Enterben und Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft abschaffen!

Enterben und Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Erbengemeinschaft abschaffen!
Enterben & Teilungsversteigerung
Ein eigenes Haus erfordert von der Familie oft viele Jahre des Verzichts, unter dem besonders die Kinder leiden. Unrealistische Erwartungen, fehlende Zuwendung und unverstandene Schulprobleme (z. B. Mobbing) führen zu Spannungen, die eine Enterbung nach sich ziehen können.
Die Zwangsversteigerung zur Auflösung der Erbengemeinschaft (Teilungsversteigerung) ermöglicht es einem der Geschwister, sich im Zusammenspiel mit der Enterbung eines der anderen relativ schnell ein erhebliches Vermögen anzueignen, während diese legal in finanzielle Probleme, Krankheit oder Obdachlosigkeit getrieben werden.
Wie Deutschland seine Bürger obdachlos macht
Somit darf im deutschen Sozialstaat einer der Erben seine Miterben gerichtlich assistiert in eine persönliche Katastrophe stürzen: Will er Geld sehen, wird den Geschwistern ihr anteilsgemäßes Verfügungsrecht über das Erbe genommen und damit verhindert, daß sie ihre legitimen Interessen einbringen. Sie sind dann gezwungen, den Erlös der Versteigerung – der oft nicht zum Bau oder Kauf eines Hauses reicht – sofort für eine Wohnung bzw. Hotels auszugeben. Dies kann, falls sie noch in Ausbildung, arbeitslos, krank, etc. sind oder kaum Ersparnisse haben, sehr bald zu Armut oder Obdachlosigkeit führen.
Pietät?
Insbesondere ist es pietätlos den Eltern gegenüber, die sich das Haus oft vom Munde abgespart haben, wenn es schon bald nach ihren u. U. unerwarteten Tod ohne Berücksichtigung der Lebenssituation der Kinder zwangsweise versteigert werden darf, nur um die finanziellen Forderungen des Erben zu erfüllen, der schon in einer gesicherten Situation lebt und deshalb auf das Haus verzichten kann. Art. 6 Abs. 1 GG stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Durch die Entziehung des Eigentums wird der Familienfrieden der Geschwister untereinander nachhaltig geschädigt.
Durch diese Regelung wird der Erbe, der nicht auf das Haus angewiesen ist, ermächtigt, erheblich in das Leben der anderen Erben einzugreifen. Diese werden letztlich nur deshalb durch eine Zwangsversteigerung enteignet, weil sie von denselben Eltern abstammen und in einer schwächeren sozialen Position sind! Nach Art. 3 Abs. 1 und 3 GG darf niemand wegen seiner Abstammung, seiner Heimat und Herkunft benachteiligt oder bevorzugt werden. Sowohl Art. 14 Abs. 3 GG als auch Art. 17 Abs. 1 CE (2010/C 83/02) der Charta der europäischen Grundrechte sehen Enteignungen nur zum Wohl der Allgemeinheit bzw. aus Gründen des öffentlichen Interesses vor, nicht aber zum Wohl geldgieriger Erben oder aus Privatinteresse.
Mißbrauch sozialer Sicherungssysteme
Enterben und Teilungsversteigerungen bringen Menschen, die sich ansonsten (d. h. im eigenen Haus) selbst ''über Wasser halten'' könnten, erst in eine Situation, die Unterstützung durch die sozialen ''Sicherungssysteme'' erfordert. Dies widerspricht der Würde des Menschen (Art. 1 Abs. 1 GG) und belastet unnötig die öffentlichen Kassen! Außerdem ist Sozialhilfe an Auflagen gebunden, z. B. darf ein Hartz IV-Empfänger nicht studieren und nur begrenzt Geld hinzuverdienen. Ist es zumutbar, sein Studium aufgeben zu müssen, nur um eine Wohnung zu bekommen? Dies widerspricht dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs. 1 GG) sowie dem Prinzip der Verhältnismäßigkeit: Warum muß der Allgemeinheit die Last einer ungerechten Erbschaftsregelung auferlegt werden, nur um die Gier des Erben zu befriedigen, der bereits in gesicherten Verhältnissen lebt, während seine Geschwister langfristig Mehrausgaben und gesundheitliche Folgen, z. B. zu streßbedingte Magengeschwüre (verletzt Art. 2 Abs. 2 GG, Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit) tragen müssen?
Sie greift auch in das Grundrecht der ''Freiheit der Person'' ein, da sich diese in einem zentralen Bereich des Lebens, der Wahl des Wohnortes/der Wohnung, nicht frei entscheiden darf, sondern aus ihrem gewohnten Lebensumfeld gerissen wird. Dies wirkt sich besonders schlimm aus, wenn schon Vorschädigungen, z. B. durch Mobbing oder Stalking, vorliegen – Phänomene, die ebenfalls zerstörerisch in die Lebensgestaltung eingreifen. Die Opfer sollten besonders geschützt werden, anstatt sie durch eine Enteignung noch weiter zu belasten.
Menschenverachtende Justiz und Politik
Der Verlust des eigenen Hauses stellt einen massiven Eingriff in die Lebensgestaltung dar und schränkt das Recht auf Freiheit und Selbstbestimmung erheblich ein. Wenn man die extremen Folgen für den Erben, der auf das Haus angewiesen ist, bedenkt, dann ist diese Maßnahme kaum angemessen. Insbesondere gilt Art. 14 Abs. 2 GG: ''Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.'' Ein eigenes Haus ist Teil der Daseinsvorsorge und sollte daher nicht leichtfertig oder gegen den Willen eines der Besitzer veräußert bzw. enteignet werden können.
Rechtfertigt die Auflösung einer Erbengemeinschaft eine derartig massive Verletzung von Grundrechten? Es ist unverständlich, warum es in einem sog. ''sozialen Rechtsstaat'' ein so menschenverachtendes Gesetz geben kann, und warum Generationen von Juristen davon profitieren dürfen, unschuldige Menschen in eine absehbare Katastrophe zu stürzen! Jeder sollte sich daher fragen: Würde ich von einem Verwandten unter Zuhilfenahme eines Gerichts ''auf die Straße gesetzt'' werden wollen? – Was du nicht willst, das man dir tut, das füg auch keinen andren zu!
Mögliche Lösungen
Ein sozialer Rechtsstaat sollte nicht auf Zwang, sondern auf gerechte und sozialverträgliche Verhandlungslösungen setzen. Ein Todesfall ist kein Grund, seine Miterben legal in eine absehbare persönliche Katastrophe zu treiben, nur um aus dem Erlös möglichst schnell Profit ziehen zu können. Da die Erben das Haus nicht selbst erarbeitet haben, sollte ererbter Grundbesitz nicht wie selbsterarbeiteter Besitz behandelt werden: Diejenigen Erben, die das Erbe im Sinne des Erblassers weiterführen wollen, sollten gesetzlich bevorzugt werden.
Durch das Abschaffen des Enterbens und der Teilungsversteigerung wäre die Mediation – und damit die Berücksichtigung der sozialen Situation aller Erben – der einzige Weg, um Erbschaftsprobleme zu lösen. Wenn einer der Erben nicht auf eine Mediation eingeht, oder wenn eine Versteigerung für einen der Beteiligten unverhältnismäßige Nachteile erbringen sollte, muß die Erbengemeinschaft vorerst bestehen bleiben. Immobilien, die von einem der Erben bewohnt werden, sollten frühestens nach einer Karenzzeit von z. B. zehn Jahren und einer erfolglosen Mediation durch eine Zwangsversteigerung aufgeteilt werden dürfen.
Bitte beachten Sie in diesem Zusammenhang auch diese und diese Petition: