Drei gesetzlich festgelegte Feiertage für Muslime in der BRD


Drei gesetzlich festgelegte Feiertage für Muslime in der BRD
Das Problem
Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft
europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische
Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet.
Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Es ist bekannt das es in der Bundesrepublik Deutschland, außer in den Bundesländern Hamburg und Bremen,
für Muslime keine gesetzlich festgelegten Feiertage gibt.
Es ist jedoch für die ungestörte Religionsausübung der Muslime notwendig, an drei Tagen im Jahr den
Muslimen Feiertage einzuräumen, da den muslimischen Arbeitnehmern nicht selten Probleme mit ihren
Arbeitgebern im Wege stehen, wenn diese um einen freien Tag z..B zum Zuckerfest (nach dem Fastenmonat
Ramadan) sowie dem Schlachtfest und Aschura bitten.
Wenn Arbeitgeber dies verweigern, ist die ungestörte Religionsausübung für Muslime, welche die
Bundesrepublik Deutschland u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der
Religionsfreiheit u.a. den Muslimen einräumen muss, nicht gegeben.
Es wäre ein Zeichen der Toleranz und der Weltoffenheit der BRD, wenn die Bundesregierung sich diesem
Thema annehmen würde um ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz zu setzen.

Das Problem
Die Religionsfreiheit ist in Deutschland ein durch das Grundgesetz garantiertes Grundrecht. Kraft
europäischen Rechts ist die Religionsfreiheit in Deutschland durch die Charta der Grundrechte der
Europäischen Union gewährleistet. Völkerrechtlich ist die Bundesrepublik u. a. aufgrund der Europäische
Menschenrechtskonvention zum Schutz der Religionsfreiheit verpflichtet.
Das deutsche Grundgesetz (GG) sichert die Religionsfreiheit in Art. 4 Absatz 1, 2:
„(1) Die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen
Bekenntnisses sind unverletzlich.“
„(2) Die ungestörte Religionsausübung wird gewährleistet.“
Es ist bekannt das es in der Bundesrepublik Deutschland, außer in den Bundesländern Hamburg und Bremen,
für Muslime keine gesetzlich festgelegten Feiertage gibt.
Es ist jedoch für die ungestörte Religionsausübung der Muslime notwendig, an drei Tagen im Jahr den
Muslimen Feiertage einzuräumen, da den muslimischen Arbeitnehmern nicht selten Probleme mit ihren
Arbeitgebern im Wege stehen, wenn diese um einen freien Tag z..B zum Zuckerfest (nach dem Fastenmonat
Ramadan) sowie dem Schlachtfest und Aschura bitten.
Wenn Arbeitgeber dies verweigern, ist die ungestörte Religionsausübung für Muslime, welche die
Bundesrepublik Deutschland u. a. aufgrund der Europäische Menschenrechtskonvention zum Schutz der
Religionsfreiheit u.a. den Muslimen einräumen muss, nicht gegeben.
Es wäre ein Zeichen der Toleranz und der Weltoffenheit der BRD, wenn die Bundesregierung sich diesem
Thema annehmen würde um ein Zeichen der Toleranz und Akzeptanz zu setzen.

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Petition am 25. Oktober 2013 erstellt