
Decision Maker
Cem Özdemir
- Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft

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Cem Özdemir
- Bundesminister für Ernährung und Landwirtschaft


Nach § 1 des Tierschutzgesetzes liegt es in der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Deswegen darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 2 des Tierschutzgesetzes legt zudem fest, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen hat. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres, sich artgerecht zu bewegen, nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Schäden zugefügt werden. Ein Verbot sogenannter „Ponykarussells“ (gewerblich betriebenes Ponyreiten für Kinder) ist im Tierschutzgesetz nicht verankert. Jedoch ist der Betrieb solcher Einrichtungen strengen gesetz- lichen Bestimmungen unterworfen. So muss der Verantwortliche bei der zuständigen Behörde nach dem Tierschutzgesetz eine Erlaubnis für diese Tätigkeit beantragen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Verantwortliche unter anderem den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erbracht hat und eine angemessene Ernährung, Pflege und Unter- bringung der Ponys gewährleistet ist. Derartige Einrichtungen unterliegen zudem der Kontrolle der zuständigen Behörden. Sie haben diesen außerdem jeden Ortswechsel spätestens beim Ver- lassen des bisherigen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Bei Verstößen gegen die genannten tier- schutzrechtlichen Bestimmungen kann die weitere Tätigkeit untersagt werden.Weiterhin hat das damalige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ herausgegeben. Diese Leitlinien dienen sowohl den Gewerbetreibenden als auch den Vollzugsbehörden als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei derAnwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Gemäß den Leitlinien müssen die betroffenen Pferde und Ponys nach längstens einer halben Stunde die Hand (Richtung) wechseln. Nach höchstens vier Stunden unter dem Sattel müssen die Tiere mindestens eine Stunde (abgesatteltund abgetrenst) Futter und Wasser aufnehmen können. Sollten Sie tierschutzwidrige Vorgänge bei der Haltung von und/oder dem Umgang mit betroffenen Pferden oder Ponys beobachten, sollten Sie die zuständige Behörde vor Ort davon in Kenntnis setzen. Diese kann entsprechende Missstände umgehend abstellen und sanktionieren. Bild: BMEL/Janine Schmitz/ Photothek
Nach § 1 des Tierschutzgesetzes liegt es in der Verantwortung des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf dessen Leben und Wohlbefinden zu schützen. Deswegen darf niemand einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. § 2 des Tierschutzgesetzes legt zudem fest, dass wer ein Tier hält, betreut oder zu betreuen hat, es seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, pflegen und verhaltensgerecht unterzubringen hat. Zudem darf die Möglichkeit des Tieres, sich artgerecht zu bewegen, nicht so eingeschränkt werden, dass dem Tier Schmerzen oder vermeidbare Schäden zugefügt werden. Ein Verbot sogenannter „Ponykarussells“ (gewerblich betriebenes Ponyreiten für Kinder) ist im Tierschutzgesetz nicht verankert. Jedoch ist der Betrieb solcher Einrichtungen strengen gesetz- lichen Bestimmungen unterworfen. So muss der Verantwortliche bei der zuständigen Behörde nach dem Tierschutzgesetz eine Erlaubnis für diese Tätigkeit beantragen. Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Verantwortliche unter anderem den Nachweis der erforderlichen Zuverlässigkeit und Sachkunde erbracht hat und eine angemessene Ernährung, Pflege und Unter- bringung der Ponys gewährleistet ist. Derartige Einrichtungen unterliegen zudem der Kontrolle der zuständigen Behörden. Sie haben diesen außerdem jeden Ortswechsel spätestens beim Ver- lassen des bisherigen Aufenthaltsortes anzuzeigen. Bei Verstößen gegen die genannten tier- schutzrechtlichen Bestimmungen kann die weitere Tätigkeit untersagt werden.Weiterhin hat das damalige Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Land- wirtschaft die „Leitlinien für die Haltung, Ausbildung und Nutzung von Tieren in Zirkusbetrieben oder ähnlichen Einrichtungen“ herausgegeben. Diese Leitlinien dienen sowohl den Gewerbetreibenden als auch den Vollzugsbehörden als Orientierungs- und Auslegungshilfe bei derAnwendung der einschlägigen Rechtsvorschriften. Gemäß den Leitlinien müssen die betroffenen Pferde und Ponys nach längstens einer halben Stunde die Hand (Richtung) wechseln. Nach höchstens vier Stunden unter dem Sattel müssen die Tiere mindestens eine Stunde (abgesatteltund abgetrenst) Futter und Wasser aufnehmen können. Sollten Sie tierschutzwidrige Vorgänge bei der Haltung von und/oder dem Umgang mit betroffenen Pferden oder Ponys beobachten, sollten Sie die zuständige Behörde vor Ort davon in Kenntnis setzen. Diese kann entsprechende Missstände umgehend abstellen und sanktionieren. Bild: BMEL/Janine Schmitz/ Photothek