Petition update
UN-Experte: Kriminalisierung katalanischer Führer verstößt gegen zwingendes Recht (I)
Apr 21, 2018 — Nachfolgender Text von Prof. Dr. Alfred de Zayas ist eine von mir angefertigte deutsche Übersetzung des spanischen Originals vom Januar 2018, das von deutschen Politikern, Richtern und Journalisten bislang noch nicht in ausreichender Form zur Kenntnis genommen wurde und nun auch interessierten deutschsprachigen Leserinnen und Lesern zur Verfügung gestellt werden soll. Die Unterlassungsempfehlungen, die darin zur Vermeidung schwerer Rechtsverletzungen enthalten sind, gelten im übrigen auch für den Umgang der deutschen Justiz mit dem 130. Präsidenten der katalanischen Regierung. Die Brisanz dieses Dokumentes ist sehr hoch. Mitglieder der Regierung der Bundesrepublik Deutschland sowie Europa-Abgeordnete aus Deutschland könnten sich demnächst zum Rücktritt veranlaßt sehen, sofern sie weiterhin Maßnahmen der spanischen Regierung und Justiz, die gegen zwingendes internationales, spanisches und deutsches Recht und insbesondere gegen die Menschenrechte verstoßen, unterstützen. Es steht zu hoffen, daß der von dem renommierten Völkerrechtler und unabhängigen UN-Experten Prof. Dr. Alfred de Zayas kompetent dargelegte Sachverhalt insbesondere in Kreisen der deutschen Justiz rasche und gebührende Beachtung findet. (Aus technischen Gründen muß die Veröffentlichung auf change.org auf zwei Teile aufgeteilt werden.)
21. April 2018 Prof. Dr. Axel Schönberger
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EMPFOHLENE UMSETZUNG DER «PRAKTISCHEN ANMERKUNGEN FÜR DIE BEWERTUNG DER AKTIVITÄTEN UND EINLASSUNGEN BEZÜGLICH DER FRIEDLICHEN UND DEMOKRATISCHEN AUSÜBUNG DES RECHTS AUF FREIE BESTIMMUNG DER VÖLKER» IN BEZUG AUF DEN BESONDEREN FALL DES KATALANISCHEN VOLKES (Teil I)
von Prof. Dr. Alfred de Zayas
Einleitung: Meine «Praktischen Anmerkungen für die Bewertung der Aktivitäten und Einlassungen bezüglich der friedlichen und demokratischen Ausübung des Rechts auf freie Bestimmung der Völker» (Dezember 2017, fortan als «Anmerkungen» zitiert [1]) bringen den derzeitigen Stand der Diskussion über das Recht auf freie Selbstbestimmung der Völker (fortan «Recht auf Selbstbestimmung») auf den Punkt und sind ein Angebot als praktische Handreichung, um die Arbeit von Beamten und Angestellten von Verwaltungsorganen und nationalen Gerichten zu unterstützen, die so die rechtmäßige Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung im Rahmen einer konkreten Tätigkeit oder einer Einlassung in einem internen Gerichtsverfahren beurteilen können.
Die «Anmerkungen» sind ein Dokument, das allgemein auf alle Staaten anwendbar ist, die sich rechtlich verpflichtet haben, das Recht auf Selbstbestimmung zu erfüllen, das heißt auf die Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen und/oder Staaten, welche die Pakte der Vereinten Nationen bezüglich der bürgerlichen und politischen Rechte und der wirtschaftlichen, sozialen und kulturellen Rechte ratifiziert haben.
«Umsetzungsdokumente» wie das vorliegende untersuchen besondere Fälle der Anwendung besagter «Anmerkungen» in Abhängigkeit von dem Gegenwartsbezug und beschränken sich darauf, Wege zu empfehlen, um die Überprüfung möglicher konkreter Ausübungen des Rechts auf Selbstbestimmung seitens der zuständigen staatlichen Autoritäten zu erleichtern. Die «Anmerkungen» sowie die «Umsetzungsdokumente» gehen von den Kriterien aus, die in meinem Bericht gegenüber der Generalversammlung der Vereinten Nationen von 2014 (A/69/272) [2] kraft meiner Tätigkeit als «Unabhängiger Experte des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für die Förderung einer demokratischen und gerechten Weltordnung» [3] entwickelt wurden. Besagter Bericht erkennt in der Verwirklichung des Rechts auf freie Bestimmung eine wesentliche Strategie zur Vermeidung von Gewalt und internen, regionalen und internationalen Konflikten. Mein Mandat [4], das von den Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen genehmigt wurde, soll dazu beitragen, «die Stärkung und die Förderung der Achtung vor den Menschenrechten und der grundlegenden Freiheiten in der ganzen Welt zu unterstützen.» Die «Umsetzungsdokumente» sind nicht dem Urheberschutz unterworfen. Sie können frei verwandt werden, wenn man die Quelle angibt, und ein solcher Beleg ist dann nicht erforderlich, wenn sie im Rahmen von Verwaltungsvorgängen oder Gerichtsverfahren Verwendung finden.
Bemerkungen und Fragen bezüglich des vorliegenden Dokuments sind willkommen:
Prof. Dr. Alfred de Zayas
Unabhängiger Experte der Vereinten Nationen für die Förderung einer demokratischen und gerechten Weltordnung
Postanschrift: Palais des Nations, CH-1211 Genf 10 (Schweiz)
Fax: + 41 22 9 17 96 11
e-mail: ie-internationalorder@ohchr.org
Wichtiger Hinweis: In Anbetracht dessen, daß sich jeder Fall auf eine bestimmte Lage bezieht und besonders ist, kann der Inhalt jedes «Umsetzungsdokuments» nicht automatisch auf andere Fälle der Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung übertragen werden. Für Ratschläge bezüglich anderer Fälle als des vorliegenden steht der Unabhängige Experte den interessierten Parteien zur Verfügung.
Meine «Praktischen Anmerkungen für die Bewertung der Aktivitäten und Einlassungen bezüglich der friedlichen und demokratischen Ausübung des Rechts auf freie Bestimmung der Völker» (fortan als «Anmerkungen» zitiert [5]) enthalten die nachfolgenden rechtlichen Schlußfolgerungen bezüglich des Rechts auf freie Bestimmung der Völker (fortan «Recht auf Selbstbestimmung»):
1. Das Recht auf Selbstbestimmung ist ius cogens (‘zwingendes Recht’), ein grundlegendes juristisches Recht von höherem Rang, das durch den Gründungsvertrag der Vereinten Nationen anerkannt wurde und das jede dazu in Widerspruch stehende nationale oder internationale rechtliche Verfügung bricht.
2. Das Recht auf Selbstbestimmung besteht in der Berechtigung der Völker, über ihr politisches Schicksal zu entscheiden. Es schließt die nach außen gerichtete Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung (die Entscheidung über eine Sezession oder eine Vereinigung) und die nach innen gerichtete Ausübung desselben (die Entscheidung über den Grad der Integration in einen Staat) ein. Die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung beinhaltet die Teilnahme eines Volkes zu gleichen Bedingungen bei der Vornahme von Entscheidungen, in einem beständigen Dialog, in dem die Parteien ihre Beziehung zueinander zum beiderseitigen Nutzen anpassen und nachjustieren.
3. Die Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung sind ausnahmslos «alle Völker». Obwohl eine Definition von «Volk» auf internationaler Ebene noch nicht existiert, erkennt man allgemein jede Gruppe von Personen mit einer gemeinsamen geschichtlichen Überlieferung, einer ethnischen oder rassischen Identität, einer gemeinsamen Kultur, einer sprachlichen Einheit, einer religiösen oder ideologischen Nähe zueinander, einer territorialen Verbundenheit oder einem gemeinsamen Wirtschaftsleben mit der Folge, ein Volk zu sein, und dem Willen, als solches anerkannt zu werden, als solches an. Jede beliebige Einschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung auf nur einige Völker (zum Beispiel auf diejenigen, die einer kolonialen Herrschaft unterworfen wurden) oder nur auf einige geschichtliche Augenblicke (zum Beispiel in Situationen eines bewaffneten Konfliktes) stünde im Widerspruch zur internationalen Rechtsordnung. Eine derartige Interpretation entbehrt der Logik und würde die Zielsetzung und Absicht des Artikels 1 des Internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rechte sowie des Internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte untergraben. Eine solche Interpretation ist gemäß den Regeln, die in den Artikeln 31 und 32 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) aufgestellt wurden, nicht möglich.
4. Garant des Rechts auf Selbstbestimmung ist «jeder Staat», dessen Einrichtungen nicht nur die Ausübung besagten Rechts respektieren müssen (zum Beispiel indem sie sich äußerer Einmischungen enthalten), sondern es außerdem aktiv erleichtern müssen, insbesondere bezüglich der Völker unter ihrer Rechtsprechung.
5. Der Grundsatz der territorialen Unversehrtheit kann nicht als Vorwand gebraucht werden, um die Verantwortung eines Staates für den Schutz der Menschenrechte der Völker zu verringern, die sich unter seiner Rechtsprechung befinden. Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein Recht, das den Völkern als Inhabern dieses Rechts zuerkannt wurde, und es besteht kein Vorrecht des Staates, es zu gewähren oder zu verweigern, noch nicht einmal auf Grundlage des Grundsatzes der Unversehrtheit des Staatsgebietes, es sei denn, es läge eine äußere Einmischung vor. Im Falle eines Konflikts zwischen dem Grundsatz auf territoriale Unversehrtheit und dem Menschenrecht auf freie Bestimmung ist es letzteres, das Vorrang hat.
6. Die Völker müssen ihr Recht auf Selbstbestimmung auf friedliche und demokratische Weise ausüben. Die Staaten müssen eine solche Ausübung auf effektive Weise auf Augenhöhe ermöglichen, indem sie einen ständigen Dialog zum wechselseitigen Wohlergehen zulassen. Alle staatlichen Organe sind dazu verpflichtet; die Errichtung von Hindernissen wäre ein gravierender Anschlag auf ein fundamentales Menschenrecht, der eine staatliche Verantwortung dafür in sich bergen würde.
7. Das Recht auf Selbstbestimmung existiert in der inneren nationalen Rechtsordnung aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, da es sich um ius cogens (‘zwingendes Recht’) handelt, unbedingt zu befolgendes Recht von höherem Rang, das gemäß der Charta der Vereinten Nationen obligatorisch angewandt werden muß.
Angesichts des Interesses und der zahlreichen Anfragen, die zur Lage in Katalonien eingingen, untersucht vorliegendes Dokument die empfohlene Anwendung der genannten «Anwendungen» auf den besonderen Fall des KATALANISCHEN VOLKES, das unter der Rechtsprechung des spanischen Staates steht.
I. Über die Ratifizierung der internationalen Dokumente und Verträge im zur Untersuchung stehenden Fall
Der erste Schritt, um zu untersuchen, ob das Recht auf Selbstbestimmung in einem konkreten Fall in Kraft ist oder nicht, besteht in der Feststellung, ob der betreffende Staat eines oder mehrere der einschlägigen internationalen Dokumente und Verträge ratifiziert hat (zu Einzelheiten bezüglich derselben siehe Abschnitt 1 meiner «Anmerkungen») und ob sie bezüglich des fraglichen Staates in Kraft sind.
Hinsichtlich der wichtigsten Dokumente und Verträge, die das Recht auf Selbstbestimmung anerkennen, ist die Lage im Falle Spaniens die folgende:
— Charta der Vereinten Nationen (UN-Charta 1945) [6]: In Kraft für Spanien seit dem 14. Dezember 1955 durch die Annahmeerklärung [7] der Verpflichtungen der Charta und den Beitritt Spaniens zu den Vereinten Nationen. Vorbehalte, auslegende Erklärungen, Einwände oder Anmerkungen: keine.
— Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (IPbpR 1966) [8]: In Kraft für Spanien seit dem 27. Juli 1977 durch die Hinterlegung der Ratifizierung auf die vorgesehene Weise [9]. Vorbehalte, auslegende Erklärungen, Einwände oder Anmerkungen: keine bezüglich des Rechts auf Selbstbestimmung.
— Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (IPwskR 1966 [10]): In Kraft für Spanien seit dem 27. Juli 1977 durch die Hinterlegung der Ratifizierung auf die vorgesehene Weise [11]. Vorbehalte, auslegende Erklärungen, Einwände oder Anmerkungen: keine bezüglich des Rechts auf Selbstbestimmung.
Außer seinem Beitritt zu den wichtigsten internationalen Vereinbarungen bezüglich des Rechts auf Selbstbestimmung hat Spanien für zahlreiche Resolutionien der Vereinten Nationen zur Unterstützung desselben gestimmt.
Schlußfolgerung: Spanien hat sich international verpflichtet, das Recht auf Selbstbestimmung zu erfüllen, ohne irgendeinen Vorbehalt dagegen einzuwenden.
II. Über den Einbezug besagter internationaler Verpflichtungen in die nationale Rechtsordnung im zur Untersuchung stehenden Fall
Der nächste Schritt besteht in der Untersuchung, wie besagte Rechtsnormen, denen sich Spanien auf internationaler Ebene unterworfen hat, in die nationale Rechtsordnung integriert sind. Wie viele andere Staaten hat Spanien sie mittels seines gewöhnlichen Mechanismus der Aufnahme des Internationalen Rechts inkorporiert, der im Falle Spaniens in Artikel 96 (1) der spanischen Verfassung steht:
«Art. 96 (1) Los tratados internacionales válidamente celebrados, una vez publicados oficialmente en España, formarán parte del ordenamiento interno. Sus disposiciones sólo podrán ser derogadas, modificadas o suspendidas en la forma prevista en los proprios tratados o de acuerdo con las normas generales del Derecho internacional.»
«Art. 96. (1) Gültig abgeschlossene internationale Verträge werden nach ihrer offiziellen Veröffentlichung in Spanien Teil der innerstaatlichen Rechtsordnung. Ihre Bestimmungen können nur in der von den Verträgen selbst vorgesehenen Form oder gemäß den allgemeinen Regeln des Völkerrechts aufgehoben, abgeändert oder suspendiert werden.»
Wie der Rechtsgelehrte der Cortes Generales Spaniens in seinem Kommentar zu diesem Artikel ausführt [12], «integriert sich der Vertrag in Übereinstimmung mit dem Text der Verfassung mittels Veröffentlichung in die innere Rechtsordnung, sofern er gültig abgeschlossen wurde. Es ist kein interner normativer Akt erforderlich, der den Inhalt des Vertrags [sc. in nationales Recht; Anm. d. Übers.] umwandelt, und man darf auch nicht die Ansicht vertreten, daß der einfache Vertragsabschluß ohne Veröffentlichung für seine interne Anwendbarkeit ausreichend wäre. Es sind die Veröffentlichung und der gültige Abschluß erforderlich.»
Offensichtlich wurden die drei hauptsächlichen Dokumente und Verträge, die im vorherigen Abschnitt besprochen wurden, in erforderlicher Weise im offiziellen Amtsblatt des spanischen Staates (Boletín Oficial del Estado español — BOE) veröffentlicht:
— Charta der Vereinten Nationen: BOE Nr. 275 vom 16. November 1990, S. 33862-33870 [13];
— Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte: BOE r. 103 vom 30. April 1977, S. 9337-9343 [14];
— Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte: BOE Nr. 103 vom 30. April 1977, S. 9343 bis 9347 [15].
Durch besagte Veröffentlichungen im BOE und in Anwendung des Artikels 96 (1) der spanischen Verfassung scheint es evident zu sein, daß besagte internationale Dokumente und Verträge vollständig in die spanische Rechtsordnung integriert sind. Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß diese Dokumente und Verträge die Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung beinhalten, kann man die Schlußfolgerung ziehen, daß besagtes Recht in der spanischen Rechtsordnung in Kraft ist.
Wie im Abschnitt 7 meiner «Anmerkungen» ausgeführt wird, ist der Umstand ohne Bedeutung, daß einige Staaten (und Spanien nicht) beschlossen haben, das Recht auf Selbstbestimmung ausdrücklich in ihren Verfassungen zu erwähnen. Der Artikel 96 (1) der spanischen Verfassung übernimmt das Recht auf Selbstbestimmung vollständig in die spanische Rechtsordnung, als ob die Verfassung es ausdrücklich erwähnte (auf dieselbe Weise, wie jeder «Vertrag durch Veröffentlichung in die innere Ordnung integriert wird», wie der Anwalt der Cortes in dem vorherigen Zitat ausführt).
In der Tat existiert, wie im Abschnitt 7 meiner «Anmerkungen» festgehalten ist, das Recht auf Selbstbestimmung in jedem Fall in der internen nationalen Rechtsordnung aller Mitgliedsstaaten der Vereinten Nationen, da es sich um ius cogens, ein zwingendes Recht von höherem Rang, handelt, das gemäß der Charta der Vereinten Nationen zwingend beachtet werden muß. So verstanden es beispielsweise das Vereinigte Königreich und Kanada, als sie die jeweiligen Durchführungen der einzelnen Referenda in Schottland und Quebec aushandelten.
Schlußfolgerung: Das Recht auf Selbstbestimmung ist in der inneren Rechtsordnung Spaniens vollständig integriert und in Kraft. Es ist nicht erforderlich, die spanische Verfassung für seine Gewährung zu ändern.
III. Über die Regelung des Rechts auf Selbstbestimmung in der nationalen Rechtsordnung im zur Untersuchung stehenden Fall
Nachdem so die Gültigkeit des Rechts auf Selbstbestimmung in Spanien bestätigt wurde, ist es angebracht zu untersuchen, wie es geregelt ist und wie es auf nationaler Ebene angewandt wird.
Spanien hat noch nicht in expliziter Form Regeln bezüglich der Ausübung besagten Grundrechts entwickelt. Jedoch weist Artikel 10 (2) der spanischen Verfassung darauf hin, wie man die Ausübung auf nationaler Ebene auslegen muß:
«Art. 10 (2) Las normas relativas a los derechos fundamentales y a las libertades que la Constitución reconoce se interpretarán de conformidad con la Declaración Universal de Derechos Humanos y los tratados y acuerdos internacionales sobre las mismas materias ratificados por España.»
«Art. 10 (2) Die Normen, die sich auf die in der Verfassung anerkannten Grundrechte und Grundfreiheiten beziehen, sind in Übereinstimmung mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte und den von Spanien ratifizierten internationalen Verträgen und Abkommen über diese Materien auszulegen.»
So ist der spanischen Verfassung zufolge das Recht auf Selbstbestimmung in Spanien gemäß den Bestimmungen der internationalen Rechtsordnung anzuwenden, wobei selbstverständlich die Entwicklung seiner Rechtsnormen und Rechtsauffassungen inbegriffen ist. Tatsächlich ist das Recht auf Selbstbestimmung ein von den Vereinten Nationen in ihrer Gründungscharta ebenso wie durch die spanische Verfassung durch ihren Artikel 96 (1) anerkanntes Grundrecht (siehe den vorherigen Abschnitt), und seine Fortentwicklung ist deswegen automatisch in Artikel 10 (2) inbegriffen, unter denjenigen [Rechtsnormen], die in Übereinstimmung mit der internationalen, von Spanien ratifizierten Rechtsordnung auszulegen sind.
Die allgemeine Beschreibung besagter internationaler Rechtsordnung bezüglich des Rechts auf Selbstbestimmung ist in meinen «Anmerkungen» im Detail beschrieben. Diese Beschreibung ist für Spanien vollständig gültig, da es keinen Vorbehalt bezüglich der Anwendung besagten Rechts formuliert hat, das auf jeden Fall ius cogens ist, das den Vereinten Nationen zufolge unbedingt angewandt werden muß. Es wird dazu auf meine «Anmerkungen» für die Einzelheiten besagter internationaler Rechtsnorm verwiesen. Es ist lediglich erforderlich, drei wichtige Bestandteile in Erinnerung zu rufen, um auf die wiederkehrenden Fragen in dem Fall, der uns beschäftigt, einzugehen:
— Die Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung sind ausnahmslos «alle Völker». Jede willkürliche Beschränkung des Rechts auf Selbstbestimmung auf nur einige Völker (beispielsweise auf diejenigen, die einer Kolonialherrschaft unterworfen sind oder die undemokratischen oder Unterdrückerstaaten unterworfen sind) oder nur auf einige geschichtliche Augenblicke (beispielsweise auf Situationen eines bewaffneten Konflikts oder von Verletzungen der Menschenrechte), stünde in Widerspruch zur internationalen Rechtsordnung (zu weiteren Einzelheiten und den rechtlichen Grundlagen bezüglich dieser Frage siehe Abschnitt 3 meiner «Anmerkungen»).
— Der Grundsatz der territorialen Unversehrtheit regelt das Verhalten der Mitgliedsstaaten untereinander, indem er grundsätzlich den Schutz des Territoriums vor jeder äußeren Einmischung garantiert. Das Recht auf Selbstbestimmung ist ein Recht, das den Völkern als Inhabern dieses Rechts zuerkannt wird, und es besteht kein Vorrecht des Staates, es zu gewähren oder zu verwehren, noch nicht einmal auf Grundlage des Grundsatzes der territorialen Unversehrtheit, es sei denn, es läge eine Einmischung von außen vor. Das Gegenteil würde den Inhalt der Ausübung besagten Rechts vollständig zunichte machen (für weitere Einzelheiten und die rechtlichen Grundlagen bezüglich dieser Frage siehe Abschnitt 5 meiner «Anmerkungen»).
— Für den zur Rede stehenden Fall ist es völlig unerheblich, daß irgendein anderer Mitgliedsstaat der Vereinten Nationen in der Vergangenheit das Recht auf Selbstbestimmung eines seiner Völker — so sei unterstellt — abgelehnt hätte, weil es offensichtlich ist, daß die unterstellte Verletzung eines Grundrechts seitens irgendeines Mitgliedsstaates (falls es so durch eine dafür zuständige Einrichtung festgestellt worden sein sollte) keinen anderen Staat legitimiert, eine ähnlichen Grundrechtsverletzung vorzunehmen.
Die Gültigkeit des so definierten Rechts auf Selbstbestimmung wird durch die spanische Verfassung im Rahmen der spanischen Rechtsordnung auf der höchsten Ebene bestätigt, und deswegen hat es Vorrang vor jeder Rechtsnorm oder jedem Beschluß niedrigeren Ranges.
In diesem Sinne muß, wie im Abschnitt 7 meiner «Anmerkungen» aufgezeigt wird, jede nationale Bestimmung in Übereinstimmung mit dem Recht auf Selbstbestimmung ausgelegt werden, in dem Sinne, selbiges zu erleichtern und es nicht zu behindern. Im Falle eines flagranten Widerspruchs seitens irgendeiner internen Bestimmung (ob von der Legislative, der Exekutive oder der Judikative) muß selbige Bestimmung vor besagtem Grundrecht zurücktreten und letztendlich als Verstoß gegen die Artikel 96 (1) und 10 (2) der spanischen Verfassung aufgefaßt werden, und deswegen als verfassungswidrig, und normalerweise als rechtlich nichtig.
Schlußfolgerung: Nach der spanischen Verfassung wird das Recht auf Selbstbestimmung in Spanien gemäß den Bestimmungen der internationalen Rechtsordnung angewandt. Der gegenwärtige Stand besagter Rechtsordnung wird in meinen «Anmerkungen» dargestellt (siehe ebenda). In diesem Sinne ist es erforderlich, daran zu erinnern, daß die Inhaber des Rechts auf Selbstbestimmung ausnahmslos «alle Völker» sind und daß der Grundsatz der territorialen Unversehrtheit lediglich im Falle einer Einmischung von außen seitens eines anderen Staates und nicht als Vorwand, um besagtes Grundrecht zu schmälern, geltend gemacht werden kann. Die Gültigkeit des Rechts auf Selbstbestimmung, das durch die spanische Verfassung festgelegt ist, steht über allen Regeln oder Beschlüssen niedrigeren Ranges, welche die Ausübung besagten Rechts erleichtern müssen und nicht erschweren dürfen.
IV. Über den Status eines «Volkes» bei vorliegender Rechtsfrage
Da die Gültigkeit des Rechts auf Selbstbestimmung in Spanien auf diese Weise in den durch die internationale Rechtsordnung definierten Parametern, die in meinen «Anmerkungen» dargelegt werden, festgelegt ist, verbleibt allein die Frage, ob in Spanien ein «katalanisches Volk» existiert, das als Inhaber dieses Rechts im Rahmen der Charta der Vereinten Nationen, der Internationalen Pakte und der spanischen Verfassung aufgefaßt werden kann.
Obwohl auf internationaler Ebene keine Definition von «Volk» existiert, wie in Abschnitt 3 meiner «Anmerkungen» aufgezeigt wird, wird allgemein als solches jede Gruppe von Personen mit einer gemeinsamen geschichtlichen Überlieferung, einer ethnischen oder rassischen Identität, einer gemeinsamen Kultur, einer gemeinsamen Sprache,k einer religiösen oder ideologischen Affinität, einer territorialen Verbundenheit oder einem gemeinsamen Wirtschaftsleben mit dem Bewußtsein, ein Volk zu sein, und dem Willen, als solches anerkannt zu sein, anerkannt.
Unabhängig davon, daß es unterschiedliche Meinungen über die exakten Begriffe geben mag, um die Bezeichnung «Volk» zu definieren, scheint es außer Zweifel zu stehen, daß in jedem Fall effektiv ein «katalanisches Volk» in Spanien existiert, das «das Bewußtsein, ein Volk zu sein, und den Willen, als solches anerkannt zu werden», aufweist.
Es gibt tatsächlich mehr als ausreichende geschichtliche, politische, institutionelle, rechtliche, sprachliche, kulturelle, auf die Identität bezogene, gewohnheitsrechtliche und territoriale Offensichtlichkeiten, um davon auszugehen, daß in Spanien eine Minderheit existiert, die sich selbst als «katalanisches Volk» versteht und die durch den spanischen Staat und die spanische Gesellschaft ebenso wie durch die internationale Gemeinschaft als solches anerkannt ist.
Von einem politischen Gesichtspunkt kann man beispielsweise daran erinnern, daß die katalanische Regierung — die «Generalitat de Catalunya» — als Einrichtung einer Selbstregierung einen mittelalterlichen Ursprung hat (seit 1359 bis zum heutigen Datum sind 130 Präsidenten der Generalitat de Catalunya aufeinander gefolgt). Nach ihrer Abschaffung nach dem spanischen Erbfolgekrieg und dem Vertrag von Utrecht und ihrer späteren Wiedererrichtung verkündet die spanische Verfassung von 1978 das Ziel, «alle Spanier und alle Völker Spaniens in der Ausübung der Menschenrechte, ihrer Kulturen und Traditionen, ihrer Sprachen und Einrichtungen zu schützen», ebenso wie sie das «Recht auf Selbstbestimmung der Nationalitäten und Regionen, die sie beinhalten», anerkennt.
Die offensichtlichen Beweise für die Existenz eines katalanischen Volkes sind so überwältigend und bekannt, daß es überflüssig erscheint, sie in vorliegendem Dokument in weiteren Einzelheiten anzuführen. Bezüge auf selbige sind in zahlreichen offiziellen Quellen des Königsreichs Spanien und der Autonomen Gemeinschaft von Katalonien — unter anderem — leicht zugänglich.
Wie immer wird jedenfalls die Anerkennung eines «Volkes» (in diesem Fall des «katalanischen Volkes») weder von möglichen Meinungsunterschieden hinsichtlich des genauen geographischen Gebietes, das besagtes Volk gegenwärtig einnimmt, noch von den Kriterien beinträchtigt, mittels derer eine persönliche Zugehörigkeit zu selbigem bestimmt wird (beispielsweise das Kriterium des Wohnsitzes, der Abstammung, der Selbstzuweisung oder der persönlichen Selbstidentifikation usw.) Es ist tatsächlich nicht erforderlich, diese soziologischen Fragen, die oft im Fluß sind, genau einzugrenzen, um anzuerkennen, ob ein Volk als solches existiert oder nicht.
Die genaue Bestimmung besagter Fragen wäre nur erforderlich, um unter einem Verwaltungsgesichtspunkt die Parameter eines eventuellen Referendums oder einer eventuellen Befragung festzulegen, da sie ja eine genaue Bestimmung des geographischen Gebietes für seine Abhaltung und seines Wahlkörpers erforderten. Aber ein solches Niveau der Genauigkeit ist nicht erforderlich, um anzuerkennen, ob eine Gemeinschaft von Personen allgemein als Volk existiert oder nicht.
Schließlich muß man unterstreichen, daß, wie es offensichtlich ist, die Existenz eines katalanischen Volkes nicht in Widerspruch zu der eines spanischen Volkes steht. Beide Realitäten schließen sich unter soziologischem Blickpunkt nicht nur nicht aus, sondern ergänzen sich seit Jahrhunderten und koexistieren in angemessener Weise.
Für die juristische Frage, die uns beschäftigt, das heißt für die Anerkennung oder Nichtanerkennung der Gültigkeit eines Rechts auf Selbstbestimmung für das katalanische Volk in Spanien ist die Existenz dieses letzteren das, was am meisten zählt.
In diesem Sinne steht die Anerkennung eines «spanischen Volkes» in Artikel 1 der spanischen Verfassung («Die nationale Souveränität liegt bei dem spanischen Volk, von dem die Gewalten des Staates ausgehen.») auch nicht in Widerspruch zu der Anerkennung des Rechts auf Selbstbestimmung des «katalanischen Volkes» in den Artikeln 96 (1) und 10 (2) derselben spanischen Verfassung.
Eben das Recht auf Selbstbestimmung erkennt dem katalanischen Volk seine Einschätzung als politisches Subjekt zu, um das Ausmaß seiner Integration in das Königreich Spanien vierzig Jahre später überdenken zu können, in dynamischer Entwicklung und im Dialog mit dem spanischen Staat. Das Gegenteil würde bedeuten, es bei einem Teil dessen, was das katalanische Volk in dem Referendum von 1978 wählte, und nicht bei dem Ganzen zu belassen.
Auf jeden Fall ist es erforderlich, sogar wenn man irrtümlicherweise die Auffassung zu vertreten versuchte, daß das katalanische Volk auf seinen Volksstatus als politisches Subjekt zugunsten des Artikels 2 der spanischen Verfassung («Die Verfassung gründet auf der unauflöslichen Einheit der spanischen Nation, des gemeinsamen und unteilbaren Vaterlandes aller Spanier.») verzichtet hätte, daran zu erinnern, daß gemäß der internationalen Rechtsordnung das Recht auf Selbstbestimmung unentziehbar ist und nicht durch Vorschriften eingeschränkt werden kann (wie alle Grundrechte), so daß ein theoretischer Verzicht der Katalanen im Jahr 1978 für die heutigen Katalanen irrelevant wäre (wie auch für die zukünftigen Katalanen, wenn sie weiterhin als «Volk» anerkannt werden), weil sie nicht durch welchen theoretischen Verzicht auch immer, den irgendeine vorherige Generation gemacht hätte, juristisch gebunden wären.
Schließlich muß daran erinnert werden, daß gemäß den Artikeln 26 und 27 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WÜRV) (ratifiziert [16] und in die spanische Rechtsordnung integriert) Spanien keine interne Norm geltend machen kann, um internationale Verpflichtungen wie diejenigen, die sich daraus ergeben, daß Spanien das Recht auf Selbstbestimmung anerkannt hat, nicht zu erfüllen:
«Artikel 26: «Pacta sunt servanda»
Jeder gültige Vertrag verpflichtet die Parteien und muß von ihnen nach Treu und Glauben erfüllt werden.
Artikel 27: «Das innerstaatliche Recht und die Einhaltung der Verträge»
Eine Partei kann nicht die Bestimmungen seines inneren Rechts als Rechtfertigung für die Nichterfüllung eines Vertrags geltend machen.»
So müssen die Artikel 1 und 2 der spanischen Verfassung im Rahmen des in Spanien für das katalanische Volk gemäß den Artikeln 96 (1) und 10 (2) eben der spanischen Verfassung gültigen Rechts auf Selbstbestimmung ausgelegt werden, ebenso wie die Bezüge auf die «Völker Spaniens» und auf die «Nationalitäten» Spaniens in der Verfassung, ohne daß Widersprüche zwischen all diesen Verfassungsnormen bestünden.
Schlußfolgerung: In Spanien existiert ein «katalanisches Volk», das Inhaber des von den Vereinten Nationen und der spanischen Verfassung anerkannten Rechts auf Selbstbestimmung ist. Der Garant der friedlichen und demokratischen Ausübung dieses Rechtes ist das Königreich Spanien, das derzeit die Rechtsprechung über das katalanische Volk ausübt.
V. Über die praktische Anwendung des Rechts auf Selbstbestimmung im vorliegenden Fall
Die Schlußfolgerungen zur Anwendung meiner «Anmerkungen» (Abschnitte 1-7 besagten Dokumentes, siehe ebenda) bezüglich des katalanischen Volkes (vorherige Abschnitte I-IV) sind grundsätzlich die folgenden:
— Das Recht auf Selbstbestimmung besteht in der Fähigkeit der Völker, über ihr politisches Schicksal zu entscheiden. Die Inhaber sind «alle Völker», einschließlich des katalanischen Volkes (Artikel 1 der Charta der Vereinten Nationen und der Internationalen Pakte, unter anderen).
— Die Garanten des Rechts auf Selbstbestimmung sind «alle Staaten», die sich dazu verpflichtet haben, es zu respektieren, einschließlich des Königreichs Spanien in Bezug auf das katalanische Volk (Artikel 1 der Internationalen Pakte, unter anderen).
— Der Grundsatz der territorialen Unversehrtheit darf nur im Falle einer äußeren Einmischung seitens eines anderen Staates auf dem spanischen Territorium angewandt werden, der in gegenwärtigem Fall nicht gegeben ist (Artikel 2 der Charta der Vereinten Nationen, unter anderen).
— Das so definierte Recht auf Selbstbestimmung existiert bereits in der spanischen Rechtsordnung (Artikel 96 (1) und 10 (2) der spanischen Verfassung), ohne daß es erforderlich wäre, die spanische Verfassung zu reformieren, um es darin aufzunehmen.
— Alle Organe und Einrichtungen des Königreichs Spanien müssen die Ausübung — auf friedliche und demokratische Weise — des Rechts auf Selbstbestimmung des katalanischen Volkes ermöglichen. Hindernisse gegen selbiges zu errichten wäre ein schwerer Anschlag auf ein fundamentales Menschenrecht, das auf höchster Ebene von den Vereinten Nationen und der spanischen Verfassung geschützt wird.
[Fortsetzung im folgenden Dokument]
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