in Nürnberg zu verlassen, um künftig eine seinem persönlichen und gesundheitlichen Bedarf entsprechende Wohn- und Behandlungsform zu wählen.
Gerade dieses konkrete Vorhaben zeigt, dass Herr Jochen Ebert in der Lage ist, seine gesundheitlichen Angelegenheiten selbstständig zu planen, Entscheidungen zu treffen und die notwendigen Schritte zur Organisation einer weiterführenden Behandlung eigenverantwortlich einzuleiten.
Dies spricht zusätzlich gegen die Erforderlichkeit einer fortbestehenden umfassenden rechtlichen Betreuung

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Das Anliegen
Gesetzliche Betreuung nur bei tatsächlicher Notwendigkeit – Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen wahren
Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition, fordern das Amtsgericht Nürnberg – Betreuungsgericht – auf, die Voraussetzungen für die Anordnung und die Fortführung gesetzlicher Betreuungen strikt an Recht, Verfassung und den Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention auszurichten und insbesondere die Aufhebung der derzeit über Herrn Jochen Ebert angeordneten gesetzlichen Betreuung zu prüfen.
Wir sind der Auffassung, dass eine gesetzliche Betreuung kein Instrument pauschaler Fürsorge oder Kontrolle sein darf. Sie ist ausschließlich dann zulässig, wenn eine volljährige Person ihre rechtlichen Angelegenheiten tatsächlich nicht selbst besorgen kann und keine milderen Mittel zur Verfügung stehen.
Herr Jochen Ebert ist nach eigener Darstellung in der Lage, seine persönlichen, gesundheitlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten eigenständig, verantwortungsvoll und nachvollziehbar zu regeln. Sein Gesundheitszustand hat sich stabilisiert und verbessert. Er kann Entscheidungen selbst treffen und deren Konsequenzen überblicken. Eine rechtliche Betreuung ist daher nicht mehr erforderlich.
Darüber hinaus stellen wir klar:
Die Schwere oder Art einer Behinderung ist für sich genommen kein rechtlich zulässiger Grund für die Anordnung oder Fortführung einer gesetzlichen Betreuung.
Nach § 1814 Absatz 1 BGB darf ein Betreuer nur bestellt werden, wenn die betroffene Person ihre Angelegenheiten tatsächlich nicht selbst besorgen kann und die Betreuung erforderlich ist. Maßgeblich ist allein eine konkrete, individuelle Einschränkung der rechtlichen Handlungsfähigkeit – nicht eine medizinische Diagnose und nicht der Grad einer Behinderung.
Nach § 1814 Absatz 3 BGB darf eine Betreuung nicht eingerichtet werden, soweit die Angelegenheiten durch andere Hilfen ebenso gut besorgt werden können, insbesondere durch Vorsorgevollmachten, Unterstützung durch Angehörige oder soziale Dienste sowie Assistenzleistungen nach dem SGB IX. Die rechtliche Betreuung ist damit ein Mittel der letzten Wahl.
Auch das Grundgesetz schützt die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen. Die Menschenwürde (Art. 1 GG), die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 GG) sowie das Benachteiligungsverbot wegen einer Behinderung (Art. 3 Absatz 3 Satz 2 GG) schließen eine pauschale Fremdbestimmung allein aufgrund einer Behinderung aus.
Gleiches ergibt sich aus Artikel 12 der UN-Behindertenrechtskonvention. Deutschland ist verpflichtet, die Rechts- und Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen in gleichem Maße anzuerkennen wie bei allen anderen Menschen und vorrangig Modelle unterstützter Entscheidungsfindung sicherzustellen.
Auch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stellt klar, dass eine rechtliche Betreuung nicht der allgemeinen Fürsorge dient, sondern ausschließlich der Kompensation konkret festgestellter Defizite in einzelnen rechtlichen Angelegenheiten.
Wir fordern daher:
– die vollständige Aufhebung der über Herrn Jochen Ebert angeordneten gesetzlichen Betreuung,
hilfsweise
– die unverzügliche Überprüfung und deutliche Einschränkung der Betreuung auf tatsächlich notwendige einzelne Aufgabenkreise.
Mit dieser Petition setzen wir uns zugleich für ein rechtsstaatliches, diskriminierungsfreies Betreuungswesen ein, in dem die Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen gewahrt bleibt.
Rechtliche Betreuung darf kein Automatismus sein – sondern nur das letzte Mittel.
Wir, die Unterzeichnerinnen und Unterzeichner dieser Petition, weisen ergänzend darauf hin, dass Herr Jochen Ebert beabsichtigt, sich eigenverantwortlich um eine stationäre Traumatherapie zu bemühen und das AWO-Senioren- und Pflegeheim Hans-Schneider-Haus in Nürnberg zu verlassen, um künftig eine seinem persönlichen und gesundheitlichen Bedarf entsprechende Wohn- und Behandlungsform zu wählen.
Gerade dieses konkrete Vorhaben zeigt, dass Herr Jochen Ebert in der Lage ist, seine gesundheitlichen Angelegenheiten selbstständig zu planen, Entscheidungen zu treffen und die notwendigen Schritte zur Organisation einer weiterführenden Behandlung eigenverantwortlich einzuleiten.
Dies spricht zusätzlich gegen die Erforderlichkeit einer fortbestehenden umfassenden rechtlichen Betreuung

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Petition am 11. Februar 2026 erstellt