Kein Gestank mehr! Einhaltung von 500 GE/m³ beim Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage

Kein Gestank mehr! Einhaltung von 500 GE/m³ beim Betrieb der Klärschlammtrocknungsanlage
Mit Verwunderung und großem Entsetzen haben wir den Bescheid zum Weiterbetrieb der Klärschlammtrocknungsanlage in Pirmasens-Fehrbach vom 19.08.2021 der Struktur- und Genehmigungsdirektion Süd (SGD Süd) zur Kenntnis genommen und möchten diesem daher widersprechen.
In der Vergangenheit war es mehrfach zu starken Geruchsbelästigungen gekommen, die nachweislich der Klärschlammtrocknungsanlage zugeordnet werden konnten. Im einem konkreten Fall wurde festgestellt, dass die Geruchsemissionen den Grenzwert von 500 Geruchseinheiten pro Kubikmeter Luft (GE/m³), die in der Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft (kurz: TA Luft) unter Absatz 5.4.8.10.2 für den Betrieb von Anlagen zur Trocknung von Klärschlamm vorgeschrieben sind, mit 2593 GE/m³ um mehr als ein Fünffaches überschritten wurden.
Aufgrund dieser wiederholt überschrittenen Grenzwerte kam es auch bei jedem Betrieb der Anlage zu starken Beschwerden von Anwohnern, die sowohl durch die SGD als auch durch das Ordnungsamt Pirmasens dokumentiert wurden und schließlich im Februar zur Stilllegung der Anlage geführt haben.
Seit dieser Stilllegung konnten in und um Fehrbach keine Geruchbelästigungen mehr festgestellt werden.
Mit dem nun erteilten Bescheid AZ 89 30-PS 017:314 vom 19.08. wird dieser Grenzwert entgegen der gültigen und bindenden Festlegung in der TA Luft auf 3000 GE/m³ erhöht.
Die Begründung des Bescheides basiert auf der Erkenntnis, dass der Verbrennungsprozess durch den Betrieb einer nicht genehmigten Nachverbrennungsanlage Geruchsemissionen von bis zu 3000 GE/m³ produziere und dementsprechend die Anlage nicht mit dem Grenzwert von 500 GE/m³ betrieben werden könne.
Es ist absolut nicht nachvollziehbar und nicht hinzunehmen, dass entgegen des rechtlich beschlossenen und bindenden Grenzwertes in der TA Luft von 500 GE/m³ und trotz massiver Beschwerden, die in der Begründung des Bescheides sogar erwähnt werden und sowohl aus der Bevölkerung als auch aus dem ansässigen Gewerbe stammen, nun der Grenzwert um das Sechsfache auf 3000 GE/m³ erhöht werden soll.
Um es noch einmal verkürzt darzustellen: 500 GE/m³ sind in der TA Luft genannt und rechtlich bindend, 500 GE/m³ waren in der ursprünglichen Genehmigung aufgeführt. Da es im Probebetrieb immer wieder zu Geruchsbelästigungen kam, wurde vom Betreiber eine Nachverbrennung eingebaut, was allerdings die Geruchsbelästigungen nicht minderte. Nach Einbau wurde aufgrund der anhaltenden Beschwerden ein Wert von über 2500 GE/m³ gemessen und daraufhin 3000 GE/m³ genehmigt. Und durch den nun erhöhten und nicht mit der TA Luft konformen Grenzwert soll es nun nicht mehr zu Geruchsbelästigungen kommen?
Der Einbau der Nachverbrennungsanlage wurde aufgrund der bereits im Vorfeld schon anhaltenden und massiven Geruchsbelästigungen als Lösungsansatz initiiert, es ist also stark anzunehmen, dass auch damals der Grenzwert nicht eingehalten wurde. Es ist schlichtweg nicht akzeptabel, dass durch eine nachträglich eingebaute Nachverbrennungsanlage ein überschrittener Grenzwert nachträglich legalisiert werden soll, zumal nicht festgesetzt wird, die sich diese Geruchseinheiten zusammensetzen dürfen und ob die emittierten Geruchseinheiten gegebenenfalls gesundheitsschädlich sind.
Es ist schlichtweg zu vernachlässigen, welchen Weg die Abluft innerhalb der Anlage nimmt, am Ende dürfen nicht mehr als die in der TA Luft festgelegten 500 GE/m³ emittiert werden - zu dieser Einschätzung kam auch das Verwaltungsgericht Neustadt/Weinstraße in seinem ursprünglichen Eilentscheid im Mai.
Gez.
Peter Schwarz, Vorsitzender CDU Fehrbach
Philipp Scheidel, Beisitzer CDU Fehrbach