Gerichtsgutachter muss sich an aktuellen Schimmelleitfaden und relevante DIN-Normen halten

Gerichtsgutachter muss sich an aktuellen Schimmelleitfaden und relevante DIN-Normen halten

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Bitte unterschreiben Sie diese Petition, da jeder von einem Wasserschaden mit Schimmel betroffen sein kann und das Ergebnis eines Gerichtsgutachters erhebliche finanzielle und evtl. gesundheitliche Auswirkungen für Sie hat.

Etliche Oberlandesgerichte orientieren sich in ihren Urteilen an dem Leitfaden des Umweltbundesamtes und dem Ergebnis der DIN ISO 16000-21. In Baden-Württemberg bekamen wir hingegen Gerichtsgutachter, für die es kein Gesetz ist, sich daran zu halten und die die DIN ISO 16000-21 verantwortlich für falsche Ergebnisse hält. Es sind nicht nur bei der Suspensionsmethode durch die DIN 16000-21 unterschiedliche Ergebnisse herausgekommen, sondern auch in einer mikroskopischen Auswertung eines Labors. Es kann nicht sein, dass wir dem Gericht und seine Gerichtsgutachter beweisen müssen, dass die Ansichten des Umweltbundesamtes und damit den Inhalt des Schimmelleitfadens der Wahrheit entsprechen. Wenn Gerichtsgutachter anderer Meinung sind als der Inhalt des Schimmelleitfadens des UBA, dann sollen diese ihre Ansichten anhand jahrelanger Studien und Forschungen gegenüber dem Umweltbundesamtes belegen. Dieser Schimmelleitfaden des UBA ist schließlich das Ergebnis jahrelanger, wissenschaftlicher Studien und Forschungen. Wenn dem durch Gerichtsgutachter keinen Glauben geschenkt wird, kann es nicht sein, dass Betroffene eines Wasserschadens die Richtigkeit dieser Forschungsergebnisse nachweisen müssen und da es sich um einen Einzelfall bei Wasserschäden mit Schimmel handelt, jedes Mal auf das Neue, um dann letztlich evtl. als Parteivortrag abgewiesen zu werden. Nur, weil die Gerichtsgutachter von vornherein anderer Meinung sind und durch ihre Ansichten andere Vorgehensweisen nehmen, durch die auch mikroskopisch vollkommen andere Ergebnisse herauskommen als die der anderen Labore, die nach der weltweit anerkannten Regel der Technik arbeiten, der DIN ISO 16000-21. Dies kostet Sie ein Vermögen und ist dennoch nur evtl. Parteivortrag.

Hier geht es um das Grundsätzliche, ob dem Schimmelleitfaden und der DIN ISO 16000-21 Glauben geschenkt werden darf und dies sollte von vornherein vom Staat festgelegt werden. Das Umweltbundesamt ist schließlich oberste Bundesbehörde des Staates und wird aus unseren Steuergeldern finanziert. Wo bleibt hier die Rechtssicherheit, die Gleichheit vor dem Gesetz und bzgl. der möglichen Auswirkungen dieser Ansicht "der Schutz der Gesundheit", wenn hier jeder anderer Ansicht ist und andere Vorgehensweisen wählt ohne diese zu belegen oder nachweisen zu müssen?

Bei anderen Sachverständigen, die im Übrigen auch als Gerichtsgutachter tätig sind, und Labore, die gemäß den Empfehlungen des Umweltbundesamtes und der DIN ISO 16000-21 die Proben entnahmen und untersuchten wurden erhebliche Schimmelkonzentrationen mit typischen Wasserschadenschimmelpilzen und -bakterien festgestellt während bei den Gerichtsgutachtern, die nicht nach dieser Vorgehensweise die Proben entnahmen und untersuchten kein Schimmelwachstum, nicht mal eine Anflugsspore herauskam. Ein Schimmelbefall liegt vor, wenn ein Bewuchs der Proben mikroskopisch mit Myzelien und Sporenträger vorhanden ist. Ein Labor, welches seit 2001 zweimal jährlich durch erfolgreiche Teilnahme an Ringversuchen beim Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg der DIN EN ISO 17025 gleichgestellt ist, damit Unparteilichkeit, Messgenauigkeit und Fachkompetenz nachweisen kann, hat als Ergebnis mikroskopisch erhebliche Myzelien und Sporenträger nachgewiesen, sogar direkt neben der entnommenen Probe des Gerichtsgutachters. Er hat damit einen Befall an Schimmel nachgewiesen. Bei so vielen Myzelien hätte das Labor des Gerichtsgutachters zumindest direkt daneben zumindest vereinzelte Myzelien, und damit einen Befall, nachweisen müssen. Das gar nichts vorgefunden wird, hält der Laborinhaber für unmöglich. Dies würde einem "Reinraum" entsprechen, wären da nicht die vom anderen Gerichtsgutachter vermuteten Bakterien, auf die er trotz Gestanks nicht untersuchen ließ. Dabei benötigen Wasserschadenschimmelpilze und -bakterien viel Wasser und längere Zeit bis das Material besiedelt wird. Von daher sollte so ein gegensätzliches Ergebnis aus Gründen der Rechtssicherheit nicht möglich sein!

Gerade bei Gericht sollte eine einheitliche, überprüfbare Vorgehensweise wegen der Vergleichbarkeit von Ergebnissen gegeben sein, zumal hier das Ergebnis der Gerichtsgutachter maßgebend für das spätere Urteil ist und sich somit finanziell und evtl. gesundheitlich für die Betroffenen auswirkt.

Wir hatten 2011 und 2017 einen Wasserschaden mit Schimmel im oberen Bad unseres Hauses, da 2011 die Ursache nicht gefunden werden konnte. Der Gerichtsgutachter geht davon aus, dass seit dem ersten Wasserschaden weiterhin kontinuierlich, wenn auch wenig Wasser aus der Leckage lief und so zu dem zweiten Wasserschaden führte. Trotz Gutachtens eines Sachverständigen bzgl. Schimmel und für einen fachgerechten Rückbau benötigter Laborwerte nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes bekamen wir keinen fachgerechten Rückbau von unserer Versicherung, der WGV-Wohngebäudeversicherung Stuttgart, sondern nur eine Vernebelung der Dämmschicht als Desinfektion. Diese war nicht erfolgreich! Zudem wurde entlang der verschimmelten Schlafzimmerwand auf dem Titelfoto ein 0,5 m breiter Streifen Estrich entfernt ca.2 m² von 29 m² und der verschimmelte Wandputz oberflächlich abgefräst. Die Randfugen wurden belassen. Zu unserem Entsetzen fanden die Gerichtsgutachter auch dort keinen Schimmel, nicht mal eine Spore. Wir dachten damals, dass im Obergeschoß nur ca. 50 m² vom Wasserschaden betroffen war. Tatsächlich war das ganze Obergeschoß betroffen, wie sich später anhand Laborberichte herausstellte. Meine Frau, die an einer Immunschwäche, Multiple Sklerose leidet, bekam Allergien und eine chronischen Rhinusitis, für die die Ärzte Schimmelpilze als ursächlich vermuteten und mehre Erkältungen, Infekte, Bindehautentzündungen, meine Tochter bekam eine Penicillium Allergie und meine Allergien verstärkten sich. Man kann zwar nicht nachweisen, dass der Schimmel ursächlich war für die Erkrankungen. (Trotz dem waren Nebenhöhlenentzündungen, Erkältungen, Bindehautentzündungen und Infekte nach Entfernen des Schimmels Mitte 2019 weg).

Schimmel führt zu einem erhöhten Risiko für Erkrankungen der oberen und unteren Atemwege. Laut der Weltgesundheitsorganisation (WHO) kann sich das Risiko für Asthma und Atemwegserkrankungen um bis zu 75 Prozent erhöhen, wenn Betroffene sich dauerhaft in schimmelbefallenen Räumen aufhalten. Ein besonders gefährdeter Personenkreis sind Immungeschwächte, Kleinkinder und alte Menschen. So können Kleinkinder z.B. ein bis zu 3,5 fach höheres Risiko haben als Erwachsene, da das Immunsystem hier noch nicht ausgereift ist. Aufgrund der gesundheitlichen Gefahr von Schimmel wurde der Schimmelleitfaden überhaupt geschaffen. Schimmelpilze können neurotoxisch, immuntoxisch, allergen und manche, wie z. B. Chaetomium, sind sogar in der Lage das Erbgut zu verändern. Lt. Prof. Sedlbauer (Mitglied der Innenraumkomission des Umweltbundesamtes) hat Chaetomium aufgrund seiner gesundheitsschädigenden Gefahr nichts in Innenräumen verloren. Bei uns wurde er in der Raumluft des Schlafzimmers und in einer Probe eines Kinderzimmers nachgewiesen.

Wir beantragten deshalb ein selbständiges Beweisverfahren. Dies war ein großer Fehler, der sich später als regelrechter Alptraum herausstellte. Die Gerichtsgutachter gingen bei Ihrer Untersuchung, Bewertung und Sanierung weder nach DIN-Normen noch nach den Empfehlungen des Umweltbundesamtes vor und es kam bei allen Proben kein Schimmelwachstum, nicht mal eine Anflugsspore heraus trotz vorhergehender Laborberichte, die hohe Schimmelkonzentrationen belegten, Raumluftergebnissen mit im Vergleich zur Außenluft erheblichen Anzahl von Schimmelsporen und Rechnungen, auf denen Sanierungsfirmen Schimmel erkannten. Da wir beim Ortstermin dies schon vermuteten, uns wurde zuvor auch gesagt, dass bei den meisten selbständigen Beweisverfahren bei den Gerichtsgutachtern in Baden-Württemberg nichts herauskommt (leider schenkten wir dem zuvor keinen Glauben) beauftragten wir einen Tag danach einen Privatgutachter, der einen Befall von Aktinobakterien und typischen Wasserschadenschimmelpilzen wie Aspergillus/Penicillum spp. und Chaetomium labormäßig feststellte. Da wir nach und nach das ganze Haus untersuchen mussten, entstanden uns erhebliche Sachverständigenkosten, auch um die Aussagen und Handlungsweisen nach UBA zu belegen (inzwischen über 35000.-€). Zudem mussten wir aus gesundheitlichen Gründen selber einen fachgerechten Rückbau bezahlen (ca. 90000.-€), sonst würden wir noch weiterhin jahrelang im Schimmel wohnen. Zum Glück konnten wir uns dies 2019 leisten, 2011 war uns dies finanziell nicht möglich. Zugesprochen sind uns bis jetzt gerade mal 33700.-€.

Ursächlich für die unterschiedlichen Ergebnisse zwischen Gerichtsgutachtern und Privatgutachtern/Labore wäre beim Gerichtsgutacher die Suspensionsmethode nach DIN ISO 16000-21, die falschen Ergebnisse liefern würde. Deshalb kultivierte er die Proben nicht. Wie erklärt er dann die unterschiedlichen Ergebnisse in der Mikroskopie, die vorgefundenen Myzelien, die einen eindeutigen Befall bzw. Besiedlung des Materials belegen und vorhandene Sporenträger?

Unser Haus wurde 1994 erbaut. Die meisten Wasserschadenschimmelpilze sterben nach 2-4 Jahren. Falls beim Bau des Hauses Kontaminationen vorlagen, sind diese sicherlich nach weit mehr als einem Jahrzehnt für das Ergebnis der Suspension verantwortlich. Da man anhand der Mikroskopie toten Schimmel genauso sieht, hätte jedoch der Gerichtsgutachter, wenn beim Bau des Hauses Schimmel vorlag, diesen mikroskopisch auch sehen müssen. Dies tat er aber nicht. Was will der Gerichtgutachter dann kultivieren, wenn er selber ja nicht mal eine Spore entdeckt hat. Eine Hintergrundbelastung würde i.d.R unter einer Schimmelkonzentration von 10 hoch 5 KBE/g liegen, (KBE=Konzentration der kultivierbaren Schimmelpilze pro Gramm Material), wenn kein Mycel vorliegt. Ist allerdings ein Mycel mikroskopisch vorhanden liegt nach dem Leitfaden des UBA selbst bereits ab 10 hoch 4 KBE/g ein Befall vor, wenn auch ein geringer Bei uns wurden Schimmelkonzentrationen von über 10 hoch 4 KBE/g und dabei vorhandene Myzelien nachgewiesen. Sofern nur Schimmelkonzentrationen ohne Mikroskopie nachgewiesen wurden, waren diese meistens über 10 hoch 5 KBE/g. (Schimmelkonzentration in einer Probe von 1,1 x 10 hoch 7 KBE/g im oberen Bad vor Vernebelung, nach Vernebelung Schimmelkonzentration in einer Probe von 4,8 x 10 hoch 6 KBE/g). Diese Schimmelkonzentration pro g soll aufzeigen wie hoch die Schimmelkonzentration von lebendem Schimmel in einem Raum ist, da Schimmel oftmals unsichtbar ist und der Sachverständige kaum unter den Estrich schauen kann, um so das Ausmaß des Schimmelbefalls zu erkennen. Diese Norm existiert schon zig Jahre lang, mind. seit 2014 und ist die weltweit anerkannte Regel der Technik. Bevor eine Norm wie hier die DIN ISO 16000-21 von der Fachwelt anerkannt und weltweit praktiziert wird, entsteht diese anhand wissenschaftlicher Studien und Forschungen mit Sicherheit nicht von heute auf morgen und hat sich in den Jahren genauso bewährt. 

Zudem existieren Raumluftgutachten nach UBA mit Außenluftvergleich bereits vor dem selbständigen Beweisverfahren 2018, welches das Vorhandensein einer Innenraumquelle in Küche und Schlafzimmer von Schimmel aufzeigt. (In unserem Schlafzimmer wurden 720 Aspergillussporen /m³ Luft gegenüber 80/m³ in der Außenluft und 180 Chaetomiumsporen /m³ Luft gegenüber keiner einzigen Chaetomiumspore in der Außenluft gemessen. In der Raumluft unserer vom Bad darunterliegenden Wohnküche wurden 4100 Aspergillus/Penicillumsporen/m³ Luft zum Mitessen und Trinken gegenüber 80 Aspergillus/Penicillumsporen/m³ Luft in der Außenluft gemessen.)

Der Gerichtsgutachter (Labor) erstellt neben seiner Tätigkeit seit mind. 25 Jahren als unabhängiger Gerichstgutachter nicht fachgerechte Sanierungskonzepte und ist der Ansicht, dass eine Sanierung nach DIN viel zu teuer ist. Bei einer nicht fachgerechten Sanierung, wird der Schimmel oftmals nur abgetötet und nicht entfernt. Das Umweltbundesamt lehnt nicht fachgerechte Sanierungen ab, da sie nicht nachhaltig sind (S. 147 ff UBA-Leitfaden). Sie haben die Erfahrung gemacht, dass der Schimmel nach wenigen Wochen wieder vorhanden ist. Zudem geben Schimmelpilze, selbst, wenn sie tatsächlich abgetötet worden wären, weiterhin Gifte und Allergene frei. (S. 39 UBA). Mit dem Kultivierungs- bzw. Suspensionsverfahren, die der Gerichtsgutachter für falsche Ergebnisse verantwortlich hält, bekommt man die Konzentration der noch lebenden Schimmelpilze. Er gibt an, dass er diese Suspensionsmethode nicht benötigt, da er anhand der Turgeszenz der Sporen erkennen könne, ob diese tot oder kolabiert sind. Wir haben noch keinen Labormitarbeiter gefunden, der dies auch kann. Alle gaben an, dass würden sie anhand der Kultivierung sehen. Vom Umweltbundesamt erhält man die Information, dass Sporen Überdauerungsstadien sind, welche relativ robust gegenüber Temperaturschwankungen, aber auch gegenüber Austrocknung sein können. Deswegen kann es sein, dass bestimmte Arten mithilfe der Sporen lange Phasen der Trockenheit überdauern können und bei besseren Bedingungen (Wasserverfügbarkeit) wieder anfangen können zu wachsen. Wenn lt. ihm die Suspensionsmethode der DIN 16000-21 falsche Ergebnisse liefert, so könnte nur er als Gerichtsgutachter die Aussage machen, ob durch seine nicht fachgerechte Sanierungskonzepte tatsächlich aller Schimmel abgetötet wurde, da die anderen Labore durch die DIN ISO 16000-21 untersuchen würden, ob hier noch lebende, kultivierbarer Schimmel vorhanden wäre. Das darf unserer Meinung nach, ja wohl nicht wahr sein

Der andere Gerichtsgutachter, der hält die Bedingungen unter dem Estrich, wo sich die Plystyrol-Dämmschicht und Folie befinden, als „pilzwachstumsfeindlich“. Das Umweltbundesamt ist auch hier ganz anderer Ansicht, lt. Schimmelleitfaden S. 165 unten ist gerade die Trittschall- und Wärmedämmung das Material, welches bei Feuchteintrag am ehesten besiedelt wird. Es wundert uns, dass er andere Ansichten als das Umweltbundesamt hat, da er seit 19 Jahren einmal jährlich an Fortbildungsveranstaltungen des Umweltbundesamtes teilnimmt. Zudem ist der Gerichtsgutachter der Ansicht, dass ein Massiv-Haus gut mit Wasser klarkommt. Das trifft nach den o.g. Aussagen des Umweltbundesamtes nicht mehr zu, wenn Dämmschicht und Folie, als auch Gipsputz, der anfälliger ist gegen Schimmel und Tapeten im Massivhaus angebracht werden. Wir fragen uns deshalb, ob bei ihm dann schon mal Schimmel bei einem Massiv-Haus festgestellt wurde. Er ist seit 19 Jahren als unabhängiger Gerichtsgutachter und ansonsten auch als Versicherungsgutachter tätig. So wurde in seiner Kostenschätzung im Gerichtsgutachten, zu der wir auch noch Bezug nehmen, als Planverfasser eine andere Versicherung genannt.

Seine Sanierungsempfehlungen beinhalteten bei uns auch nicht fachgerechte Sanierungsempfehlungen, vom Fluten der Dämmschicht mit Desinfektionsmitteln bis hin zur Ozonisierung.

Bei beiden Gerichtsgutachtern liegen deshalb andere Ansichten gegenüber denen des Umweltbundesamtes vor.  Nur dass das Umweltbundesamt seine Ergebnisse in Form des Schimmelleitfadens anhand jahrelanger, wissenschaftlicher Studien, Forschungsergebnissen nachweisen kann

Dieser Schimmelleitfaden sollte eigentlich Pflichtlektüre für alle Gutachter sein, eine einheitliche Vorgehensweise und damit eine Überprüfbarkeit der Ergebnisse gewährleisten. So wurden Handlungsempfehlungen zur Beurteilung von Feuchte- und Schimmelschäden in Fußböden vom Umweltbundesamtes erstellt, nach denen die Gutachter anhand von Richtwerten und Bewertungskriterien die Ergebnisse einheitlich bewerten können.

Dabei orientieren sich etliche Gerichte, vor allem Oberlandgerichte, an dem Schimmelleitfaden des UBA und an der weltweit anerkannten Regel der Technik, die DIN ISO 16000-21, die anhand der Suspensionsmethode die Konzentration der kultivierbaren Schimmelpilze nachweist, wie z.B., das OLG Celle in seinem Urteil vom 11.03.2020 14 U 32/16, "der Schimmelleitfaden ist bei der Prüfung eines Sanierungskonzeptes zu Rate zu ziehen, da er das einzige Regelwerk ist, dass die wesentlichen Erkenntnisse von Medizinern und Biologen zum Schimmelpilzbefall und seiner Beseitigung darstellen". Auch das OLG München stellte in seinem Urteil vom 18.30.01.2018 28 U 2778/16 Bau fest, "dass in der Fachwelt der Grenzwert der Schimmelkonzentration bei Materialproben strittig ist, aber eine Konzentration von 10 hoch 4 KBE/g oder höher stellt einen Mangel dar". Das OLG Naumburg legt in seinem Urteil vom 11.07.2019 1 U 116/18 fest, "dass eine Eigentumswohnung durch einen Nässeeintrag mangelhaft ist, wenn die Hintergrundbelastung über 10 hoch 4 KBE/g ist. Schon das potentielle Gesundheitsrisiko genüge, um von einem Mangel auszugehen."

Das Umweltbundesamt schlägt sowohl die Suspensionsuntersuchung nach DIN ISO 16000-21 als auch die Direktmikroskopie, sprich beide Untersuchungen miteinander kombiniert vor, da beide Vorteile hätten. Allerdings müssten die Materialproben für die mikroskopische Untersuchung unter Beachtung der Probenentnahmeanleitung genommen und nach einer einheitlichen Methode im Labor aufgearbeitet werden, um eine Vergleichbarkeit der Ergebnisse zu ermöglichen (Anlage 6 Handlungsempfehlung zur Beurteilung von Feuchte- und Schimmelschäden in Fußböden B2.1, S 162).

Der Gerichtsgutachter hielten sich dagegen bei ihrer Vorgehensweise an keine Norm. Dies kann das Ergebnis erheblich beeinflussen.   Mögliche Gründe: z. B Estrichproben werden mit Polystyroldämmschichten in dieselbe Tüte gegeben (Verunreinigung durch Estrichstaub - Schimmel dadurch mikroskopisch erschwert zu erkennen), wenn bei zwei aufeinanderliegenden Dämmschichten die oberste Dämmschicht an das Labor gegeben wird (Wasser wandert nach unten – Schimmel bildet sich deshalb nur in der unteren Dämmschicht), wenn bei der unteren Dämmschicht nicht markiert ist, ob es sich um Ober- oder Unterseite handelt, Schimmelbefall ist hauptsächlich im untersten cm der untersten Dämmschicht zu finden – eine Untersuchung der Oberseite führt zu einem negativen Ergebnis, wenn die Polystyroldämmschichten zuvor in einem Darrofen bei 67 °C waren – bei dieser Temperatur ist der meiste Schimmel abgetötet, die Dämmschichten werden nur mikroskopisch mit wenigen Gesichtsfeldern untersucht – manchmal muss man sehr viele Gesichtsfeldern nehmen, um Schimmel zu erkennen, wenn nur winzige Bröckel der Probe an das Labor versandt wird – es wird geraten, dass die unterste Dämmschicht 5 cm Durchmesser haben sollte (Chance ist größer Schimmel aufzufinden), die Mikroskopie erfordert viel Erfahrung - das Labor vor der Mikroskopie keinen oder falschen Farbstoff verwendet – durch Anfärbung ist Schimmel besser sichtbar), auf die Suspensionsmethode der DIN ISO 16000-21 verzichtet wird (bei der Mikroskopie wird nur ein winziger Bereich untersucht - kann zu falschen Ergebnissen führen, z. B. Schimmel in der Tiefe, in Spalten wird so nicht erfasst, Art und Gattung der Schimmelpilze kann besser zugeordnet werden).

Das sind nur ein paar Beispiele, die Ergebnisse bei einer Untersuchung stark beeinflussen können, so dass auch z. B. trotz eines vorliegenden Schimmelschadens mikroskopisch nichts festgestellt wird, obwohl eigentlich schon Baumaterialien vor Einbau mit wenigen Schimmelsporen belastet sind.

Unser Rechtsanwalt hat den Gerichtsgutachter des Labors wegen Befangenheit abgelehnt, da er, wenn bei der Mikroskopie nichts herauskommt, welche zu falschen Ergebnissen führen kann, es zwingend notwendig gewesen wäre, nach der Kultivierungsmethode zu untersuchen (siehe S. 98 und S. 168 UBA-Leitfaden). Das gilt auch für abgetrocknete, Altschäden wie bei uns, bei denen Mycel und Sporenträger nur mit erhöhtem mikroskopischem Aufwand erkannt werden können, weil die Myzelien reduziert wurden. Das Landgericht und OLG in Baden-Württemberg sahen dies nicht so. Für das Landgericht in Baden-Württemberg ist zudem das unterschiedliche Ergebnis, die Ablehnung der DIN-Norm, die Nichtbeachtung des Umweltbundesamtes und die Sanierungsempfehlung von gesundheitlich hoch riskanten nicht fachgerechten Sanierungsmethoden kein Grund, einen Obergerichtsgutachter zu beauftragen, obwohl der Schimmelbefall anhand Laborberichte nachgewiesen auch in Kinderzimmern und erhöhte Schimmelkonzentrationen nachgewiesen in der darunterliegenden Wohnküche des Entstehungsortes des Wasserschadens vorlag. Diese Räume wären lt. Gerichtsgutachter nicht vom Wasserschaden betroffen, obwohl die Küche bei beiden Wasserschäden monatelang durchfeuchtet war und bei beiden Wasserschäden getrocknet wurde. Die Kinder müssten weiterhin mit Schimmelbefall leben.

Wegen der vermuteten Bakterien empfahl zunächst bei zwei Räumen einen Rückbau, jedoch keine Feinreinigung (S. 144 Schimmelleitfaden). Da selbst Aktinobakterien Sporenbilder sind, ist auch eine Feinreinigung bei Bakterien notwendig, mit teuren Geräten wie Sporensauger unter Einhaltung der Biostoffverordnung. Dies wirkt sich auf die Arbeitsbedingungen (Arbeitspausen, etc.) aus und damit finanziell erheblich auf die Kosten aus. Seltsamerweise bemerkt er in seinem Gutachter, dass er bei Bau des Hauses vor Einbringung der neuen Dämmschicht nicht weiß, ob der Beton zuvor gereinigt wurde. Er selber unterlässt dies aber, obwohl hier noch ein Schaden vorliegt. Somit kann durch das Einbringen von nassem Gipsputz und Estrich schon unter dem Estrich wieder ein Befall angezüchtet werden, welches erneut auch mögliche erhöhte gesundheitliche Folgen für uns als Bewohner hätte. Die Sporen können sich zudem in andere Räume verteilen. Daher ist laut dem eine Feinreinigung unerlässlich.

Weiterhin wollte er die Dämmschicht des Bades, der Entstehungsort des Wasserschadens, ursprünglich ein zweites Mal desinfizieren. Diesmal durch Fluten der Dämmschicht. Dazu muss man wissen, dass Desinfektionsmittel nicht nur als potentiell gefährlich seitens des Umweltbundesamtes für Mensch und Tier angesehen sind, sondern ein Fluten der Fußbodenkonstruktionen mit Bioziden (in der Praxis oft fälschlicherweise Desinfektion genannt) ist lt. Umweltbundesamt keine nachhaltige Sanierungsmaßnahme (siehe S. 147ff Schimmelleitfaden). Es gibt keine Nachweise, dass damit eine dauerhafte Inaktivierung von Schimmelpilzen erreicht werden kann. Auch wenn nach der Biozidbehandlung die Konzentration kultivierbarer Schimmelpilze reduziert war, traten Wochen später wieder hohe Schimmelkonzentrationen im Material auf. Zudem geben wie schon erwähnt selbst abgetötete Schimmelpilze weiterhin Gifte und Allergene in die Raumluft frei, welches wieder gesundheitliche Folgen hätte (S. 39 Schimmelleitfaden). Zum Glück rettete uns der vom Gerichtsgutachter befragte Sanierer, der den Gerichtsgutachter darauf hinwies, dass ein Fluten des Estrichs im Bad nur möglich ist, wenn nichts in die darunterliegenden Räume, die Küche, gelangt. Dies war bei uns zum Glück der Fall!

Falls nach dem Fluten des Bades und des Rückbaus vom Schlafzimmer und Flur immer noch ein Geruch vorhanden wäre, schlug der Gerichtsgutachter eine Ozonisierung vor. Auch diese Sanierungsmethode wird vom Umweltbundesamt ebenso als nicht fachgerecht abgelehnt, da sie äußerst schädlich und in Bodennähe äußerst gefährlich für Mensch und Tier ist, da Ozon zur höchsten Stufe (Stufe 2) in der Liste der krebserregenden, erbgutveränderten oder fortpflanzungsgefährdeten Stoffe gehört (TRGS-905). Aufgrund eines Zerfalls in zuerst atomaren und später in den weniger wirksameren Sauerstoff und wegen seines geringeren Eindringungsvermögens in biologisches Material ist Ozon zur Raumluftdesinfektion nur wenig geeignet. Das Umweltbundesamt rät deshalb davon ab. Es sind dem Umweltbundesamt auch Fälle bekannt, deren Haus nach einer Raumluftdesinfektion so gestunken hat, dass es unbewohnbar ist. Zum Glück blieb uns dies erspart.

In seinem Gerichtsgutachten schrieb der Gerichtsgutachter noch: „Derartige Schäden sind ordnungsgemäß zu beseitigen, damit keine gesundheitliche Beeinträchtigung eintreten kann“. Wie kann er so eine Aussage, nach dem von ihm vorgeschlagenen Sanierungsmethoden von sich geben, zumal er im Bad später aufgrund eindeutiger Schimmelbilder der Dämmschicht davon ausging, dass im oberen Bad Schimmelwachstum doch vorhanden wäre, aber trotzdem auf die Feinreinigung verzichtete?

Das verschimmelte Dachgeschoss mit Dachluke im oberen Flur sah der Gerichtsgutachter als Nutzungsklasse 4 im Leitfaden des UBA an aufgrund einer seiner jährlichen Fortbildung beim Umweltbundesamt. Es müsste deshalb nichts gemacht werden. Bei einer Nutzungsklasse IV müsste das Dachgeschoß allerdings luftdicht abgeschottet sein, was bei dem Vorhandensein einer Dachluke kaum der Fall ist. (S. 125 UBA-Leitfaden). Selbst wenn es eine Nutzungsklasse IV wäre, sind die Sanierungsempfehlungen zwar deutlich reduziert, aber das gar nichts gemacht werden müsste, ist wohl nicht der Fall, wenn man den Leitfaden liest. Wir haben schon an alle, selbst dem Gericht einen UBA-Leitfaden zukommen lassen. Aber er ist eben nur eine Empfehlung!

Bei der Kostenschätzung des Gerichtsgutachters, bei dem als Planverfasser noch der Name einer anderen Versicherung stand und dieselbe Rechtsanwaltskanzlei unserer gegnerischen Versicherung erhält man für die Entsorgung von über 40 qm Estrich 50 €, für 30 qm Laminat 35.- €, für die Entsorgung von über Gipsputz 40 qm 40.- €, für 8,5 m² Fußbodenheizung (inklusive Arbeitsmaterial, Verlegung und Anschluß) 600.-€. Für Rückbau und Wiederaufbau einer gemauerten Dusche, die auf beiden Seiten mit Villeroy &Boch gefliest ist, dazu am Boden mit Mosaik und Bordüren an den Wänden hat (auf einer Seite zwei Bordüren) 600.-€, für den Fliesenboden (inklusive Fliesen schneiden und verlegen und Verfugen und die Fliesen selber) 120.-€/m² (die Sockelleisten waren gar nicht angegeben) haben sie schon mal Fliesenpreise im Fachgeschäft angeschaut). Für den Fliesenleger ohne die Fliesen zahlen wir mit Verfugen beim Boden schon mehr. Wir könnten hier noch einiges mehr schildern! Halten Sie diese Nettopreise für realistisch?

Auch für etliche andere als Gerichtsgutachter tätige Sachverständige, ist die Ablehnung des Schimmelleitfadens, vor allem der relevanten DIN-Normen nicht nachvollziehbar, da 1. Im Praxishandbuch Sachverständigenrecht, Bayerlein/Bleutge/Roeßner, 6. Auflage im § § 28 „Anforderungen an die Qualität des Sachverständigengutachtens“ Abs. III „Objektivitätsgebot“ Ziffer 3. „Meinung unnötiger Werturteile“:

„Sachverständige haben nicht nur Tatsachen objektiv festzustellen, sondern häufig auch fachlich zu werten:

- ob eine Sache oder Leistung einwandfrei, fachgerecht, mangelhaft oder für den vorgesehen Gebrauch tauglich ist oder nicht,

- ob bestimmte DIN-Normen, Standards oder Sicherheitsvorschriften eingehalten wurden, und dergleichen mehr.

Der Sachverständige sollte sich es sich zur Regel machen, nur zu werten, wenn sein Auftrag dies verlangt, sich dabei so zurückhaltend und sachlich wie möglich auszudrücken 

Im Fachbuch für das Sachverständigenwesen, Der Sachverständige, G. Hankammer, 2007 - steht unter Pkt. 4.3.1 „Einbeziehung von Regelwerken“

„Bei der Bewertung technischer Sachfragen im Werkvertragsrecht spielen einschlägige Regelwerke eine wesentliche Rolle. Grundsätzlich sind die zum Zeitpunkt der Abnahme einer Werksleistung gültigen Regelwerke heranzuziehen. Das Gutachten muss eindeutig erkennen lassen, welche konkrete Fassung einer Norm vom Gutachter zur Beurteilung herangezogen wurde. …"

Es darf nicht sein, dass je nachdem, welchen Gerichtsgutachter man bekommt, bei welchem Gericht man ein selbständiges Beweisverfahren führt, ein unterschiedliches Ergebnis herauskommt. Je nachdem, ob man an die relevanten Normen, an den Leitfaden des Umweltbundesamtes glaubt und damit auf jahrelange wissenschaftliche Studien, Erkenntnisse und Forschungen von Biologen und Medizinern oder darauf verzichtet, ob man die Vorgehensweise nach diesem Leitfaden ausrichtet oder seine eigene Vorgehensweise herannimmt. Es kann doch nicht sein, dass die Ergebnisse derselben Proben von "schwerem Schimmelbefall" bis zu "kein Schimmelwachstum, nicht mal eine Anflugsspore" oder vom "fachgerechten Rückbau" bis zu einer "nicht fachgerechten Sanierungsmethode mit erhöhtem gesundheitlichem Risiko" variieren (toter Schimmel ist weiterhin in der Lage Gifte und Allergene abzugeben S. 39 UBA-Leitfaden unten). Es spielt dabei keine Rolle, ob überhaupt seit Jahrzehnten schon mal bei dem einzelnen Gerichtsgutachter Schimmel gefunden wurde bei Gericht, da jeder Fall ein Einzelfall ist.

Es kann nicht sein, dass Menschen jahrelang, je nachdem wie lange so eine Klage dauert im Schimmel leben müssen, weil sie es sich nicht leisten können, diesen selber zu entfernen oder im schlimmsten Fall im Schimmel leben müssen, weil es Gerichtsgutachter dank ihrer Untersuchungsmethode keinen Schimmel nachweisen konnten. Wie schon erwähnt ist bei einen längerfristigen Aufenthalt im Schimmel ein gesundheitlich erhöhtes Risiko gegeben zu erkranken, im schlimmsten Fall kann dies auch tödlich sein (bei Menschen mit Organtransplantationen oder die an Leukämie leiden (Mykosen).

Gerade zu Beweiszwecken bei Gericht "müssen" die weltweit anerkannten Regeln der Technik, der aktuelle Stand der Technik und der Stand der Wissenschaft und Technik einfließen, um eine Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit zu erlangen. Deshalb ist es zwingend notwendig, dass gerade Gerichtsgutachter den neuesten Leitfaden des Umweltbundesamtes bei ihrer Vorgehensweise akzeptieren und anwenden müssen. Zudem sollte als untersuchendes Labor bei Gericht zu Beweiszwecken nur ein nach DIN EN ISO/IEC 17025 akkreditiertes Labor zugelassen werden oder ein erfolgreich an Ringversuchen teilnehmendes Labor, welcher der DIN EN ISO/IEC 17025 gleichgestellt ist. Nur so kann ein unparteiliches, kompetentes und einheitliches Ergebnis für alle sichergestellt werden.

Wir fordern deshalb eine "einheitliche Vorgehensweise der Gerichtsgutachter und Labore bzgl. Untersuchung, Bewertung und Sanierung von Schimmelbefall in Gebäuden nach den aktuellen Empfehlungen des Umweltbundesamtes" und damit "ein Verbot gesundheitsriskanter Sanierungsempfehlungen für Gerichtsgutachter". Zudem fordern wir eine verbindliche Aussage durch den Staat, die den Inhalt des Schimmelleitfadens als wahrheitsgemäß bestätigt für Gerichtsgutachter, so dass vor Gericht eine Rechtsicherheit erlangt wird. Gerichtsgutachter, die den Inhalt des Schimmelleitfaden anzweifeln oder ablehnen ohne dies gegenüber dem Umweltbundesamtes nachzuweisen, gehören vom Gericht nicht mehr zugelassen als Gerichtsgutachter und dies " mit sofortiger Wirkung".

Wir alle haben ein Recht auf Gesundheit und deshalb auf eine fachgerechte Sanierung! Sie möchten auch nicht in einem verschimmelten Haus leben. Bitte schaffen Sie die notwendigen, gesetzlichen Änderungen für Gerichtsgutachter und damit für Gerichte, damit ein selbständiges Beweisverfahren für alle bundeseinheitlich abläuft, keiner benachteiligt ist und damit wieder Rechtssicherheit und Vertrauen in einen Rechtsstaat hergestellt wird. So ist es ein Draufzahlgeschäft, man hat mehr Schaden als ohnehin mit dem Wasserschaden und wird zudem zermürbt.

Mit freundlichen Grüßen

Thomas Joos

 

55 haben unterschrieben. Nächstes Ziel: 100.
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